- 36 Seiten
- German
- ePUB (handyfreundlich)
- Über iOS und Android verfügbar
Über dieses Buch
Die von Ihnen getragenen Krankheitskosten mindern nur dann Ihre Steuerlast, wenn die ergriffenen Maßnahmenmedizinisch notwendigsind und Sie das auch durch wasserdichteNachweisebelegen können.Nur ein Arzt oder Heilpraktiker kann entscheiden, ob eine bestimmte Maßnahme dazu dient, Ihre Gesundheit wiederherzustellen oder Ihnen hilft, besser mit Ihrer Erkrankung zu leben. Weder der Finanzbeamte noch ein Finanzrichter sind qualifiziert, zu beurteilen, ob eine Maßnahme medizinisch notwendig oder doch dem "Wellness-Bereich" zuzuordnen ist. Weil Sie im Zweifel die Kosten nicht abziehen dürfen, müssen Sie sich immer die notwendigen Nachweise besorgen – und zwar bereits imVorfeldder Maßnahme.Krankheitskosten zählen zu den außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art. Diese sind zwar in voller Höhe abziehbar, wirken sich jedoch nur aus, soweit sie – zusammen mit anderen außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art – die sog. zumutbare Belastung überschreiten.Zu den steuerbegünstigten Krankheitskosten zählen Aufwendungen für Maßnahmen, die nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes- der Heilung einer bestimmten Krankheit dienen oder- eine Krankheit erträglicher machen bzw. deren Folgen lindern sollen.Sind die Kosten offensichtlich krankheitsbedingt wie zum Beispiel ein Medikament gegen Bluthochdruck oder die Behandlung eines gebrochenen Beines, dann reicht dieVerordnungdes Medikamentes durch den behandelnden Arzt oder Heilpraktiker aus. Dies gilt auch für nicht rezeptpflichtige Medikamente.Anders sieht die Sache zum Beispiel aus, wenn- es um alternative Behandlungsmethoden geht, die wissenschaftlich (noch) nicht anerkannt sind, - Sie Hilfsmittel benötigen, die auch von Gesunden genutzt werden (z. B. ein Massagegerät), - Sie sich an einem Ort aufhalten müssen, an dem andere Wellness oder Urlaub machen, zum Beispiel in einem Sanatorium oder zur Klimatherapie am Toten Meer.Hier reicht dem Finanzbeamten eine Verordnung des behandelnden Arztes nicht aus. Letztlich soll hier nachgewiesen werden, dass der behandelnde Arzt die Maßnahme nicht nur deshalb verordnet, um das Vertrauensverhältnis zu seinem Patienten nicht zu gefährden. Deshalb will der Beamte ein Gutachten desAmtsarztesoder die ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (kurz: MDK) sehen.Wichtig für Sie: Dasamtsärztliche Attestwird durch eine Gesetzesänderung jetzt inviel mehr Fällenverlangt. Hier müssen Sie unbedingt Bescheid wissen, denn ohne amtsärztliches Attest erkennt das Finanzamt die Kosten dann nicht an.Wir sagen Ihnen, - wann ein amtsärztliches Attest zwingend erforderlich ist, - was im amtsärztlichen Attest stehen muss und- ob in besonderen Fällen auch ein nachträgliches amtsärztliches Attest ausreicht.Das Thema Krankheitskosten ist sehr vielschichtig und umfassend, die steuerliche Berücksichtigung hängt sehr vom jeweiligen Einzelfall ab. Neben dem richtigen Nachweis geht es deshalb vor allem um die Frage: Welche Kosten sind abziehbar und welche nicht? In diesem Kapitel finden Sie neue Rechtsprechung zu zahlreichen Einzelfällen. Auch die entsprechenden Gesetzesänderungen haben wir berücksichtigt.
Häufig gestellte Fragen
Information
- der Heilung einer bestimmten Krankheit dienen oder
- eine Krankheit erträglicher machen bzw. deren Folgen lindern sollen.
- Bei einer andauernden Erkrankung mit anhaltendem Verbrauch bestimmter Arznei-, Heil- und Hilfsmittel reicht die einmalige Vorlage einer Verordnung.
- Wenn die Notwendigkeit einer Sehhilfe durch einen Augenarzt festgestellt wurde, genügt die Folgerefraktionsbestimmung durch einen Augenoptiker. Das heißt, bei der zweiten Brille brauchen Sie zumindest für das Finanzamt nicht mehr zum Augenarzt.
- Als Nachweis der angefallenen Krankheitsaufwendungen kann auch die Vorlage der Erstattungsmitteilungen der privaten Krankenversicherung oder der Beihilfebescheid einer Behörde ausreichen. Dann brauchen Sie die Verordnungen nicht vorlegen (R 33.4 Abs. 1 EStR).
- für eine Bade- oder Heilkur. Bei einer Vorsorgekur ist auch die Gefahr einer abzuwehrenden Krankheit und bei einer Klimakur der medizinisch angezeigte Kurort und die voraussichtliche Kurdauer zu bescheinigen.Ausnahme: Wurde die Notwendigkeit einer Kur offensichtlich im Rahmen der Bewilligung von Zuschüssen oder Beihilfen anerkannt, genügt bei Pflichtversicherten die Bescheinigung der Versicherungsanstalt und bei öffentlich Bediensteten die Bescheinigung der zuständigen Beihilfestelle (R 33.4 Abs. 1 EStR).
- für eine psychotherapeutische Behandlung, zum Beispiel eines Kindes wegen ADHS (BFH-Urteil vom 15.1.2015, VI R 85/13, BStBl. 2015 II S. 586).Weil die Fortführung einer Behandlung nach Ablauf der Bezuschussung durch die Krankenversicherung einem Behandlungsbeginn gleichsteht, brauchen Sie dann ein neues Attest.
- die medizinisch erforderliche auswärtige Unterbringung eines an Legasthenie oder einer anderen Behinderung leidenden Kindes. Hierunter fällt auch die sich über einen längeren Zeitraum als sechs Monaten erstreckende Beeinträchtigung eines Kindes durch ADHS (BFH-Urteil vom 15.1.2015, VI R 85/13, BStBl. 2015 II S. 586).
- bei Notwendigkeit der Betreuung durch eine Begleitperson, soweit dies nicht bereits durch ein entsprechendes Merkmal in einem Schwerbehindertenausweis nachgewiesen ist.
- für medizinische Hilfsmittel, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens angesehen werden können (sog. medizinische Hilfsmittel im »weiteren Sinne«).Aufwendungen für solche Hilfsmittel erkennt das Finanzamt nur dann an, wenn deren Gebrauch den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern, einer drohenden Behinderung vorbeugen oder eine Behinderung ausgleichen (§ 33 Abs. 1 SGB V). Und das muss der Amtsarzt vor Anschaffung bescheinigen.Für medizinische Hilfsmittel im »engeren Sinne«, die keine allgemeinen Gebrauchsgegenstände sind, wie beispielsweise Hörhilfen, Prothesen, Brillen, Bruchbänder, orthopädisches Schuhwerk, reicht Ihnen hingegen die Verordnung Ihres behandelnden Arztes oder Heilpraktikers.
- bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden, beispielsweise Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie, Ayurveda (BFH-Urteil vom 1.2.2001, III R 22/00, BStBl. 2001 II S. 543), Feldenkraisbehandlung (FG München vom 2.4.2009, 5 K 2555/07).
Inhaltsverzeichnis
- Inhaltsübersicht
- Krankheitskosten: So werden sie in der Steuererklärung berücksichtigt