Öffentliche Betriebswirtschaftslehre
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Öffentliche Betriebswirtschaftslehre

Systematische Darstellung und Besonderheiten

  1. 196 Seiten
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Öffentliche Betriebswirtschaftslehre

Systematische Darstellung und Besonderheiten

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Inhaltsverzeichnis
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Über dieses Buch

Das Lehrbuch stellt Begriffe, Determinanten sowie die ökonomischen Rahmenbedingungen des Verwaltungshandelns dar. Im Rahmen der Betrachtung der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der kommunalen Verwaltung, werden Betriebsformen und Organisationsformen des Konzerns Kommune erläutert. Das Buch eignet sich zum Einsatz in der Lehre an (dualen) Hochschulen und insbesondere an den Hochschulen für öffentliche Verwaltung in den Bachelorstudiengängen.

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Information

Jahr
2021
ISBN
9783555022307
Auflage
3
Thema
Jura

1.Grundlagen der öffentlichen Verwaltung

1.1Einführung

1.1.1Begriff

Begriffserklärungen, welche die Vielgestaltigkeit der öffentlichen Verwaltung vollständig zu erfassen vermögen, liegen bislang nicht vor. Nach Blickwinkel und Erkenntnisinteressen werden stets nur bestimmte Dimensionen dieses Begriffs abgebildet. Insbesondere die Rechtswissenschaft hat sich aufgrund ihrer fachlichen Nähe zur öffentlichen Verwaltung mit Hilfe verwaltungsrechtlicher Literatur um eine Definition bemüht.
So unterscheidet Stober mit Blick auf die vielseitigen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung zwischen einem
materiellen,
organisatorischen und
formellen
Verwaltungsbegriff (vgl. Wolff, H. J., Bachof, O., Stober, R. und Kluth, W.: Verwaltungsrecht, S. 43 ff., § 3).
Der materielle Verwaltungsbegriff umfasst „[…] eine mannigfaltige, d. h. zeitlich andauernde Besorgung mehrerer Angelegenheiten, und dass der Verwaltende (wie der Waltende) selbst handelnd beteiligt ist und nicht wie ein Richter als Unbeteiligter lediglich urteilt.“ (Wolff, H. J., Bachof, O., Stober, R. und Kluth, W.: Verwaltungsrecht, S. 45, § 3, 9). Als Definitionskriterium beinhaltet der materielle Verwaltungsbegriff den spezifischen Inhalt des öffentlichen Verwaltens. Materiell gesehen bedeutet inhaltliche Verwaltung die „eigentliche“ Verwaltungstätigkeit, d. h. alles außer dem, was Rechtsprechung i. e. S. nicht ist, bzw. dem, was weder Gesetzgebung oder Rechtsprechung, noch Regierungstätigkeit und militärische Verteidigung i. w. S. umfassen. Hier besteht die Problematik einer positiven Umschreibung.
Der organisatorische Verwaltungsbegriff umfasst „[…] die Gesamtheit derjenigen Glieder und Organe der Europäischen Union sowie der inneren staatlichen Organisation, die in der Hauptsache zur öffentlichen Verwaltung im materiellen Sinne bestellt sind. Die Glieder und Organe [der EU] unterscheiden sich von den Organen der Gesetzgebung, der Regierung und der Rechtsprechung [der Bundesrepublik Deutschland], die allerdings auch je ihre (öffentliche) Verwaltung haben“ (Wolff, H. J., Bachof, O., Stober, R. und Kluth, W.: Verwaltungsrecht, S. 49, § 3, 22). Der organisatorische Verwaltungsbegriff beinhaltet diese drei Organe nicht, da er lediglich die ihnen zugeordneten Verwaltungen miteinbezieht. Das heißt, dass die Organe der Gesetzgebung (Bundestag, Landtage) ihre Bundestags- bzw. Landtagsverwaltung haben, die Organe der Regierung (Bundesregierung, Landesregierung) ihre Bundesministerien bzw. Landesministerien und die Organe der Rechtsprechung ihre jeweiligen Justizverwaltungen. Der jeweilige Verwaltungsapparat der drei genannten Organe ist also im organisatorischen Verwaltungsbegriff enthalten. Ebenso die übrigen Verwaltungsorgane, wie z. B. der Hauptverwaltungsbeamte oder die Vertretung bzw. der Rat. In diesem Fall werden als Definitionskriterium die Subjekte („Wer“) öffentlichen Verwaltens herangezogen. Also impliziert dieser Verwaltungsbegriff die Gesamtheit der Verwaltungsträger, der Verwaltungsorgane und sonstigen Verwaltungseinrichtungen, mit anderen Worten, die „Verwaltungsorganisation“ als Gesamtheit.
Der formelleVerwaltungsbegriff umfasst „[…] jene Tätigkeit, die von den in der Hauptsache zur Verwaltung im materiellen Sinne berufenen Organen eines Gemeinwesens wahrgenommen wird. Das gilt unabhängig davon, ob sie materiell verwaltend, regierend, gesetzgebend oder auch rechtsprechend ist“ (Wolff, H. J., Bachof, O., Stober, R. und Kluth, W.: Verwaltungsrecht, S. 49, § 3, 23). Formell gesehen beinhaltet dieser Verwaltungsbegriff die gesamte von den Verwaltungsbehörden (im organisatorischen Sinn) ausgeübte Tätigkeit, ohne Rücksicht auf ihren materiellen Gehalt.
Der formelle Verwaltungsbegriff ist damit inhaltlich weiter gefasst als der materielle Begriff, denn
• im materiellen Verwaltungsbegriff i. e. S. ist die Rechtsprechung nicht enthalten und
• der materielle Verwaltungsbegriff i. w. S. umfasst weder Gesetzgebung, Rechtsprechung, Regierungstätigkeit noch militärische Verteidigung. Der formelle Verwaltungsbegriff ist auch weiter als der organisatorische Begriff gefasst, denn dieser umfasst die drei Gewalten als Organ nicht.
Die öffentliche Verwaltung soll nicht als abstraktes Verwaltungsgebilde dargestellt werden, sondern in Form ihrer realen Erscheinungsformen in Wirtschaft und Verwaltung. Diese sind wiederum gegliedert in Organisationseinheiten, die mit sachlichen und personellen Ressourcen ausgestattet sind. Dazu wird im nächsten Abschnitt die öffentliche Verwaltung anhand ihrer Stellung und ihrer Abgrenzung im System der staatlichen Grundfunktionen bestimmt. Anschließend wird die Rolle der öffentlichen Verwaltung unter dem Aspekt der Eingliederung in den volkswirtschaftlichen Sektor thematisiert. Zum Abschluss werden die einzelnen Organisationseinheiten der öffentlichen Verwaltung aus mikroökonomischer Sicht betrachtet, d. h. als ein System von Betrieben im betriebswirtschaftlichen Sinne.

