Dritter Teil. Der europäische Reformprozess zur AVMD-Richtlinie
Die Auseinandersetzung mit der AVMD-Richtlinie in ihrer seit 2009 geltenden Form ergibt, dass diese der Vielfalt der im Zuge der Medienkonvergenz ausdifferenzierten Dienste nicht vollends gerecht zu werden vermag. Die Suche nach alternativen Kriterien zur Abgrenzung der Dienste voneinander und Überlegungen zur Festlegung neuer Dienstekategorien schlagen den Bogen zurück zu den einleitend dargestellten Grundmodellen der Regulierung von Presse und Rundfunk.1043 Eine Anpassung des Regulierungsniveaus kommt grundlegend entweder in Form einer Senkung der Anforderungen an den Rundfunk oder einer Erhöhung der Anforderung an den bisher presseähnlich regulierten Teil der Onlinemedien in Betracht.1044 Um das in der Einleitung bemühte Bild aus Anatevka erneut aufzugreifen: wie soll das europäische Medienrecht zukünftig mit Mauleseln und Maultieren umgehen, um den Streit um deren Einordnung beizulegen?
Die europäische Debatte über die Neuausrichtung der Richtlinie und die vorbereitenden Schritte des Reformprozesses werden im Folgenden nachgezeichnet und systematisiert, bevor der Reformvorschlag der Kommission von 2016 und das weitere Gesetzgebungsverfahren analysiert und gewürdigt werden.
§ 1 Reformdebatte
Bereits kurz nach dem In-Kraft-Treten der AVMD-Richtlinie wurde über den möglichen Reformbedarf ihrer Regelungen nachgedacht. Der erste Anwendungsbericht der Kommission zur AVMD-Richtlinie aus dem Jahr 2012 weist auf die Veränderung von Technik und Angebotsstrukturen durch die Verbreitung internetfähiger Fernsehgeräte hin.1045 Die hierdurch verwischenden Grenzen zwischen verschiedenen audiovisuellen Angeboten und ←153 | 154→die veränderten Nutzungsgewohnheiten würden potentiell eine Überarbeitung der Richtlinie erfordern.1046 Das Europäische Parlament betonte in seiner Stellungnahme zum Anwendungsbericht der Kommission, dass im Falle einer solchen Überarbeitung die Auslegungsschwierigkeiten der Begriffsbestimmungen, die sich in den Mitgliedstaaten abzeichnen würden, auszuräumen wären.1047 Dies betreffe insbesondere die Definition der audiovisuellen Mediendienste auf Abruf, die vor dem Hintergrund der Konvergenzentwicklung mit größerer Klarheit zu fassen sei.1048
In den folgenden Jahren wurde die Kommission wiederholt aufgefordert, die geltenden Vorschriften der AVMD-Richtlinie einer Prüfung vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts und der Marktstrukturen zu unterziehen. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss befürwortete in seiner Stellungnahme zum Medienkonvergenz-Grünbuch eine Konsultation zur Reform der Richtlinie,1049 wobei insbesondere der Anwendungsbereich und das Konzept der redaktionellen Verantwortung zu überprüfen seien.1050 Der Entschluss des Europäischen Parlaments zum Grünbuch1051 deutete in eine ähnliche Richtung. Die nicht mehr bloß absehbare sondern vielmehr realisierte Medienkonvergenz erfordere die Gewährleistung eines einheitlichen Regulierungsniveaus1052 für Rundfunkveranstalter und andere Marktteilnehmer,1053 auch solche, die neuartige Dienste anbieten oder aus Drittstaaten stammen.1054 Ob die Unterscheidung nach Linearität noch mit den Regulierungszielen zu vereinbaren ist, sei dabei durch die Kommission zu überprüfen.1055 Die auf einem Endgerät ←154 | 155→verfügbaren, gleichartigen Dienste seien einem „einheitlichen, flexiblen, nutzer- und zugangsorientierten Rechtsrahmen[…], welcher technologieneutral, transparent und durchsetzbar ist“ zu unterstellen.1056 Hieraufhin sei unter anderem der Geltungsbereich der Richtlinie zu überprüfen.1057 Auch der Rat der Europäischen Union schloss sich Ende 2014 den Forderungen nach einer Revision der AVMD-Richtlinie angesichts der technischen Entwicklungen an.1058
Im Rahmen der Strategie für den Digitalen Binnenmarkt kündigte die Kommission 2015 schließlich unter der Zielsetzung einer „Mediengesetzgebung für das 21. Jahrhundert“ die Überprüfung der AVMD-Richtlinie, unter anderem in Hinblick auf ihren Anwendungsbereich und dessen eventuelle Erweiterung, an.1059 Der Legislativvorschlag für eine Änderungsrichtlinie zur AVMD-Richtlinie folgte im Mai 2016.1060
Im Folgenden sollen zunächst die entscheidenden Positionen und Vorschläge auf dem Weg zu einer Reform der AVMD-Richtlinie dargestellt werden. Dabei erfolgt eine Systematisierung nach den Schwerpunktthemen der Diskussion in Bezug auf die Problemfelder der aktuellen AVMD-Richtlinie und die vorgeschlagenen Lösungsansätze für die Zukunft. Die Betrachtung bleibt dabei entsprechend der übergreifenden Fragestellung der Arbeit auf den materiellen Anwendungsbereich der Richtlinie beschränkt. Inhaltliche Vorgaben für audiovisuelle Mediendienste werden nur insoweit einbezogen, als sie das Verhältnis der verschiedenen Dienste betreffen oder maßgeblich für das Verständnis des übergeordneten Regulierungskonzepts sind.
←155 | 156→ I. Wesentliche Beiträge zur Reformdebatte
1. Grünbuch und Konsultation der Europäischen Kommission zur Medienkonvergenz
Die Europäische Kommission veröffentlichte im April 2013 ein Grünbuch „über die Vorbereitung auf die vollständige Konvergenz der audiovisuellen Welt“.1061 Ziel des Grünbuchs war, die Diskussion über den Umgang mit Medienkonvergenz auf europäischer Gesetzesebene anzuregen.1062 Diese Diskussion über mögliche Reformen des Regulierungssystems wurde insbesondere vor dem Hintergrund der Verbreitung internetfähiger Fernseher und des Aufkommens neuer Geschäftsmodelle im audiovisuellen Bereich für notwendig erachtet.1063 Das Grünbuch diente als Grundlage einer Konsultation zu den europäischen Rechtsinstrumenten, insbesondere der AVMD-Richtlinie.1064 Einerseits sollten dabei die benötigten Rahmenbedingungen für Innovation erfragt werden, andererseits die Auswirkungen auf Werte wie Medienpluralismus und den Schutz von Verbrauchern und Minderjährigen.1065
2. BRD: Rundfunkkommission der Länder und Konvergenzgutachten
In Deutschland wurde Ende 2014 die zeitlich befristete Bund-Länder-Kommission zur Medienkonvergenz eingesetzt, um Lösungsansätze im Umgang mit der Veränderung der Medienlandschaft auf deutscher und europäischer Ebene zu erarbeiten.1066 Die Einrichtung der Kommission wurde bereits im Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode...