Fremde Richter
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Fremde Richter

Karriere eines politischen Begriffs

  1. 160 Seiten
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Fremde Richter

Karriere eines politischen Begriffs

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Über dieses Buch

"Keine fremden Richter!" Das ist ein starkes Schlagwort, das seit einigen Jahrzehnten in der Schweiz politisch und medial gerne und häufig eingesetzt wird. Aktuellstes Beispiel ist die sogenannte Selbstbestimmungsinitiative. Woher kommt der Begriff "fremde Richter", ist er tatsächlich Teil des schweizerischen Selbstverständnisses? Wann wird er verwendet, inwiefern wird er instrumentalisiert und zu welchem Zweck? Georg Kreis geht mit historischer Besonnenheit an das Thema heran und zeigt auf, dass die "fremden Richter" keineswegs seit 800 Jahren Teil der Schweizer Identität sind, selbst wenn im Bundesbrief von 1291 davon die Rede ist. Vielmehr ist der Begriff erst seit wenigen Jahrzehnten Teil des politischen Diskurses rechtskonservativer Kräfte. Der Autor plädiert für einen nüchternen und gelassenen Umgang mit Fragen der Selbstbestimmung und internationaler Verflechtung. "Fremde Richter" ist Teil der neuen Reihe KONTEXT, welche der Verlag Hier und Jetzt lanciert: Renommierte Autoren schreiben über aktuelle, staatspolitisch relevante Themen mit historischem Bezug.