1.1.2Öffentliche Verwaltung im System der staatlichen Grundfunktionen

Zur Wahrnehmung der staatlichen Grundfunktionen bzw. der Staatsgewalten Legislative, Exekutive und Judikative sind im Staatswesen der Bundesrepublik Deutschland komplexe organisatorische Gebilde personeller und sächlicher Mittel geschaffen worden.
Im Bereich der Legislative sind dies die Parlamente (Bundestag, Bundesrat und Landtage) mit den Ausschüssen und sonstigen politischen Gremien (Arbeitskreise, Fraktionen, Delegationen etc.). Ihre primäre Aufgabe ist die Gesetzgebung und darüber hinaus die Wahrnehmung weiterer wichtiger Funktionen wie die Wahl des Regierungschefs, die Kontrolle der Exe­kutive sowie grundlegende Entscheidungen, z. B. über Auslandseinsätze der Bundeswehr durch den Bundestag.
Zur Exekutive – der vollziehenden Gewalt – gehören
• die Bundesregierung und die Landesregierungen (d. h. die Gubernative) sowie
• die Dienststellen, Behörden und Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung (d. h. die Administrative) einschließlich der untersten Ebene der öffentlichen Verwaltung, den Kommunen mit ihren Kommunalverwaltungen und ihren politischen Vertretungskörperschaften (Vertretung, Gemeinderat, Stadtrat, Stadtverordnetenversammlung etc.).
Sowohl die Gubernative als auch die Administrative sind als Exekutive in ihrem operativen und dispositiven Handeln kooperativ miteinander verbunden, sodass von einer strukturellen und prozessualen Einheit gesprochen werden kann. Diese Einheit wird begrifflich als „politisch-administratives System“ bezeichnet.
Das exekutive System besteht somit aus einem zweistufigen Staatsaufbau (Bund und Länder) sowie einem dreistufigen Verwaltungsaufbau (Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung).
Zur Judikative – der Rechtsprechung – gehören neben der für Zivil- und Strafsachen zuständigen Ordentlichen Gerichtsbarkeit:
• den Amtsgerichten,
• den Landgerichten und
• den Oberlandesgerichten
auch die vier sogenannten Fachgerichtsbarkeiten:
• die Arbeitsgerichtsbarkeit,
• die Finanzgerichtsbarkeit,
• die Sozialgerichtsbarkeit und
• die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Hinzu kommen die obersten Bundesgerichte:
• das Bundesverfassungsgericht,
• der Bundesgericht...

Inhaltsverzeichnis

  1. Deckblatt
  2. Impressum
  3. Geleitwort
  4. Vorwort zur dritten Auflage
  5. Vorwort zur zweiten Auflage
  6. Vorwort zur ersten Auflage
  7. Abkürzungsverzeichnis
  8. 1. Grundlagen der öffentlichen Verwaltung
  9. 2. Strukturen der öffentlichen Verwaltung
  10. 3. Determinanten der öffentlichen Verwaltung
  11. Literaturverzeichnis
  12. Stichwortverzeichnis