D&O - Versicherung und Managerhaftung
eBook - ePub

D&O - Versicherung und Managerhaftung

Versicherungsschutz und Haftung der Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte

  1. 276 Seiten
  2. German
  3. ePUB (handyfreundlich)
  4. Über iOS und Android verfügbar
eBook - ePub

D&O - Versicherung und Managerhaftung

Versicherungsschutz und Haftung der Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte

Angaben zum Buch
Buchvorschau
Inhaltsverzeichnis
Quellenangaben

Über dieses Buch

Auf eine D&O-Versicherung möchte heute kein Manager mehr verzichten. Sie ist seine Rettungsweste und soll ihn vor den Folgen persönlicher Haftung schützen. Leider ist diese Weste aber oft nicht passgenau geschneidert und selbst dann schützt sie ihn nicht umfassend.Dieses Handbuch erläutert die D&O-Versicherung und die Haftungsrisiken der Manager. Es enthält zahlreiche Beispiele, Tipps und Gestaltungsempfehlungen. In der Praxis herrscht bei einem (drohenden) Haftungsfall häufig eine große Unsicherheit, ob der geltend gemachte Anspruch zu einer Haftung führt und ob er im Streitfall versichert ist. Dieses Handbuch unterstützt die Praxis bei der Einschätzung, kann indes die individuelle Beratung und Bewertung im Einzelfall nicht ersetzen.Zielgruppe dieses Werks sind Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsräte sowie ihre Gesellschaften. Das Buch richtet sich aber auch an externe Berater der Manager bzw. ihrer Gesellschaften, also z.B. an Rechtsanwälte und Steuerberater. Auch für Versicherungsvermittler und Mitarbeiter von Versicherungsunternehmen soll dieser Ratgeber als Beratungs- und Entscheidungsgrundlage dienen.Der Autor ist Rechtsanwalt in Berlin. Er verfügt als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Versicherungsrecht über eine jahrelange praktische Erfahrung im Umgang mit Schadens- und Haftungsfällen.

Häufig gestellte Fragen

Gehe einfach zum Kontobereich in den Einstellungen und klicke auf „Abo kündigen“ – ganz einfach. Nachdem du gekündigt hast, bleibt deine Mitgliedschaft für den verbleibenden Abozeitraum, den du bereits bezahlt hast, aktiv. Mehr Informationen hier.
Derzeit stehen all unsere auf Mobilgeräte reagierenden ePub-Bücher zum Download über die App zur Verfügung. Die meisten unserer PDFs stehen ebenfalls zum Download bereit; wir arbeiten daran, auch die übrigen PDFs zum Download anzubieten, bei denen dies aktuell noch nicht möglich ist. Weitere Informationen hier.
Mit beiden Aboplänen erhältst du vollen Zugang zur Bibliothek und allen Funktionen von Perlego. Die einzigen Unterschiede bestehen im Preis und dem Abozeitraum: Mit dem Jahresabo sparst du auf 12 Monate gerechnet im Vergleich zum Monatsabo rund 30 %.
Wir sind ein Online-Abodienst für Lehrbücher, bei dem du für weniger als den Preis eines einzelnen Buches pro Monat Zugang zu einer ganzen Online-Bibliothek erhältst. Mit über 1 Million Büchern zu über 1.000 verschiedenen Themen haben wir bestimmt alles, was du brauchst! Weitere Informationen hier.
Achte auf das Symbol zum Vorlesen in deinem nächsten Buch, um zu sehen, ob du es dir auch anhören kannst. Bei diesem Tool wird dir Text laut vorgelesen, wobei der Text beim Vorlesen auch grafisch hervorgehoben wird. Du kannst das Vorlesen jederzeit anhalten, beschleunigen und verlangsamen. Weitere Informationen hier.
Ja, du hast Zugang zu D&O - Versicherung und Managerhaftung von Dr. Rocco Jula im PDF- und/oder ePub-Format sowie zu anderen beliebten Büchern aus Business & Business General. Aus unserem Katalog stehen dir über 1 Million Bücher zur Verfügung.

