Formalising Jurisprudence
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Formalising Jurisprudence

Festschrift for Hajime Yoshino

  1. 408 Seiten
  2. German
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Formalising Jurisprudence

Festschrift for Hajime Yoshino

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Inhaltsverzeichnis
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Über dieses Buch

Hajime Yoshino ist seit den Siebzigerjahren ein maßgeblicher Protagonist der Rechtslogik und der Rechtsinformatik in Japan. Der Gelehrtencommunity um Herbert Fiedler, Arthur Kaufmann, Ulrich Klug, Lothar Philipps, Jürgen Rödig, Ilmar Tammelo und Ota Weinberger entstammend, hat er sich unermüdlich für die Anwendung der Logik in der Rechtswissenschaft eingesetzt und damit auch den Weg für die Rechtsinformatik mitbereitet. Sein Anliegen, das er in der "Logischen Jurisprudenz" zusammengefasst hat, ist Auftrag und Zeichen, die formalen Wurzeln der Rechtswissenschaft im Übergangsfeld zur Rechtsinformatik weiterhin zu verstärken und auszubauen.Professor Hajime Yoshino ist eine angenehme und humorvolle Persönlichkeit. Es ist ein Privilegium, ihn treffen zu können. Er regt die Diskussionen an und wirkt integrativ.Im Zuge der Gestaltung dieses Sammelbandes wurde erneut deutlich, dass es in der wissenschaftlichen Praxis nicht nur um den Kernbereich der Anwendung der formalen Logik geht, sondern dass das Wort "Formalisierung" ein weiteres Feld beschreibt, das – der Avantgarde zugeordnet – durch explizite Strukturierungen eine intellektuelle Durchdringung des Rechtes und seines Umfeldes aufbereitet. Die Vielzahl der in diesem Sammelband behandelten Themen gruppiert sich in unterschiedlicher Intensität um Yoshinos Anliegen einer Rechtswissenschaft, in welcher der Logik und dem formalen Denken ein grundlegender Stellenwert zukommt.

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Information

Jahr
2019
ISBN
9783906940748

Keiichi Yamanaka – Betrachtungen zu den Straftheorien in Japan der Neuzeit

Betrachtungen zu den Straftheorien in Japan der Neuzeit
Keiichi Yamanaka[452]

I.Problemstellung

Ziel dieses Beitrags ist, die Entwicklung der Straftheorien im neueren Japan nachzuzeichnen und Parallelen bzw. Abweichungen zum europäischen Rechtsdenken aufzudecken[453]. Meines Erachtens ist der Vergeltungsgedanke durch den Werdegang des Strafwesens bis heute hin stark prägend. Der Grund seines Vorherrschens scheint vor allem in der Befürwortung der Todesstrafe zu liegen, die darauf gründet, dass man für eine Lebensbeseitigung mit der Aufopferung eigenen Lebens sühnen sollte. Menschliches Leben sollte höchsten Wert haben und ist deswegen aufzuopfern, wenn fremdes Leben genommen wird. Hier scheint ein Widerspruch, weil auch der Vollzug der Todesstrafe menschliches Leben auslöscht.

II.Die Rezeption europäischer Straftheorien in Japan

1. Die geschichtliche Bedeutung der Meiji-Restauration

1867 erlebte Japan einen Machtwechsel, der letztlich in der Abschaffung des seit 1192 fast ununterbrochen bestehenden Schogunats endete. Obwohl das Kaisertum in Japan nie abgeschafft wurde, waren die Shogune bis zu diesem Zeitpunkt der tatsächliche Machthaber. Zwar stellte der damalige Machtwechsel eigentlich eine Revolution dar, wird jedoch in Japan als «Meiji-Restauration» bezeichnet, weil er die Macht des Tennos (Kaiser) wieder errichtete. Japan bezeichnet geschichtliche Zeitabschnitte seit Langem als «Ären», die alle einen Eigennamen haben[454]. Die Ära «Meiji» wurde am 23. Oktober 1868 verkündet, wobei die Meiji-Regierung von Anfang an den Staatsaufbau an den alten chinesischen bzw. japanischen Rechtssystemen zu orientieren.

2. Die StGB-Reformen zur Restauration zu Beginn der Meiji-Ära

1868 trat die «Vorläufige Strafverordnung» in Kraft[455]. Sie löste die bis dahin geltende Strafverordnung aus der Schogunat-Zeit ab und wurde wie damals üblich ebenso nicht verkündet wie das 1870 erlassene «Programm der Neuen Strafverordnung». 1873 trat die «Revidierte Strafverordnung» neben dem «Programm der Neuen Strafverordnung» als Ergänzung in Kraft.
Strafgedanke dieser frühen Strafverordnungen am Anfang der Meiji-Zeit war, nicht anders als in der bisherigen Feudalgesellschaft[456], Vergeltung und Abschreckung. Anerkannt war auch, dass für bestimmte Persönlichkeiten wie Samurai, Mönch, Nonne leichtere Strafen galten wie Selbsttötung, Haft, Gehaltsverlust oder Degradierung (Japanisch: «Junkei»)[457]. Strafarten der «Vorläufigen Strafverordnung»[458] waren Peitsche, Zuchthaus (Zwangsarbeit), Verbannung und Todesstrafe, deren Vorstreckungsweise Enthauptung, schräger Schneiden von Schulter[459], Kreuzigung und Verbrennen waren. Das «Programm der Neuen Strafverordnung»[460] fügte noch den Stockhieb als Strafe hinzugefügt. Diese Strafen wurden als «Fünf Strafen» bezeichnet, von der «Revidierten Strafverordnung» abgeschafft und alle außer der Todesstrafe in der «Zuchthausstrafe» vereinheitlicht. Die Todesstrafe wurde nur durch Aufhängen vollstreckt.

