- 60 Seiten
- German
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Über dieses Buch
Viele pflegebedürftige Menschen wünschen, von vertrauten Angehörigen in gewohnter Umgebung gepflegt zu werden. Probleme haben in diesem Fall häufigberufstätige Angehörige, wenn Sie familiäre Pflege und Beruf miteinander vereinbaren müssen.Für diese Fälle bestehen verschiedeneFreistellungsmöglichkeiten. Bedeutung hat in diesem Zusammenhang auch die Teilzeitarbeit, sei es, dass ein solches Beschäftigungsverhältnis eingegangen wird, um die mit der Pflege verbundenen Kosten zu finanzieren, oder vom Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis gewechselt wird, um den Pflegebedürftigen besser betreuen zu können.Themenschwerpunkte des Ratgebers: - Anspruch auf Teilzeitarbeit- Rechte und Pflichten aus dem Teilzeitverhältnis- Jobsharing- Kurzzeitige Arbeitsverhinderung- Pflegezeit- Familienpflegezeit- Freistellung zur Betreuung pflegebedürftiger Kinder- Freistellung zur Begleitung in der letzten Lebensphase
Häufig gestellte Fragen
Information
- Bei unerwartetem Eintritt einer besonderen Pflegesituation haben Beschäftigte das Recht, kurze Zeit der Arbeit fernzubleiben, um die sofortige Pflege eines nahen Angehörigen sicherzustellen (vgl. dazu 1.2).
- Zu einer längeren Pflege in häuslicher Umgebung können berufstätige Angehörige von pflegebedürftigen Personen durch eine vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit bis zur Dauer von 6 Monaten den Umfang ihrer Erwerbstätigkeit dem jeweiligen Pflegebedarf anpassen (Pflegezeit; Näheres dazu unter 1.3).
- Wenn Beschäftigte für die Sicherstellung der häuslichen Pflege eines nahen Angehörigen eine länger dauernde Reduzierung ihrer Arbeitszeit benötigen, besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Familienpflegezeit bis zu 24 Monate (Familienpflegezeit; vgl. dazu 1.4).
- In einem bestimmten Rahmen besteht die Möglichkeit, Pflegezeit und Familienpflegezeit miteinander zu kombinieren (vgl. dazu 1.7).
- Um Angehörigen pflegebedürftiger Kinder eine Betreuung in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung zu ermöglichen, haben sie Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung entsprechend den Regelungen der Pflegezeit und der Familienpflegezeit (vgl. dazu 1.5).
- Schließlich können Beschäftigte eine vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit bis zu drei Monaten verlangen, wenn sie ihren nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase Beistand leisten wollen (vgl. dazu 1.6).
- Arbeitnehmer,
- die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
- Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 7 Abs. 1 PflegeZG).
- Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,
- Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder (§ 7 Abs. 3 PflegeZG).
Inhaltsverzeichnis
- Inhaltsübersicht
- Vereinbarung von Pflege und Beruf