Information

Verlag
tredition
Jahr
2021
ISBN
9783347274464
H. Haftung der Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte
I. Überblick
Der Wert einer D&O-Versicherung und die Notwendigkeit, diese abzuschließen hängt von den möglichen Haftungsrisiken ab. An der Einschätzung dieser Gefahren sind die betroffenen Gesellschaften, also die jeweilige Versicherungsnehmerin, die die D&O-Versicherung abschließt, aber auch die zu versichernden Leitungs- und Kontrollorganmitglieder gleichermaßen interessiert. Daher soll hier ein kurzer Überblick über die Haftungsrisiken gegeben werden.
Grundsätzlich haften die Organpersonen gegenüber der Gesellschaft, die sie bestellt hat, also die GmbH-Geschäftsführer gegenüber der GmbH und die Vorstände gegenüber der Aktiengesellschaft bzw. der eingetragenen Genossenschaft vor allem für alle pflichtwidrig und schuldhaft verursachten Schäden am Gesellschaftsvermögen. Ebenfalls trifft die Aufsichtsratsmitglieder diese Verantwortlichkeit. Diese sog. Tatbestände der Organhaftung gehören zur Innenhaftung. Die Verantwortlichkeit gegenüber der Gesellschaft hat in der Praxis die größte Bedeutung.
Sofern außenstehende Personen, also Dritte, die Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte in die Haftung nehmen, spricht man von Außenhaftung. Diese kommt in der Praxis selten vor. Die Risiken der Außenhaftung sind allerdings in der Krise der Gesellschaft deutlich erhöht. Dort kommen zusätzliche Gefahren auf die Leitungsmitglieder zu, etwa Risiken aus einer Insolvenzverschleppung oder wegen nicht abgeführter Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge. Außerhalb der Krise der Gesellschaft spielen Ansprüche Dritter meist nur eine untergeordnete Rolle. Dies liegt auch daran, dass der Dritte in der Praxis vorrangig seine Ansprüche gegen die GmbH oder Aktiengesellschaft richtet, sich also an die Gesellschaft hält. Die danach in Anspruch genommene Gesellschaft kann dann aber wegen des Schadens, den sie gegenüber dem Kunden ausgleicht, versuchen, den Geschäftsführer in Rückgriff zu nehmen. Diese Regressschäden haben eine erhebliche praktische Bedeutung.
Sofern es um Personen- oder Sachschäden geht, die bei Dritten aus der Gesellschaft heraus verursacht worden sind, besteht Versicherungsschutz aus den Betriebshaftpflichtversicherungen. Diese decken in der Praxis auch meist mit geringeren Deckungssummen einen Teil der Vermögensschäden ab. Reguliert der Betriebshaftpflichtversicherer gegenüber einem Dritten einen Schaden, erfolgt kein Rückgriff auf die Organmitglieder, aber auch nicht auf sonstige Betriebsangehörige. Diese sind in der Betriebshaftpflichtversicherung mitversichert.
Beispiel: „Standfestigkeit“
Im Foyer des Bürohauses der GmbH lässt der Geschäftsführer eine Bronzeplastik eines befreundeten Künstlers ausstellen. Die Standfestigkeit der Skulptur ist indes unzureichend. Sofern jemand leicht die Plastik anstößt, droht diese umzukippen. Im Foyer wartet ein Lieferant der GmbH. Eine Mitarbeiterin der GmbH stößt versehentlich gegen die Plastik, welche umstürzt und den Lieferanten schwer verletzt. Dieser macht Schadensersatzansprüche gegen die GmbH geltend. Der Schaden wird von der Betriebshaftpflichtversicherung komplett reguliert. Die Mitarbeiterin, die gegen die Skulptur gestoßen ist oder der Geschäftsführer, der pflichtwidrig und