Mit Handwerkern und Haushaltshilfen Steuern sparen
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Mit Handwerkern und Haushaltshilfen Steuern sparen

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Mit Handwerkern und Haushaltshilfen Steuern sparen

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Über dieses Buch

Wetten? Auch Sie haben Aufwendungen für haushaltsnahe Hilfen und Handwerker in Haus und Garten!Fast jeder Steuerzahler nimmt in seinemPrivathaushaltdie Dienste eines Unternehmens in Anspruch oder leistet sich eine angestellte Haushaltshilfe. Oft sind diese Kosten in denNebenkosten einer Mietwohnungoder imHausgeld für eine Eigentumswohnungenthalten. An diesen Kosten beteiligt sich der Staat mit bestimmten Steuerabzugsbeträgen! Dieses Steuerbonbon sollten Sie auf jeden Fall mitnehmen.In diesem Beitrag lesen Sie, - welche Steuerabzugsbeträge Sie für welche Arbeiten bekommen können, - welche Regeln bei 450 €-Hilfen und sozialversicherungspflichtigen Angestellten gelten, - was zu beachten ist, damit Sie die Förderung für Handwerkerleistungen und Dienste sonstiger Unternehmen nicht aus formalen Gründen verlieren, - was gilt, wenn Sie Mieter, Wohnungseigentümer oder Heimbewohner sind und- wie Sie die Steuerabzugsbeträge optimieren können.

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Information

Mit Handwerkern und Haushaltshilfen Steuern sparen
1 Grundlagen und Höhe der steuerlichen Förderung
Vom Steuerbonus für haushaltsnahe Hilfen und Handwerkerleistungen profitieren auch Sie! Fast jeder nimmt in seinem Privathaushalt die Dienste eines Unternehmens in Anspruch oder leistet sich eine angestellte Hilfe – z.B. für die Reinigung der Wohnung oder die Versorgung im Pflegefall.
1.1 So hoch sind die Steuerermäßigungen
Begünstigt sind Aufwendungen für
Ihre Einkommensteuer
ermäßigt sich um
geringfügige Beschäftigungen (sog. Minijobs) im Privathaushalt (§ 35a Abs. 1 EStG)
20 % der Aufwendungen,
höchstens um 510,– € jährlich
(wird erreicht bei Aufwendungen von 2.550,– € jährlich)
Haushaltsnahe Beschäftigungen und
Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2 EStG):
  • von selbstständigen Dienstleistern erbrachte haushaltsnahe Dienstleistungen;
  • Pflege- und Betreuungsleistungen im Haushalt;
  • eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Haushalt;
  • in Heimunterbringungskosten enthaltene Aufwendungen für Dienstleistungen, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.



