Vereinbarung von Pflege und Beruf
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Vereinbarung von Pflege und Beruf

Ihre rechtlichen Ansprüche als Arbeitnehmer

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Vereinbarung von Pflege und Beruf

Ihre rechtlichen Ansprüche als Arbeitnehmer

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Viele pflegebedürftige Menschen wünschen, von vertrauten Angehörigen in gewohnter Umgebung gepflegt zu werden. Probleme haben in diesem Fall häufigberufstätige Angehörige, wenn Sie familiäre Pflege und Beruf miteinander vereinbaren müssen.Für diese Fälle bestehen verschiedeneFreistellungsmöglichkeiten. Bedeutung hat in diesem Zusammenhang auch die Teilzeitarbeit, sei es, dass ein solches Beschäftigungsverhältnis eingegangen wird, um die mit der Pflege verbundenen Kosten zu finanzieren, oder vom Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis gewechselt wird, um den Pflegebedürftigen besser betreuen zu können.Themenschwerpunkte des Ratgebers: - Anspruch auf Teilzeitarbeit- Rechte und Pflichten aus dem Teilzeitverhältnis- Jobsharing- Kurzzeitige Arbeitsverhinderung- Pflegezeit- Familienpflegezeit- Freistellung zur Betreuung pflegebedürftiger Kinder- Freistellung zur Begleitung in der letzten Lebensphase