fahrlässig nicht für die erforderliche Standsicherheit gesorgt hat, werden vom Versicherer nicht in Rückgriff genommen. Daher benötigt der Geschäftsführer hierfür auch keinen Versicherungsschutz in der D&O-Versicherung. Diese würde aber auch bei Personenschäden ohnehin nicht eingreifen, da sie nur Vermögensschäden reguliert. Auch ein Rückgriff gegen die Mitarbeiterin, die versehentlich den Umsturz der Plastik verursachte, erfolgt nicht, diese ist ebenfalls in der Betriebshaftpflichtversicherung mitversichert.
Gleichwohl bestehen aber auch außerhalb der Krise Haftungsrisiken des Geschäftsführers gegenüber Dritten, die nicht über die Betriebshaftpflichtversicherung versichert sind.
Tipp!
Die vorhandene Betriebshaftpflichtpolice mit ihren Erweiterungen sollte turnusmäßig überprüft werden. Es sollte sichergestellt werden, dass die Deckungssummen ausreichend hoch dotiert sind und ermittelt werden, ob es Deckungslücken gibt, die sich ggf. mit zusätzlichen Deckungsbausteinen schließen lassen.
II. Mehrere Geschäftsleiter -Gesamtverantwortung und Ressortprinzip
Das Gesetz geht grundsätzlich davon aus, dass die Geschäftsführer für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben gemeinsam zuständig sind. Es gilt der Grundsatz der Gesamtverantwortung. Dafür spricht auch der im Gesetz verankerte Grundsatz der Gesamtvertretung. Danach treten die Geschäftsführer gemeinsam rechtsgeschäftlich nach außen auf. Dies ist indes nicht praktikabel. Deshalb wird in der Praxis die umfassende Gesamtvertretung abgeschwächt indem festgelegt wird, dass die Gesellschaft entweder von zwei Personen oder aber auch jeweils von nur einem Vertreter mit Einzelvertretungsbefugnis vertreten werden kann. Auch die grundsätzlich geltende Gesamtverantwortung kann zu einer Ressortverantwortung abgestuft werden. Die bestehenden Geschäftsbereiche können zwischen den Geschäftsleitern (= Vorstände und Geschäftsführer) aufgeteilt werden. Dies kann durch eine Geschäftsordnung geschehen, sollte aber schriftlich fixiert werden. Diese schriftliche Dokumentation verlangt z.B. auch die Finanzrechtsprechung,39 nur dann lässt sie sich auf eine Ressortaufteilung ein und beurteilt die Haftung für Steuerschulden nach diesen Grundsätzen. Der BGH selbst verlangt zwar nicht zwingend eine schriftliche Aufteilung der Ressorts, aber auch hier ist ein Nachweis erforderlich, dass tatsächlich die Ressorts aufgeteilt wurden.40 Erst dadurch wird die Gesamtverantwortung zur Ressortverantwortung herabgestuft. Die Gesellschafter können die Geschäftsordnung mit einer Ressortaufteilung vorgeben oder sich vorbehalten, eine von der Geschäftsführung selbst aufgestellte Geschäftsordnung zu genehmigen. Sie können den Geschäftsführern aber auch diesbezüglich freie Hand lassen.
In der Geschäftsordnung werden dann Ressorts gebildet, häufig mit Stellvertreterregelungen. D.h. primär ist ein Geschäftsführungsmitglied zuständig und ein anderes vertritt es im Falle der Verhinderung. Gelegentlich ist für die Vertretung eines verhinderten Ressortmitgliedes auch ein Prokurist oder ein sonstiger leitender Mitarbeiter vorgesehen.
Ressortverantwortung bedeutet, dass grundsätzlich jeder Geschäftsführer in seinem Geschäftsbereich, d.h. Ressort für die Aufgabenerfüllung zuständig ist. Die übrigen Geschäftsleiter haben aber im Rahmen der verbleibenden Gesamtverantwortung eine Zuständigkeit für die wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen sowie eine Überwachungspflicht auch außerhalb ihrer eigenen Ressorts. Damit korrespondiert ein Auskunftsrecht gegenüber den Mitgeschäftsführern.41
