Vorsorgeaufwendungen in der Steuererklärung
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Vorsorgeaufwendungen in der Steuererklärung

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Vorsorgeaufwendungen in der Steuererklärung

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Über dieses Buch

Jeder zahltVersicherungsbeiträge, zur gesetzlichen Sozialversicherung, privaten Kranken-, Pflege-, Haftpflicht-. Lebensversicherung usw. Nur, welche Beiträge sind steuerlich absetzbar, mit welchem Anteil in welcher Höhe und wie werden die Beiträge richtig in dieAnlage Vorsorgeaufwand der Steuererklärungeingetragen, damit das Finanzamt den höchstmöglichen Betrag steuerlich anerkennt?In unserem Beitrag erhalten Sie Antworten auf diese Fragen und erfahren alle Einzelheiten zum steuerlichen Abzug Ihrer Versicherungsbeiträge Damit können Sie die Berechnung der als Sonderausgaben abzugsfähigenVorsorgeaufwendungen im Steuerbescheidnachvollziehen und ggf. Fehler des Finanzamts erkennen.Mit dem Bürgerentlastungsgesetz sind ab 2010 dieBeiträge zur Basisabsicherung in der Kranken- und Pflegeversicherungfür viele erstmals in voller Höhe absetzbar. Absetzbar bei Ihnen können auch die Beiträge der Kinder sein.In unserem Beitrag erfahren Sie zum Beispiel auch- wasAltersvorsorgeaufwendungenund wassonstige Vorsorgeaufwendungensind;- wie dieGünstigerprüfungfunktioniert;- wie diealte und die neue Berechnungsmethodefunktioniert;- für wen eineprivate Rürup-Rente bzw. Basis-Rentesteuerlich interessant ist.

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Vorsorgeaufwendungen in der Steuererklärung
Einführung
Als Vorsorgeaufwendungen abziehbar sind Ausgaben für die Zukunftsvorsorge. Das sind vor allem Beiträge
  • zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung,
  • zu privaten Kranken- und Pflegeversicherungen,
  • Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen,
  • Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie
  • Lebensversicherungen unter bestimmten Voraussetzungen.
Die Vorsorgeaufwendungen werden unterteilt in
  • Altersvorsorgeaufwendungen und
  • sonstige Vorsorgeaufwendungen.
Alle Einzelheiten zu den absetzbaren Versicherungsbeiträgen lesen Sie in den Kapiteln »Altersvorsorgeaufwendungen« und »Sonstige Vorsorgeaufwendungen«. In den Kapiteln »Die neue Berechnungsmethode« und (nur noch bis 2019 anwendbar) »Die alte Berechnungsmethode« geht es um die Frage, bis zu welcher Höhe die Vorsorgeaufwendungen Ihre Steuerlast tatsächlich mindern.
In diesem Beitrag beschriebene Regelungen für Ehepartner gelten für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft entsprechend (§ 2 Abs. 8 EStG).
1 Berücksichtigung in der Steuererklärung
1.1 Zwei Berechnungsmethoden mit Günstigerprüfung
1.1.1 Die für Sie günstigere Berechnungsmethode wird angewandt
Die Berechnung der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen ist komplex: So gelten je nach Art der Vorsorgeaufwendungen unterschiedliche Höchstbeträge und bestimmte Versicherungsbeiträge werden nur anteilig berücksichtigt. Zudem gibt es bis 2019 zwei unterschiedliche Methoden zur Berechnung der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen: die neue und bis 2019 die alte Berechnungsmethode.
  • Bei der neuen Berechnungsmethode sind Altersvorsorgeaufwendungen und sonstige Vorsorgeaufwendungen getrennt jeweils bis zu eigenen Höchstbeträgen absetzbar. Ausnahme: Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung sind in voller Höhe absetzbar, selbst wenn sie über dem Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen liegen.
  • Bis 2019 gibt es eine sog. Günstigerprüfung: Das Finanzamt prüft von sich aus, ob für Sie die Berechnung der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen nach altem Recht 2004 günstiger ist als nach neuem Recht. Ist das der Fall, werden im Steuerbescheid die absetzbaren Vorsorgeaufwendungen nach dieser alten Berechnungsmethode ermittelt. Hierbei sind Altersvorsorge- und sonstige Vorsorgeaufwendungen gemeinsam bis zum sog. Vorsorgehöchstbetrag absetzbar. Seit 2011 allerdings wurde der Vorwegabzug – und damit auch der maximal abzugsfähige Vorsorgehöchstbetrag – jedes Jahr geringer. Ab 2020 gibt es nur noch die neue Berechnungsmethode.
1.1.2 Beiträge für eine Riester-Rente werden extra berücksichtigt
Wer fürs Alter vorsorgen will, kann dies auch über eine private Riester-Rente tun. Ist hier der Sonderausgabenabzug günstiger, sind die Beiträge zusätzlich zu den Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben nach § 10a EStG abzugsfähig.
In einen Riester-Vertrag eingezahlte Altersvorsorgebeiträge haben also keinen Einfluss auf die Höhe der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen. Ihre Beiträge für eine Riester-Rente tragen Sie in der Steuererklärung bitte in die Anlage AV ein.
1.1.3 Beiträge für die betriebliche Altersvorsorge
Vom Arbeitgeber pauschal versteuerte oder steuerfrei einbezahlte Beiträge für Ihre betriebliche Altersvorsorge werden in der Steuererklärung nicht berücksichtigt. Das heißt: Die Beiträge sind nicht im steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn enthalten und können nicht als Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden. Das gilt zum Beispiel für pauschal versteuerte oder nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreie Beiträge für eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse.
Soweit Beiträge für die betriebliche Altersvorsorge von Ihnen als steuerpflichtiger Arbeitslohn normal versteuert wurden, können Sie diese als Vorsorgeaufwendungen in der Steuererklärung ansetzen. Vorausgesetzt, die Versicherungsbeiträge erfüllen die entsprechenden Voraussetzungen.
1.2 Die Anlage Vorsorgeaufwand richtig ausfüllen
Ihre Versicherungsbeiträge tragen Sie in der Steuererklärung in das Formular Anlage Vorsorgeaufwand ein. Auch Ehepartner mit Zusammenveranlagung füllen eine gemeinsame Anlage Vorsorgeaufwand aus.
Neu für die Steuererklärung ab 2019 auf Papiervordrucken: Zeilen mit Abfragen, in denen sog. eDaten berücksichtigt werden, die im Regelfall bereits dem Finanzamt elektronisch gemeldet wurden (z.B von Ihrem Arbeitgeber, Ihrer Krankenversicherung oder der gesetzlichen Rentenversicherung), brauchen...

Inhaltsverzeichnis

  1. Inhaltsübersicht
  2. Vorsorgeaufwendungen in der Steuererklärung