Rechte und Ansprüche des Pflegenden
eBook - ePub

Rechte und Ansprüche des Pflegenden

,
  1. 50 Seiten
  2. German
  3. ePUB (handyfreundlich)
  4. Über iOS und Android verfügbar
eBook - ePub

Rechte und Ansprüche des Pflegenden

,
Angaben zum Buch
Buchvorschau
Inhaltsverzeichnis
Quellenangaben

Über dieses Buch

Die soziale Pflegeversicherung begründet nicht nur Leistungsansprüche für den Pflegebedürftigen, sie gewährleistet auch unmittelbar dem Pflegenden Ansprüche und Rechte.Insgesamt soll damit die Betreuung des Pflegebedürftigen sichergestellt, der Pflegende finanziell unterstützt und seine soziale Absicherung gewährleistet werden.Neben den Ansprüchen aus der Pflegeversicherung werden Pflegeleistungen aber auch in anderen Bereichen berücksichtigt und honoriert.Themenschwerpunkte aus dem Ratgeber: - Pflegeberatung- Pflegekurse- Entlastung des Pflegenden (Kurzzeit-, Tages und Nachtpflege, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen)- Urlaubsvertretung (Verhinderungspflege)- Pflegezeit und Familienpflegezeit- Soziale Absicherung der Pflegenden in der Renten-, Arbeitslosen- und gesetzlichen Unfallversicherung- Steuererleichterungen für Pflegende- Berücksichtigung von Pflegeleistungen im Erbrecht

Häufig gestellte Fragen

Gehe einfach zum Kontobereich in den Einstellungen und klicke auf „Abo kündigen“ – ganz einfach. Nachdem du gekündigt hast, bleibt deine Mitgliedschaft für den verbleibenden Abozeitraum, den du bereits bezahlt hast, aktiv. Mehr Informationen hier.
Derzeit stehen all unsere auf Mobilgeräte reagierenden ePub-Bücher zum Download über die App zur Verfügung. Die meisten unserer PDFs stehen ebenfalls zum Download bereit; wir arbeiten daran, auch die übrigen PDFs zum Download anzubieten, bei denen dies aktuell noch nicht möglich ist. Weitere Informationen hier.
Mit beiden Aboplänen erhältst du vollen Zugang zur Bibliothek und allen Funktionen von Perlego. Die einzigen Unterschiede bestehen im Preis und dem Abozeitraum: Mit dem Jahresabo sparst du auf 12 Monate gerechnet im Vergleich zum Monatsabo rund 30 %.
Wir sind ein Online-Abodienst für Lehrbücher, bei dem du für weniger als den Preis eines einzelnen Buches pro Monat Zugang zu einer ganzen Online-Bibliothek erhältst. Mit über 1 Million Büchern zu über 1.000 verschiedenen Themen haben wir bestimmt alles, was du brauchst! Weitere Informationen hier.
Achte auf das Symbol zum Vorlesen in deinem nächsten Buch, um zu sehen, ob du es dir auch anhören kannst. Bei diesem Tool wird dir Text laut vorgelesen, wobei der Text beim Vorlesen auch grafisch hervorgehoben wird. Du kannst das Vorlesen jederzeit anhalten, beschleunigen und verlangsamen. Weitere Informationen hier.
Ja, du hast Zugang zu Rechte und Ansprüche des Pflegenden von im PDF- und/oder ePub-Format sowie zu anderen beliebten Büchern aus Diritto & Diritto di famiglia. Aus unserem Katalog stehen dir über 1 Million Bücher zur Verfügung.