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Information

Jahr
2018
ISBN
9783039199440
Anhang

Anmerkungen

1 Sablonier, 2008, S. 211. Der Begriff «fremde Richter» figuriert nicht in dieser Aufzählung.
2 Maissen, 2015, S. 212.
3 Bruno Meier nennt Punkte, die Zweifel an der Datierung und Autorschaft des «Dokuments von 1291» aufkommen lassen: Meier, 2015, S. 49. Siehe auch Sablonier, 2008, S.164–172.
4 Kreis, 1991.
5 Meier, 2015, S. 49.
6 «In der Schweiz ist die Antwort schon seit 1848, ja im Grunde schon seit 1291 klar: In der Schweiz entscheidet das Volk, der Souverän als oberste Instanz, teilweise durch seine gewählten Volksvertreter.» Blocher, Rede vom 15.1.2016. Die Aussage zeugt von der Unkenntnis Christoph Blochers über «Volkswahlen» im 13. Jahrhundert.
7 Rossi, 2014.
8 Vgl. Kreis, 1991, S. 60ff. Zit. Nach Sieber, 1991.
9 Vgl. HSL, Eintrag «Reichsgerichte».
10 Maissen, 2010, S. 69, und insbes. 2015, S. 98ff.
11 Bundespräsident Emil Welti und Ständeratspräsident Fritz Göttisheim, in: Politisches Jahrbuch VI, 1891, S. 600, 654.
12 Guy P. Marchal und Aram Mattioli haben den Basteleien mit imagologischen Versatzstücken einen noch immer gültigen Text gewidmet und dabei, je in Anführungszeichen, 1291, Tell, Rütli, Winkelried, Arglist der Zeit, fremde Hände aufgezählt, nicht aber die «fremden Richter»: Marchal/Mattioli, 1992, S. 17.
13 Meyerhofer, 2000. Ähnlich Oliver Zimmer, der mit seiner Arbeit die kontroversen Inanspruchnahmen der Nation und nicht externe Kontestation zum Thema hat: Zimmer, 2003.
14 Buchbinder, 2002.
15 Zit. ebd., S. 145.
16 Merki, 1995. Der 1. August als jährlich wiederkehrender Nationalfeiertag wurde erst 1899 eingeführt.
17 www.srf.ch/news/schweiz/ueli-maurer-wir-wollen-keine-fremden-richter (Zugriff: Feb. 2018). Maurer meinte weiter, dass die Schweiz deshalb auch wirtschaftlich so erfolgreich sei.
18 Etwa bei Anton von Castelmur, Der alte Schweizerbund. Zürich 1937.
19 Meyer, 1929, S. 163ff. Meyer ging davon aus, dass der Schwyzer Stauffacher von einem Habsburger aus seinem Amt verdrängt worden war und darum den Richterartikel im Sinne eines «Kampfrufes» im Pakt von 1291 platziert hatte.
20 Meyer, 1941, S. 333 und 492ff.
21 Gleich zu Beginn führte die Schrift weiter aus: «Die Hammerschläge der Geschichte schmiedeten sie zu einem stählernen Block, an dem schliesslich der Gegner abgeprallt ist.» Karl Meyer, Der Freiheitskampf der eidgenössischen Bundesgründer. Frauenfeld 1941, S. 3.
22 Redaktion: Oskar Eberle, Einsiedeln 1942, u. a. mit einem Beitrag von Bundesrat Philipp Etter.
23 Marco Stacher, Einführung in die internationale Schiedsgerichtsbarkeit der Schweiz. Zürich/St. Gallen 2015.
24 Emil Usteri, Das öffentlich-rechtliche Schiedsgericht in der Schweizerischen Eidgenossenschaft des 13.-15. Jh. Zürich 1925.
25 Marcel Senn: «Innerstaatlich bilden Schiedsgerichte eine Alternative zum institutionalisierten Justizmonopol», vgl. HSL, Eintrag «Schiedsgericht». Zur späteren Zeit und internationalen Schiedsgerichtsbarkeit: Rudolf L. Bindschedler, Verfahren zur friedlichen Streiterledigung, in: Handbuch der schweizerischen Aussenpolitik. Bern 1975, S. 881 ff. Und Lucius Caflisch/Blaise Godet, La Suisse et le règlement pacifique des différends internationaux, in: Neues Handbuch der schweizerischen Aussenpolitik. Bern 1992, S. 962ff.
26 André Holenstein von der Universität Bern bezeichnet die Schiedsgerichte als «Kerninstitution eidgenössischer Politik» und als «charakteristisches Verfahren für die Beilegung von Konflikten zwischen Bündnispartnern» und betont, dass die Schiedsrichter in der Regel nicht professionelle Juristen, sondern diplomatisch erfahrene Politiker waren (Mitteilung vom 1.5.2018).
27 Vgl. Anm. 25.
28 Schlussabstimmungen Amtl. Bull. NR/SR 12.3.1948.
29 Amtl. Bull. 15.12.1947, S. 547ff.
30 Ebd. Ähnlich Nationalrat Thomas Holenstein (CVP/SG).
31 Eine frühere Herleitung des Geschäfts in Kreis, 2013a, S. 59–80. Erneut in Bd. 6. der ausgewählten Aufsätze, Basel 2013, S. 252–273. Sodann gibt Jon A. Fanzun eine ausführliche Darstellung des «langen Wegs» zur EMRK-Ratifikation, welche auch die verwaltungsinternen Positionsbezüge sichtbar macht: Fanzun, 2005, S. 194–256.
32 Amtl. Bull. NR 12.6.1969, S. 332.
33 Ebd., S.337. Die Beratung galt der Frage, wie der Bericht des Bundesrates vom 9.12.1968 zur EMRK entgegenzunehmen sei.
34 Ebd., S.358.
35 Ebd., S.347.
36 Ebd., S. 337, 347.
37 Ebd., S.352.
38 Amtl. Bull. NR 16.6.1969, S. 360.
39 Georg Kreis, Die besseren Patrioten. Nationale Idee und regionale Identität in der französischen Schweiz vor 1914. In: Auf dem Weg zu einer schweizerischen Identität 1848–1914. Freiburg 1987, S. 55–83.
40 Ebd., 16.6.1969, S. 361.
41 Amtl. Bull. SR 7.10.1969, S. 214. Carlos Grosjean kam in Barcelona zur Welt und hatte eine Spanierin zur Mutter.
42 Amtl. Bull. NR 16.6.1969, S. 368.
43 Ebd., S. 363ff. Spühlers Aussage war im engeren Sinn zutreffend, wischte damit aber unzutreffend die tatsächliche Verbindlichkeit der Strassburger Entscheide beiseite. In der Schweiz gilt das monistische Prinzip, wonach Völkerrecht unmittelbar mit seinem Inkrafttreten zum Bestandteil des schweizerischen Rechts wird; dies im Gegensatz zum dualistischen Prinzip, wonach das Völkerrecht explizit in Form von Gesetzen ins Rechtssystem integriert werden muss, damit es in Kraft treten kann.
44 Amtl. Bull. SR 7.10.1969, S. 220.
45 Ebd., S.218.
46 Botschaft des Bundesrates vom 4.3.1974, in: BBl. 1974 I, S. 1054ff.
47 Amtl. Bull. SR 27.6.1974, S. 381.
48 Ebd.
49 Amtl. Bull. NR 2.10.1974, S. 1486.
50 Ebd., S.382.
51 Ebd., S.386.
52 Amtl. Bull. NR vom 2.10.1974, S. 1469.
53 Ebd., S. 1471 ff u. 1497. Neben den «fremden Richtern» störte auch die Ausschaltung des eigenen Volks beim Entscheid zum Konventionsbeitritt und später in der weiteren Rechtsentwicklung. Der EMRK-Beitritt von 1974 leidet tatsächlich etwas unter dem «Makel», zwar na...

Inhaltsverzeichnis

  1. Umschlag
  2. Titel
  3. Inhalt
  4. Einleitung
  5. Woher der Begriff «fremde Richter» kommt
  6. Wer die Formel der «fremden Richter» aufgeladen hat
  7. Die Bedeutung der «fremden Richter» in der heutigen Europapolitik
  8. Die Bedeutung «fremder Richter» im Rahmen der Zugehörigkeit zur EMRK
  9. Die Schweiz und ihre Richter
  10. Schlusswort
  11. Anhang
  12. Impressum