Ausbildungszeugnisse und Referenzschreiben - mit Arbeitshilfen online
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Ausbildungszeugnisse und Referenzschreiben - mit Arbeitshilfen online

Arbeitshilfen für Personalverantwortliche

  1. 288 Seiten
  2. German
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Ausbildungszeugnisse und Referenzschreiben - mit Arbeitshilfen online

Arbeitshilfen für Personalverantwortliche

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Über dieses Buch

Das Verfassen von Ausbildungszeugnissen und Referenzschreiben ist eine häufig wiederkehrende Aufgabe - und ein Zeitfresser in der Personalarbeit. Deshalb nehmen Ihnen hier die Autoren viel Arbeit ab. Formulieren Musterzeugnisse vor. Liefern Textbausteine für Empfehlungen. Und bieten Checklisten und Bewertungsbögen. Übersichtlich nach Branchen geordnet - ob für Medienberufe, für Handwerker oder Berufe im sozialen Bereich.Inhalte: - Antworten von Experten auf häufig gestellte Fragen- Referenzen und Arbeitszeugnisse rechts- und stilsicher erstellen- Mehr als 90 Musterzeugnisse und Referenzen - auch auf Englisch- "Crashkurs Zeugniserstellung" - mit TextbausteinenArbeitshilfen online: - Alle Musterzeugnisse- Alle Referenzschreiben- Ablaufcheckliste- Bewertungsbögen und Begleitschreiben

Häufig gestellte Fragen

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Information

Verlag
Haufe
Jahr
2013
ISBN
9783648037126
Auflage
2

1 Die wichtigsten Fragen zu Zeugnis und Referenzschreiben

Die Arbeitswelt zeichnet sich durch eine Vielzahl von unterschiedlichen Beschäftigungsverhältnissen aus. In der betrieblichen Praxis trifft man gerade im Zusammenhang mit Aus- und Weiterbildungssachverhalten auf eine Reihe von unterschiedlichen Beschäftigungsverhältnissen, denen man auch bei der Zeugniserstellung oder der Ausstellung von Referenzen differenziert Rechnung tragen muss. Um Ihnen bei der zu treffenden Einordnung und Behandlung eine Hilfestellung zu geben, haben wir Ihnen nachfolgend zunächst eine Übersicht zu den wichtigsten Beschäftigungsverhältnissen insbesondere im Zusammenhang mit einer Aus- oder Weiterbildung zusammengestellt.
Welche Beschäftigungsverhältnisse sind möglich?
Zu unterscheiden sind folgende Beschäftigungsverhältnisse:
  1. das Berufsausbildungsverhältnis: Hier gilt das Berufsbildungsgesetz (BBiG) uneingeschränkt und gem. § 10 Abs. 2 BBiG grundsätzlich (auch) die arbeitsrechtlichen Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze (z.B. Auszubildende);
  2. das Beschäftigungsverhältnis außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses, das aber gleichwohl eine Art „besonderes Ausbildungsverhältnis” darstellt. Gem. § 26 BBiG gelten die Vorschriften der §§ 10–23 BBiG (d. h. auch die Regelung zum Zeugnisanspruch in § 16 BBiG und gem. § 10 Abs. 2 BBiG grundsätzlich (auch) die arbeitsrechtlichen Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze) und § 25 BBiG mit den Maßgaben des § 26 BBiG (z.B. Praktikanten, Volontäre, Betriebspraktikanten zur beruflichen Fortbildung, Anlernlinge);
  3. das Beschäftigungsverhältnis außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses, das kein „besonderes Ausbildungsverhältnis” im Sinne des § 26 BBiG darstellt (z.B. Umschüler);
  4. das „klassische” Arbeitsverhältnis: Hier gelten nur die Regelungen des Arbeitsrechts, nicht aber die des BBiG, auch nicht entsprechend (z.B. Anlernlinge, Werkstudenten, Trainees, Ferienarbeit von Schülern, Beschäftigte im Eingliederungsverhältnis);
  5. ein besonderes Rechtsverhältnis eigener Art, das der Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses dient, bzw. ein vertraglich vereinbartes verlängertes Bewerbungsverhältnis (z.B. Schnupperkurs-Teilnehmer im „Einfühlungsverhältnis”);
  6. öffentlich-rechtliche Sonderverhältnisse, bei denen u. a. der Betrieb nur als besonderer Unterrichtungs- bzw. Ausbildungsort im Rahmen der öffentlich-rechtlich geregelten Aus- und Weiterbildung dient (z.B. 1-Euro-Jobber, Betriebspraktika von Schülern, Fachhochschul- und Hochschulpraktikanten);
Vom Arbeitsverhältnis ist das Freie-Mitarbeiter-Verhältnis abzugrenzen, für das die Regelungen des Arbeitsrechts nicht gelten (z.B. selbstständige Berater).