Information

Rechte und Ansprüche des Pflegenden
1 Entlastung der Pflegeperson
Häusliche Pflege erfordert vom Pflegenden einen hohen persönlichen und finanziellen Einsatz. Wer sich dazu entschieden hat, einen nahestehenden pflegebedürftigen Menschen zu Hause zu pflegen, hat Anspruch auf vielfältige Hilfen und Leistungen. Diese bezwecken in erster Linie die Entlastung des Pflegenden, sei es durch Beratung, durch finanzielle Unterstützung oder durch Freistellung von der Arbeit.
1.1 Entlastung durch Beratung
Wenn ein Angehöriger pflegebedürftig wird, stellen sich viele Fragen rund um seine Versorgung. Deshalb ist nicht nur dem Pflegebedürftigen, sondern auch dem Pflegenden ein gesetzlicher Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch einen Pflegeberater eingeräumt. Rat und Hilfe in allen Fragen rund um das Thema Pflege gibt es auch in den Pflegestützpunkten. Und für Angehörige muss die Pflegekasse Kurse durchführen, um die häusliche Pflege zu erleichtern und zu verbessern.
1.1.1 Individuelle Pflegeberatung
Zu den Leistungen der Pflegekassen gehören nicht nur reine Sachleistungen oder die Übernahme bestimmter Pflegekosten. Alle Personen, die Leistungen von der Pflegeversicherung erhalten oder die Leistungen beantragt und erkennbar einen Hilfe- und Beratungsbedarf haben, haben einen einklagbaren, individuellen Rechtsanspruch auf umfassende Beratung und Hilfestellung (§ 7a Sozialgesetzbuch Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung, SGB XI). Während des Bezugs von Pflegegeld sind Pflegebedürftige verpflichtet, in regelmäßigen Abständen professionelle Hilfe abzurufen.
Anspruchsberechtigte Personen
Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung haben alle Personen, die pflegebedürftig sind und ohne Einschränkungen die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung erfüllen. Anspruch auf Beratung und Hilfestellung haben darüber hinaus alle Personen, die einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung gestellt haben, und bei denen erkennbar ein Hilfs- und Beratungsbedarf besteht.
Nicht anspruchsberechtigt sind Angehörigen oder die Ehepartner und Lebenspartner des Pflegebedürftigen. Auf Wunsch einer anspruchsberechtigten Person erfolgt die Pflegeberatung jedoch auch gegenüber ihren Angehörigen oder weiteren Personen oder unter deren Einbeziehung (§ 7a Abs. 2 Satz 1 BGB).
Hinweis auf Beratungsangebote
Die Pflegekasse ist verpflichtet, den Antragsteller konkret auf das Beratungsangebot hinzuweisen. Sie hat dem Antragsteller unmittelbar nach Eingang des Antrags auf Leistungen sowie weiterer Anträge auf Leistungen entweder
  • einen konkreten Beratungstermin anzubieten oder
  • einen Beratungsgutschein auszustellen, der bei einer Beratungsstelle eingelöst werden kann (§ 7b Abs. 1 SGB XI).
Gegenstand des Angebots ist die individuelle Beratung und Hilfestellung durch einen Pflegeberater bei der Auswahl und Inanspruchnahme von bundes- und landesrechtlich vorgesehenen Sozialleistungen sowie sonstigen Hilfsangeboten, die auf die Unterstützung von Menschen mit Pflege-, Versorgungs- oder Betreuungsbedarf ausgerichtet ist.
Beratung durch die Pflegekasse
Will die Pflegekasse das Beratungsangebot selbst umsetzen, hat sie dem Antragsteller die Durchführung der Beratung unter Angabe einer konkreten Kontaktperson innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzubieten. Die Frist beginnt am Tag des Eingangs des Antrags.
Die Pflegeberatung kann in der Geschäftsstelle der Pflegekasse oder telefonisch erfolgen. Auf Wunsch des Pflegebedürftigen hat sie in der häuslichen Umgebung oder in der Einrichtung, in der dieser lebt, stattzufinden. Die Pflegeberatung kann auch nach Ablauf der Zweiwochenfrist durchgeführt werden. Auch über diese Möglichkeit ist der Pflegebedürftige zu informieren. In jedem Fall sind von der Pflegekasse ein Ansprechpartner und dessen Kontaktdaten anzugeben, um dem Antragsteller die Inanspruchnahme einer Beratung zu erleichtern. Dies muss nicht die spätere Beratungsperson sein.
Beratung durch Beratungsstellen
Die Pflegekasse hat auch die Möglichkeit, einen Beratungsschein auszustellen, der bei einer Beratungsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang eingelöst werden kann. Die Pflegekasse entscheidet darüber, ob sie die Pflegeberatung selbst durchführt oder einen Beratungsschein ausstellt. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Ausstellung eines Beratungsscheins.
Die Beratungsstellen, die der Antragsteller zulasten der Pflegekasse in Anspruch nehmen kann, sind im Beratungsschein zu nennen. Auch bei einer Beratung durch Beratungsstellen auf der Grundlage eines Beratungsgutscheins ist, wie bei der Beratung durch die Pflegekasse selbst, sicherzustellen, dass die Beratung in der häuslichen Umgebung des Antragstellers oder in der Einrichtung, in der er lebt, innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang erfolgen kann. Auch hier gilt, dass die Beratung auf Wunsch des Betroffenen später durchgeführt werden kann.
Aufgaben der Pflegeberatung
Aufgabe der Pflegeberatung ist es insbesondere (§ 7a Abs. 1 Satz 3 SGB XI),
  • den Hilfebedarf unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung systematisch zu erfassen und zu analysieren,
  • einen individuellen Versorgungsplan mit den im Einzelfall erforderlichen Sozialleistungen und gesundheitsfördernden, präventiven, kurativen, rehabilitativen oder sonstigen medizinischen sowie pflegerischen und sozialen Hilfen zu erstellen,
  • auf die für die Durchführung des Versorgungsplans erforderlichen Maßnahmen einschließlich deren Genehmigung durch den jeweiligen Leistungsträger hinzuwirken,
  • die Durchführung des Versorgungsplans zu überwachen und erforderlichenfalls einer veränderten Bedarfslage anzupassen,
  • bei besonders komplexen Fallgestaltungen den Hilfeprozess auszuwerten und zu dokumentieren sowie
  • über Leistungen zur Entlastung der Pflegepersonen zu informieren.
!
Tipp: Anträge auf Leistungen der sozialen Pflegeversicherung kann der Pflegebedürftige auch gegenüber der Pflegeberatung stellen. Diese ist verpflichtet, den Antrag unverzüglich der zuständigen Pflege- und Krankenkasse zu übermitteln, die den Leistungsbescheid unverzüglich dem Antragsteller und zeitgleich dem Pflegeberater zuleitet (§ 7a Abs. 2 Sätze 3 und 4 SGB XI).
Feststellung des Hilfebedarfs
Der Pflegeberater hat den Hilfebedarf unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung systematisch zu erfassen und zu analysieren (§ 7a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB XI). Hier handelt es sich um einen Aufgabensch...

Inhaltsverzeichnis

  1. Inhaltsübersicht
  2. Rechte und Ansprüche des Pflegenden