3. Das alte StGB

Ein langjähriges Ziel der damaligen Regierung war die Abschaffung der Exterritorialität ausländischer Staatsangehöriger, die dazu geführt hatte, dass dem japanischen Staat in vielen Fällen die Strafgewalt fehlte. Um dieses Ziel zu erreichen, brauchte die Regierung ein modernes Rechtssystem, auf das die europäischen Länder vertrauen konnten. Dies machte eine Europäisierung und Modernisierung des Strafrechts unvermeidbar. Auf Grund dieser politischen Motivation begann das Justizministerium 1875 mit der Arbeit an einem Strafgesetzbuch. Dabei diente der französische Code pénal als Modell. Im Jahre 1876 wurde der «Ausschuss für die Herausgabe des Strafgesetzbuches» eingerichtet. Der aus Paris berufene Rechtslehrer, Gustave Emil Boissonade (1825–1910), der schon im November 1873 in Japan war, wurde zum Mitglied des Ausschusses ernannt. Für seinen Entwurf des japanischen StGB nahm Boissonade den «Code Napoléon» als Vorbild, berücksichtigte aber auch andere europäische Strafgesetzbücher. Am 17. Juli 1880 wurde das erste moderne japanische Strafgesetzbuch verkündet und trat am 1. Januar 1882 in Kraft. Heute wird es das «alte StGB» genannt[461].

4. Kritik am alten StGB und Reformbedarf

Schon bald nach seinem Inkrafttreten war das alte StGB heftiger Kritik ausgesetzt, nicht zuletzt, weil die Kriminalität zu dieser Zeit erheblich anstieg. Die sozialen Änderungen dieser Zeit führten zu verschiedenen Konflikten. Man dachte weithin, dass das StGB, das sich am französischen Strafrecht orientierte, nicht zur Situation in Japan passte, da Frankreich mit der Revolution und der anschließenden Liberalisierung und Demokratisierung eine ganz andere Entwicklungsgeschichte durchlaufen hatte als Japan.
Die Reformversuche auf dem Gebiet des Strafrechts begannen in etwa in den 1890er Jahren. Nach dem Abschluss der Beratung des vierten Entwurfs von 1903 ist schließlich im Jahre 1907 aus dem fünften Entwurf durch den 23. Reichstag das geltende StGB hervorgegangen[462].
Das neue StGB wurde zwar maßgeblich vom deutschen Strafrecht beeinflusst, insgesamt präsentierte sich das neue StGB jedoch als eine eigene Mischung der damaligen verschiedenen europäischen StGB.

5. Straftheorien in der frühen Entwicklungsphase der Strafrechtswissenschaft

a) Schüler Boissonades

Die Strafrechtswissenschaft in Japan begann mit der innerhalb des Justizministeriums eingerichteten Schule «Meihoryo» (etwa «Rechtsaufklärungs-Internat»), an der Boissonade seit April 1875 nicht nur französisches Strafrecht, sondern auch bürgerliches Recht und Handelsrecht unterrichtete. Boissonade stand unter den Einfluss des französischen Strafrechtlers Joseph-Louis-Elzéar Ortoran (1802–1873), der zur neoklassischen Schule gehörte. Boissonade lehrte neoklassische (oder gemischte...

Inhaltsverzeichnis

  1. Formalising Jurisprudence - Festschrift for Hajime Yoshino
  2. Kevin D. Ashley – Legal Informatics and the CISG
  3. Katie Atkinson / Trevor Bench-Capon – The Roles of Dimensions and Values in Legal CBR
  4. Rainhard Z. Bengez – Grenzen und Reichhaltigkeit
  5. Vytautas Čyras, Friedrich Lachmayer – From Legal Symbolization via Legal Formalization towards Human Digitalities
  6. Gerhard Donhauser - Wie logisch ist das Recht? Versuch der Klärung einiger Vorfragen
  7. Hans-Georg Fill - Metamodeling as a Foundation for Formalizing Law
  8. Felix Gantner – Abstrakter Begriffshintergrund von E-Formularen
  9. Karl Garnitschnig – Semantische Ebenen und didaktische Reduktion
  10. Walter Hötzendorfer – Zur Formalisierung von Anonymität, Pseudonymität und Personenbezug von Daten
  11. Wolfgang Kahlig und Eleonora Kahlig – Digitale Kombinatorik im Rechtsbereich
  12. Friedrich Lachmayer, Vytautas Čyras – Formalising Legal Relations
  13. Katharina Oberbichler – Strukturierung von Lebenssituationen am Beispiel von help.gv.at
  14. Konstantinos Papageorgiou – The Vicissitudes of Equality: From Political Rhetoric to Political Philosophy
  15. Stanley L. Paulson – On the Problem of Defective Legal Norms
  16. Marijan Pavčnik – Begründung der gerichtlichen Entscheidungen
  17. Friedrich Peschke – Introduction on model driven systems engineering
  18. Francesco Romeo – Vorstellungen, Anschauungen und Rechtsentscheidung: ein Denkpfad von Frege nach Yoshino
  19. Tetsu Sakurai – The Rousseauan Agreement as a Requirement for Democracy
  20. Caroline Walser Kessel – Visuelle Entwicklungen im Recht
  21. Yueh-Hsuan Weng, Chien-Hsun Chen and Chuen-Tsai Sun – Safety Intelligence and Legal Machine Language: Do We Need the Three Laws of Robotics?
  22. Keiichi Yamanaka – Betrachtungen zu den Straftheorien in Japan der Neuzeit