1.1 Wer hat Anspruch auf ein Zeugnis?

Auszubildende
Die betriebliche Berufsausbildung ist im Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt. Neben der (betrieblichen) Berufsausbildung regelt das BBiG auch die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung. Das BBiG regelt heute grundsätzlich die Berufsausbildung in allen Berufs- und Wirtschaftszweigen.
Auszubildender ist, wer eine im Einzelnen genau geregelte, möglichst vollständige Ausbildung zu einem anerkannten Lehrberuf durchläuft (insbesondere in Handel, Gewerbe und Handwerk) und eine abschließende Prüfung anstrebt.1
Auszubildende haben Anspruch auf ein Zeugnis gem. § 16 BBiG.
Praktikanten
Praktikant ist, wer sich für eine vorübergehende Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit und Ausbildung, die keine systematische Berufsausbildung darstellt, im Rahmen einer Gesamtausbildung unterzieht, weil er diese für die Zulassung zum Studium oder Beruf, zu einer Prüfung oder zu anderen Zwecken benötigt. Der Ausbildungszweck steht damit im Vordergrund. Die Vergütung ist der Höhe nach deshalb auch eher eine Aufwandsentschädigung oder Beihilfe zum Lebensunterhalt.2 Der Arbeitgeber muss dem Praktikanten – im Gegensatz zum Auszubildenden – nur die Gelegenheit geben, selbst den gewünschten Nutzen für das berufliche Fortkommen zu ziehen, indem er ihm die betrieblichen Informationen, die personelle Einweisung, die Unterlagen und das erforderliche Material gibt.
Das Vertragsverhältnis von Praktikanten ist in der Regel als besonderes Ausbildungsverhältnis im Sinne des § 26 BBiG einzustufen. Das hat zur Folge, dass die §§ 10–23 und § 25 BBiG mit den in § 26 BBiG vorgesehenen Modifikationen ebenso Anwendung finden wie über § 10 Abs. 2 BBiG das (übrige) Arbeitsrecht, einschließlich des arbeitsrechtlichen Anspruchs auf ein Zeugnis.
Volontäre
Volontär ist, wer zum Zwecke der Ausbildung für einen Arbeitgeber tätig wird, ohne dass mit der Ausbildung eine vollständig abgeschlossene Fachausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf beabsichtigt ist. Volontieren bedeutet „Lernen durch praktisches Erarbeiten und Mitwirken im Betrieb”. Ausdrücklich gesetzlich geregelt ist das Volontariatsverhältnis nur in § 82a HGB als kaufmännischer Volontär; die Definition des § 82a HGB wird allerdings auch auf Volontäre anderer Berufszweige angewandt.
Der Volontär ist in Anlehnung an § 82a HGB gegenüber dem Ausbildenden zu Dienstleistungen verpflichtet, während der Ausbildende Wissens- und Kenntnisvermittlung schuldet. Der Volontär legt im Gegensatz zum Auszubildenden keine Abschlussprüfung ab und seine Ausbildungszeit ist i. d. R. erheblich kürzer. Er ist an einer Ausbildung auf einem oder mehreren bestimmten Gebieten interessiert, ohne dass diese Ausbildung für seinen späteren Hauptberuf zwingend vorgeschrieben ist. Vom Volontär wird keine vollständige abgeschlossene Fachausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf angestrebt, eher ist hier eine Verbreiterung und Vertiefung der Fachkenntnisse das Ziel. Beim Volontariat ist erforderlich, dass eine inhaltlich geordnete Ausbildung für eine zeitlich angemessene Dauer durchlaufen wird. Das Vertragsverhältnis muss einem Berufsausbildungsverhältnis ähnlich sein.3 Für Volontariate ist zwingend eine angemessene Vergütung zu gewähren.
Das Vertragsverhältnis von Volontären ist in der Regel als besonderes Ausbildungsverhältnis im Sinne des § 26 BBiG einzustufen mit der Folge, dass die §§ 10–23 und § 25 BBiG mit den in § 26 BBiG vorgesehenen Modifikationen ebenso Anwendung finden wie über § 10 Abs. 2 BBiG das (übrige) Arbeitsrecht, einschließlich des arbeitsrechtlichen Anspruchs auf ein Zeugnis.
Betriebspraktikanten zur beruflichen Fortbildung
Bei einem Betriebspraktikanten zur beruflichen Fortbildung ist das Praktikum nicht auf eine Gesamt- oder Grundausbildung ausgerichtet, sondern soll es ermöglichen, bereits vorhandene berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu erhalten, zu erweitern, der technischen Entwicklung anzupassen oder beruflich aufzusteigen (§ 1 Abs. 4 BBiG). Die berufliche Fortbildung ist in den §§ 53 ff. BBiG nur ansatzweise geregelt.
Auf ein derartiges Praktikum sind deshalb nicht ohne weiteres die für ein Arbeitsverhältnis geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden. Es ist deshalb im Einzelfall zu prüfen, ob das Praktikum im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses abgeleistet worden ist4 oder ob bei erstmaliger Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten ein besonderes Ausbildungsverhältnis im Sinne des § 26 BBiG vorliegt5, wobei sich dann der Zeugnisanspruch nach § 16 BBiG richtet und auch hier über § 10 Abs. 2 BBiG das (übrige) Arbeitsrecht, einschließlich des arbeitsrechtlichen Anspr...

Inhaltsverzeichnis

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. So arbeiten Sie mit diesem Buch
  3. 1   Die wichtigsten Fragen zu Zeugnis und Referenzschreiben
  4. 2   Arbeitsmittel 1: Die Ablaufcheckliste - Wer muss was wann tun?
  5. 3   Arbeitsmittel 2: Bewertungsbogen und Begleitschreiben
  6. 4   Crashkurs Zeugniserstellung - mit Textbausteinen
  7. 5   Ausbildungszeugnisse
  8. 6   Ausbildungszeugnisse auf Englisch
  9. 7   Referenzschreiben
  10. Die Autoren
  11. Stichwortverzeichnis
  12. Arbeitshilfen Online
  13. Impressum