Tipp!
Jeder Geschäftsleiter sollte aus Gründen der Rechtssicherheit auf eine schriftliche Ressortaufteilung bestehen.
Problematisch ist, wieweit diese Überwachungspflicht reicht. Die Mitgeschäftsführer müssen grundsätzlich darauf achten, dass in den anderen Ressorts ohne Risiken für die Gesellschaft gearbeitet wird. Der jeweilige Stellvertreter hat hier eine strengere Überwachungspflicht als die anderen Mitgeschäftsführer.
Es ist schwierig einzuschätzen, wann diese Überwachungspflicht eingreift. Diskutiert wird, ob sie per se besteht oder ob bestimmte Anhaltspunkte vorliegen müssen, die ein Eingreifen nötig machen.42 Ist der Geschäftsführer, der nicht ressortzuständig ist, also auch ohne Anzeichen verpflichtet, stichprobenweise oder turnusmäßig zu kontrollieren? Grundsätzlich gilt der Vertrauensgrundsatz. D.h. man kann erst einmal darauf vertrauen, dass der Geschäftsleiter die Grundsätze ordnungsgemäßer Geschäftsführung einhält. Bei Anzeichen muss aber der Mitgeschäftsführer diesen Indizien nachgehen.
Es ist aber nicht ausreichend, dass nur bei Anzeichen eine Pflicht zum Eingreifen oder zur Nachforschung gefordert wird. Vielmehr muss sich jeder Geschäftsleiter grundsätzlich stets über die Lage des Unternehmens informiert halten. Je nach Größe und Art des Unternehmens ist zu entscheiden, inwieweit diese Informationspflicht geht. So lässt sich z.B. annehmen, dass jeder Geschäftsleiter sich einmal im Monat eine betriebswirtschaftliche Auswertung vorlegen lassen muss.
III. Innenhaftung
1. Organhaftung des Geschäftsführers gemäß § 43 GmbHG
a. Einleitung
Die häufigste Anspruchsgrundlage, die herangezogen wird, wenn die GmbH ihren Geschäftsführer auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, ist § 43 II GmbHG. Bei der AG entspricht dies der Vorschrift in § 93 II 1 AktG, der die Haftung des Vorstands gegenüber der AG betrifft. Bei der Genossenschaft wiederum bildet § 34 II GenG die zentrale Haftungsnorm.
Der Tatbestand des § 43 GmbHG ist als Generalklausel ausgestaltet und denkbar einfach formuliert: Danach haftet der Geschäftsführer für jeden Schaden, den er dem Gesellschaftsvermögen pflichtwidrig und schuldhaft zufügt. Die ersten beiden Absätze von § 43 GmbHG lauten wie folgt:
(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.
b. Pflichtverletzung des Geschäftsführers
Es gibt keinen abschließend im Gesetz enthaltenen Katalog von Pflichten, die der Geschäftsführer beachten muss. Vielmehr können aus zahlreichen Rechtsvorschriften, aber auch aus dem Satzungsrecht und anderen gesellschaftsrechtlichen Grundlagen, wie dem Anstellungsvertrag, einer Geschäftsordnung oder aus Gesellschafterbeschlüssen Pflichten folgen. Daneben lässt sich aber aus § 43 I GmbHG, wonach der Geschäftsführer in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden hat, folgern, dass es grundsätzlich eine Pflicht zur ordnungsgemäßen Unternehmensleitung gibt. Diese Pflicht dient der Förderung des Gesellschaftszwecks und erstreckt sich auf alle zentralen unternehmerischen Bereiche.43 Aus ihr lassen sich dann für die einzelnen Geschäftsbereiche und Ressorts wieder spezielle Sorgfaltspflichten ableiten. Im Prinzip lassen sich für alle Bereiche, Sorgfaltspflichten entwickeln, die eingehalten werden sollten.