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Vereinbarung von Pflege und Beruf
Einführung
Viele pflegebedürftige Menschen wünschen, von vertrauten Angehörigen in gewohnter Umgebung gepflegt zu werden. Probleme haben in diesem Fall häufig berufstätige Angehörige, wenn sie familiäre Pflege und Beruf miteinander vereinbaren müssen. Für diese Fälle bestehen verschiedene Freistellungsmöglichkeiten, für die der Beschäftigte unterschiedliche Voraussetzungen erfüllen muss.
Zunächst sieht das Pflegezeitgesetz für den Arbeitnehmer verschiedene Möglichkeiten der Freistellung von der Arbeit vor. Dabei kann die Freistellung entweder vollständig oder in Form einer Verringerung der Arbeitszeit erfolgen. Wenn der Arbeitnehmer für die Sicherstellung der häuslichen Pflege eines nahen Angehörigen eine länger dauernde Verringerung seiner Arbeitszeit benötigt, besteht nach dem Familienpflegezeitgesetz unter Umständen die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Familienpflegezeit bis zu 24 Monate.
Unabhängig von der Pflegezeit und der Familienpflegezeit besteht für den Arbeitnehmer unter Umständen auch nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) Anspruch darauf, in einem bestehenden Arbeitsverhältnis seine Arbeitszeit zu verringern. Und selbstverständlich kann ein Arbeitsverhältnis bereits von Beginn an als Teilzeitbeschäftigung angelegt sein.
Grundsätzlich ist das Teilzeitarbeitsverhältnis ein ganz normales Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. Zum Schutz des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers gelten allerdings teilweise besondere gesetzliche Regelungen, die im Arbeitsvertrag nicht wirksam ausgeschlossen werden können. Sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten gelten, wenn die Teilzeitarbeit als sogenannte geringfügige Beschäftigung (450-Euro-Job) ausgeübt wird.
1 Möglichkeiten der beruflichen Freistellung für die Pflege
Wer einen pflegebedürftigen Angehörigen betreut und dabei Beruf und Pflege miteinander vereinbaren muss, hat verschiedene Freistellungsmöglichkeiten, sodass in jeder Pflegesituation die Sicherstellung der Pflege gewährleistet werden kann.
1.1 Überblick über Freistellungsmöglichkeiten
Es bestehen besondere Freistellungsmöglichkeiten für die Pflege einer Person nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG). Daneben besteht unter Umständen ein allgemeiner Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz.
1.1.1 Besondere Freistellungsansprüche
Nach dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeitgesetz bestehen für den Arbeitnehmer in einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis folgende Möglichkeiten, sich von der Arbeit vollständig freistellen zu lassen oder die vereinbarte Arbeitszeit zu reduzieren:
  • Bei unerwartetem Eintritt einer besonderen Pflegesituation haben Beschäftigte das Recht, kurze Zeit der Arbeit fernzubleiben, um die sofortige Pflege eines nahen Angehörigen sicherzustellen (vgl. dazu 1.2).
  • Zu einer längeren Pflege in häuslicher Umgebung können berufstätige Angehörige von pflegebedürftigen Personen durch eine vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit bis zur Dauer von 6 Monaten den Umfang ihrer Erwerbstätigkeit dem jeweiligen Pflegebedarf anpassen (Pflegezeit; Näheres dazu unter 1.3).
  • Wenn Beschäftigte für die Sicherstellung der häuslichen Pflege eines nahen Angehörigen eine länger dauernde Reduzierung ihrer Arbeitszeit benötigen, besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Familienpflegezeit bis zu 24 Monate (Familienpflegezeit; vgl. dazu 1.4).
  • In einem bestimmten Rahmen besteht die Möglichkeit, Pflegezeit und Familienpflegezeit miteinander zu kombinieren (vgl. dazu 1.7).
  • Um Angehörigen pflegebedürftiger Kinder eine Betreuung in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung zu ermöglichen, haben sie Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung entsprechend den Regelungen der Pflegezeit und der Familienpflegezeit (vgl. dazu 1.5).
  • Schließlich können Beschäftigte eine vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit bis zu drei Monaten verlangen, wenn sie ihren nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase Beistand leisten wollen (vgl. dazu 1.6).
1.1.2 Allgemeiner Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit
Unabhängig von der Pflegezeit und der Familienpflegezeit kann der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen in einem bestehenden Arbeitsverhältnis die Verringerung seiner Arbeitszeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz verlangen (Näheres dazu unter 1.8). Und wer eine Person pflegen will und noch nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht, kann auch vornherein ein Teilzeitarbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber begründen (vgl. dazu im Einzelnen 1.9).
1.2 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Beschäftigte haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung sicherzustellen (§ 2 Abs. 1 PflegeZG).
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Tipp: Der Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Freistellung wegen kurzfristiger Arbeitsverhinderung besteht unabhängig von der Größe des Unternehmens. Auch die Dauer der bisherigen Betriebszugehörigkeit des Beschäftigten ist für den Anspruch nicht von Bedeutung.
1.2.1 Arbeitsverhinderung bis zu zehn Tagen
Das Recht, der Arbeit fernzubleiben, ist auf Akutfälle begrenzt und kann nur in Anspruch genommen werden, wenn im konkreten Fall die Notwendigkeit einer pflegerischen Versorgung besteht. Von einer akuten Pflegesituation ist auszugehen, wenn der Pflegebedarf eines nahen Angehörigen unerwartet und unvermittelt auftritt (z.B. bei akut eingetretener Pflegebedürftigkeit oder bei einer plötzlichen Verschlimmerung einer bereits bestehenden Pflegebedürftigkeit). Wenn der Beschäftigte in diesem Fall eine bedarfsgerechte Pflege organisieren oder eine pflegerische Versorgung sicherstellen will, kann er bis zu zehn Tagen der Arbeit fernbleiben. Als Arbeitstag wird der Tag gezählt, an dem der Beschäftigte tatsächlich hätte arbeiten müssen. Bei einer Fünftagewoche kann also der Beschäftigte bis zu zwei Wochen der Arbeit fernbleiben.
Beschäftigte im Sinne des Pflegezeitgesetzes sind
  • Arbeitnehmer,
  • die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
  • Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 7 Abs. 1 PflegeZG).
Nahe Angehörige sind
  • Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,
  • Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder (§ 7 Abs. 3 PflegeZG).
Dem Beschäftigten obliegen gesetzliche Anzeige- und Nachweispflichten. Er muss dem Arbeitgeber seine Verhinderung an der Arbeitsleistung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, mitteilen. Auf Verlangen des Arbeitgebers muss der Beschäftigte eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Notwendigkeit der pflegerischen Versorgung vorlegen (§ 2 Abs. 2 PflegeZG).
Zur Fortzahlung der Vergütung ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, soweit sich eine solche Verpflichtung aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder aufgrund einer Vereinbarung ergibt (§ 2 Abs. 3 Satz 1 SGB XI). Ein gesetzlicher Anspruch auf Lohnfortzahlung kann sich beispielsweise aus § 616 BGB oder aus § 19 Abs. 1 Nr. 2b des Berufsbildungsgesetzes ergeben. Darüber hinaus können individual- oder kollektivrechtliche Vereinbarungen Ansprüche auf die Vergütung enthalten (z.B. Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung).
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Tipp: Gesetzlich besteht für den Beschäftigten ein Sonderkündigungsschutz: Ab dem Zeitpunkt der Ankündigung, höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn, bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung darf der Arbeitg...

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