Zu den Leistungen der Pflegekassen gehören nicht nur reine Sachleistungen oder die Übernahme bestimmter Pflegekosten. Alle Personen, die Leistungen von der Pflegeversicherung erhalten oder die Leistungen beantragt und erkennbar einen Hilfe- und Beratungsbedarf haben, haben einen einklagbaren, individuellen Rechtsanspruch auf umfassende Beratung und Hilfestellung (§ 7a Sozialgesetzbuch Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung, SGB XI). Während des Bezugs von Pflegegeld sind Pflegebedürftige verpflichtet, in regelmäßigen Abständen professionelle Hilfe abzurufen.
Anspruchsberechtigte Personen
Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung haben alle Personen, die pflegebedürftig sind und ohne Einschränkungen die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung erfüllen. Anspruch auf Beratung und Hilfestellung haben darüber hinaus alle Personen, die einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung gestellt haben, und bei denen erkennbar ein Hilfs- und Beratungsbedarf besteht.
Nicht anspruchsberechtigt sind Angehörigen oder die Ehepartner und Lebenspartner des Pflegebedürftigen. Auf Wunsch einer anspruchsberechtigten Person erfolgt die Pflegeberatung jedoch auch gegenüber ihren Angehörigen oder weiteren Personen oder unter deren Einbeziehung (§ 7a Abs. 2 Satz 1 BGB).
Hinweis auf Beratungsangebote
Die Pflegekasse ist verpflichtet, den Antragsteller konkret auf das Beratungsangebot hinzuweisen. Sie hat dem Antragsteller unmittelbar nach Eingang des Antrags auf Leistungen sowie weiterer Anträge auf Leistungen entweder
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einen konkreten Beratungstermin anzubieten oder
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einen Beratungsgutschein auszustellen, der bei einer Beratungsstelle eingelöst werden kann (§ 7b Abs. 1 SGB XI).
Gegenstand des Angebots ist die individuelle Beratung und Hilfestellung durch einen Pflegeberater bei der Auswahl und Inanspruchnahme von bundes- und landesrechtlich vorgesehenen Sozialleistungen sowie sonstigen Hilfsangeboten, die auf die Unterstützung von Menschen mit Pflege-, Versorgungs- oder Betreuungsbedarf ausgerichtet ist.
Beratung durch die Pflegekasse
Will die Pflegekasse das Beratungsangebot selbst umsetzen, hat sie dem Antragsteller die Durchführung der Beratung unter Angabe einer konkreten Kontaktperson innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzubieten. Die Frist beginnt am Tag des Eingangs des Antrags.
Die Pflegeberatung kann in der Geschäftsstelle der Pflegekasse oder telefonisch erfolgen. Auf Wunsch des Pflegebedürftigen hat sie in der häuslichen Umgebung oder in der Einrichtung, in der dieser lebt, stattzufinden. Die Pflegeberatung kann auch nach Ablauf der Zweiwochenfrist durchgeführt werden. Auch über diese Möglichkeit ist der Pflegebedürftige zu informieren. In jedem Fall sind von der Pflegekasse ein Ansprechpartner und dessen Kontaktdaten anzugeben, um dem Antragsteller die Inanspruchnahme einer Beratung zu erleichtern. Dies muss nicht die spätere Beratungsperson sein.
Beratung durch Beratungsstellen
Die Pflegekasse hat auch die Möglichkeit, einen Beratungsschein auszustellen, der bei einer Beratungsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang eingelöst werden kann. Die Pflegekasse entscheidet darüber, ob sie die Pflegeberatung selbst durchführt oder einen Beratungsschein ausstellt. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Ausstellung eines Beratungsscheins.
Die Beratungsstellen, die der Antragsteller zulasten der Pflegekasse in Anspruch nehmen kann, sind im Beratungsschein zu nennen. Auch bei einer Beratung durch Beratungsstellen auf der Grundlage eines Beratungsgutscheins ist, wie bei der Beratung durch die Pflegekasse selbst, sicherzustellen, dass die Beratung in der häuslichen Umgebung des Antragstellers oder in der Einrichtung, in der er lebt, innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang erfolgen kann. Auch hier gilt, dass die Beratung auf Wunsch des Betroffenen später durchgeführt werden kann.
Aufgaben der Pflegeberatung
Aufgabe der Pflegeberatung ist es insbesondere (§ 7a Abs. 1 Satz 3 SGB XI),
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den Hilfebedarf unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung systematisch zu erfassen und zu analysieren,
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einen individuellen Versorgungsplan mit den im Einzelfall erforderlichen Sozialleistungen und gesundheitsfördernden, präventiven, kurativen, rehabilitativen oder sonstigen medizinischen sowie pflegerischen und sozialen Hilfen zu erstellen,
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auf die für die Durchführung des Versorgungsplans erforderlichen Maßnahmen einschließlich deren Genehmigung durch den jeweiligen Leistungsträger hinzuwirken,
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die Durchführung des Versorgungsplans zu überwachen und erforderlichenfalls einer veränderten Bedarfslage anzupassen,
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bei besonders komplexen Fallgestaltungen den Hilfeprozess auszuwerten und zu dokumentieren sowie
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über Leistungen zur Entlastung der Pflegepersonen zu informieren.
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Tipp: Anträge auf Leistungen der sozialen Pflegeversicherung kann der Pflegebedürftige auch gegenüber der Pflegeberatung stellen. Diese ist verpflichtet, den Antrag unverzüglich der zuständigen Pflege- und Krankenkasse zu übermitteln, die den Leistungsbescheid unverzüglich dem Antragsteller und zeitgleich dem Pflegeberater zuleitet (§ 7a Abs. 2 Sätze 3 und 4 SGB XI).
Feststellung des Hilfebedarfs
Der Pflegeberater hat den Hilfebedarf unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung systematisch zu erfassen und zu analysieren (§ 7a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB XI). Hier handelt es sich um einen Aufgabensch...