Tipp!
Jeder Geschäftsleiter sollte versuchen, die Risiken seines Ressorts zu erfassen. Hierbei bietet es sich an, eine Checkliste aufzustellen, die ggf. mit den Mitgeschäftsführern, leitenden Angestellte oder auch einem externen Berater erörtert werden sollte (siehe dazu das folgende Beispiel).
Beispiel:44 Checkliste Vertrags- und Forderungsausfallrisiken minimieren
Haben Sie die Eckdaten des Vertrags unter Berücksichtigung des Bedarfs festgelegt?
Haben Sie die Wirtschaftlichkeit des angestrebten Vertrags geprüft?
Haben Sie die Daten des Vertragspartners vollständig erfasst (Rechtsform, Anschrift, Vertretung, ggf. weitere Daten, z.B. Geburtsdatum, damit spätere Auskünfte erleichtert werden)?
Sind die Kompetenz und Qualifikation des Vertragspartners geprüft worden?
Ist der Vertragspartner insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung vereinbarter Fristen zuverlässig?
Sind Abhängigkeiten des Vertragspartners von Konkurrenten vorhanden?
Sind die Geeignetheit und Qualität des Kaufgegenstandes geprüft worden?
Ist z. B. beim Grundstückskauf geprüft worden, ob etwaige Belastungen, wie Vorkaufsrechte, Baulasten oder Altlasten (ggf. Bodengutachten einholen) be-stehen?
Wurden bei größeren Investitionen (Wert-) Gutachten eingeholt?
Ist der Vertragsgegenstand vor Vertragsschluss geprüft worden?
Ist die Finanzierung für den Kaufgegenstand sichergestellt?
• Zahlungsziele des Verkäufers
• Kontokorrentkredit der Hausbank
• Leasing bzw. Miete des Gegenstandes als Alternative
Ist bei Dauerschuldverhältnissen, wie Leasing-, Miet- oder Wartungsverträ-gen geprüft worden, ob die Laufzeit und das Entgelt unter Berücksichtigung des technischen Standards des Produkts tragbar ist?
Sind Kündigungsmöglichkeiten auf Termin gelegt worden?
Sollte bei der Vergabe eigener Aufträge ein Vergabeverfahren je nach Volu-men des Vertrages installiert werden?
Ist der Abschluss des Vertrages sichergestellt?
Sind die für den Vertragsschluss erforderlichen korrespondierenden Willens-erklärungen (Angebot/Bestellung und Auftragsbestätigung) dokumentiert?
Wird bei Bedarf vom Institut des kaufmännischen Bestätigungsschreibens Gebrauch gemacht?
(Dies bedeutet, dass nach Vertragsverhandlungen und einem mündlichen Vertragsschluss das Verhandlungsergebnis schriftlich fixiert und der Gegen-seite mitgeteilt wird. Ein Schweigen auf das Bestätigungsschreiben kann als Zustimmung zum Inhalt des Bestätigungsschreibens zu werten sein.)
Haben Sie die Vertretungsmacht des Verhandlun...

Inhaltsverzeichnis

  1. Cover
  2. Titelblatt
  3. Urheberrechte
  4. Vorwort
  5. Inhaltsübersicht
  6. Inhalt
  7. A. Einführung
  8. B. Beispielsfälle
  9. C. Ausgangssituation
  10. D. Überblick über die Konstruktion der D&O-Versicherung
  11. E. Versichertes Risiko/Versicherungsfall
  12. F. Versicherter Personenkreis
  13. G. Abschluss des D&O-Versicherungsvertrags
  14. H. Haftung der Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte
  15. I. Ausnahmen vom Versicherungsschutz/Einwendungen des Versicherers
  16. J. Leistungen im Schadensfall
  17. K. Weitere Deckungen
  18. L. Weiterführende Literatur
  19. M. Literaturverzeichnis
  20. N. Abkürzungsverzeichnis
  21. O. Stichwortregister