20 % der Aufwendungen,
insgesamt aber höchstens um 4.000,– € jährlich
(wird erreicht bei Aufwendungen von 20.000,– € jährlich)
Handwerkerleistungen (außer Neubau) im Haushalt
(§ 35a Abs. 3 EStG)
20 % der Aufwendungen,
höchstens um 1.200,– € jährlich
(wird erreicht bei Aufwendungen von 6.000,– € jährlich)
Begünstigt sind nur Arbeitskosten, nicht aber Kosten für Material!
Die Steuerermäßigungen können Sie nebeneinander beanspruchen.
Die Höchstbeträge gelten haushaltsbezogen: Leben zwei Alleinstehende ganzjährig in einem Haushalt zusammen, können die Höchstbeträge insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch genommen werden.
Voraussetzungen für die Steuerermäßigung:
  • Die Leistungen müssen im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht werden. Erfreulicherweise legt der BFH den Begriff des Haushalts insoweit räumlich-funktional aus.
  • Für die Aufwendungen muss eine Rechnung vorliegen und die Zahlung erfolgt auf das Konto des Erbringers der Leistung. Bei Barzahlung gibt es keine Steuerermäßigung!
Die Steuerermäßigung erhalten Sie auf Antrag. Dazu machen Sie
  • bis zur Steuererklärung 2018 auf Seite 3 des Mantelbogens,
  • ab der Steuererklärung 2019 in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen die entprechenden Angaben.
Die erforderlichen Nachweise (Rechnung und Beleg der Bank über die unbare Zahlung) brauchen Sie der Steuererklärung nicht beizufügen. Sie müssen die Nachweise aufbewahren und nur auf Verlangen des Finanzamts einreichen. Als Mieter oder Wohnungseigentümer der von Ihnen bewohnten Wohnung genügt für in den Nebenkosten enthaltene begünstigte Aufwendungen als Nachweis die Jahresabrechnung oder eine Bescheinigung des Vermieters/Verwalters, die die erforderlichen Angaben enthalten. Das gilt entsprechend für Heimbewohner.
Im Steuerbescheid wird die Steuerermäßigung nicht bei den steuerpflichtigen Einkünften, sondern bei der Berechnung der Steuer direkt von Ihrer tariflichen Einkommensteuer abgezogen und entsprechend auch bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags sowie ggf. der Kirchensteuer steuermindernd berücksichtigt.
Gesetzliche Grundlage für die Steuerermäßigungen ist § 35a EStG.
Wie die Finanzämter im Einzelnen das Gesetz anwenden sollen, regelt die Finanzverwaltung in einem umfangreichen BMF-Schreiben (zuletzt aktualisiert mit BMF-Schreiben vom 9.11.2016, BStBl. 2016 I S. 1213 – das sog. Anwendungsschreiben zu § 35a EStG). Das aktuelle BMF-Schreiben samt Anlagen finden Sie bei uns im Internet unter www.steuertipps.de/service/checklisten.
In der Anlage 1 zum BMF-Schreiben hat die Finanzverwaltung begünstigte und nicht begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen beispielhaft aufgelistet. Dazu sollten Sie wissen: Hierbei handelt es sich um keine abschließende Aufzählung. Es können also auch Arbeiten begünstigt sein, die nicht genannt sind.
Zahlen Sie in dem betreffenden Jahr keine Einkommensteuer oder ist Ihre zu zahlende Einkommensteuer niedriger als die Steuerermäßigung (sog. Anrechnungsüberhang), gehen Sie (insoweit) leider leer aus: Es gibt weder eine Steuererstattung in Form einer negativen Einkommensteuer, noch haben Sie die Möglichkeit, nicht ausgenutzte Ermäßigungsbeträge in andere Jahre vor- oder rückzutragen (BFH-Urteil vom 29.1.2009, VI R 44/08, BStBl. 2009 II S. 411).
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Tipp: Dies sollten Sie bei Ihren Planungen berücksichtigen! Gehen Sie zum Beispiel in den nächsten Jahren in den Ruhestand und müssen voraussichtlich dann keine Steuern mehr zahlen, kann es sich steuerlich lohnen, anfallende Renovierungsarbeiten am Haus vorzuziehen.
Zahlen Sie im betreffenden Jahr zwar keine Einkommensteuer, erzielen aber Einkünfte aus Kapitalvermögen, die pauschal der 25 %igen Abgeltungsteuer unterliegen, stellt sich die Frage, ob diese Abgeltungsteuer nach § 35a EStG ermäßigt werden kann. Die Finanzverwaltung und das Finanzgericht Hamburg lehnen dies ab. Abschließend entscheidet der Bundesfinanzhof (FG Hamburg vom 23.11.2017, 6 K 106/16, EFG 2018 S. 372; Az. der Revision VI R 54/17).
Im Streitfall erzielte die Klägerin hohe Einkünfte aus Kapitalvermögen und Verluste aus anderen Einkunftsarten. In ihrem Fall ergab die Günstigerprüfung, dass der Abgeltungsteuertarif für sie zu einem günstigeren steuerlichen Ergebnis führt als die Besteuerung nach dem allgemeinen Einkommensteuertarif.
Da sie im betreffenden Jahr Aufwendungen für ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Privathaushalt, haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen hatte, beantragte sie hierfür die Steuerermäßigung nach § 35a EStG. Begründung: Die Abgeltungsteuer sei Teil der tariflichen Einkommensteuer und könne deshalb nach § 35a EStG ermäßigt werden. Bislang hatte sie damit keinen Erfolg. Nun liegt der Fall beim BFH.
1.2 Umfang der begünstigten Aufwendungen
1.2.1 Haushaltsnahe Hilfen und Handwerkerleistungen
Die Steuerermäßigungen nach § 35a EStG erhalten Sie für
  • Minijobs in Ihrem Privathaushalt,
  • andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen (einschließlich Pflege- und Bet...

Inhaltsverzeichnis

  1. Inhaltsübersicht
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