Arbeitsverträge in Textbausteinen - inkl. Arbeitshilfen online
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Arbeitsverträge in Textbausteinen - inkl. Arbeitshilfen online

Mit 300 anwaltlich geprüften Musterformulierungen

  1. 389 Seiten
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Arbeitsverträge in Textbausteinen - inkl. Arbeitshilfen online

Mit 300 anwaltlich geprüften Musterformulierungen

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Inhaltsverzeichnis
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Über dieses Buch

Sparen Sie Zeit beim Formulieren von Arbeitsverträgen: Dieses Buch hilft Ihnen mit 300 juristisch geprüften Textbausteinen. Die Autorinnen zeigen Ihnen, welche Bestandteile ein Vertrag enthalten muss und was sich hinter den juristischen Fachbegriffen verbirgt. Mit dem Workflow steht Ihnen eine Anleitung zur Verfügung, mit der Sie schnell zu einem rechtssicheren Arbeitsvertrag kommen, ohne wichtige Details zu übersehen. So können Sie effizient und fehlerfrei arbeiten und eine der häufigsten Personalaufgaben zügig erledigen.Neu in der 5. Auflage: Home-Office-Regelungen, Neuerungen in der DSGVOInhalte: - Wie ein Arbeitsvertrag korrekt aufgebaut ist- Arbeitsverträge sicher aushandeln - auch unter Beachtung des Mindestlohngesetzes- Effektiver Workflow: Den Arbeitsvertrag erstellen, prüfen und abstimmen- Sofort einsetzbare Textbausteine zu unbefristeten und befristeten Arbeitsverträgen sowie zu unterschiedlichen Vertragstypen (z.B. Teilzeit, Ausbildung)Arbeitshilfen online: - 300 Textbausteine- Checklisten- Workflow als Formulierungsanleitung- Neu: Musterverträge auch in Englisch

Häufig gestellte Fragen

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Information

Verlag
Haufe
Jahr
2020
ISBN
9783648136980

1 Ihr Nutzen: Arbeitsvertrag erstellen – Vertragsklauseln verstehen

Dieses Buch hat vor allem ein Ziel: Ihnen die Arbeit zu erleichtern. Es unterstützt Sie bei Verfahrensabläufen, gibt Ihnen juristisch geprüfte Textbausteine an die Hand und bietet Ihnen zum besseren Verständnis Erläuterungen der jeweiligen Regelungsinhalte.

Der einfache Weg zum Vertrag: Workflow und Checkliste

Damit Sie schnell zum Ziel kommen, steht Ihnen mit dem Workflow (Kapitel 4) eine Anleitung zur Verfügung, die Ihnen zeigt, wie Sie schnell zu einem korrekten Arbeitsvertrag kommen, ohne wichtige Details zu übersehen. Nutzen Sie auch die Checkliste zu den Inhalten des zu erstellenden Arbeitsvertrages (Kapitel 3), damit Sie alles im Blick haben. Den Workflow und die Checkliste finden Sie auch auf der Internetseite zum Buch unter www.haufe.de/mybook.

Rechtlich geprüfte Textbausteine

In den Kapiteln 6 bis 12 finden Sie knapp 300 Textbausteine, aus denen Sie Ihren Vertrag nach den individuellen Bedürfnissen Ihres Unternehmens zusammensetzen. Damit Sie die Textbausteine nicht alle abschreiben müssen, finden Sie alle Textbausteine auf www.haufe.de/mybook. Von dort können Sie die Textbausteine einfach kopieren und in Ihr Vertragsdokument einfügen. In Kapitel 13.1 und 13.3 stehen zwei komplette Musterarbeitsverträge zur Verfügung, die als Ausgangsdokument für die individuelle Zusammenstellung dienen können.
Neu in der 5. Auflage: Home-Office-Textbausteine
Im Kapitel 7.2 finden Sie aus Anlass der in 2020 durch COVID-19 forcierten neuen Normalität juristisch geprüfte Textbausteine zum Thema Home Office sowie wertvolle Hintergrundinformationen.

Online-Arbeitshilfen

Alle Arbeitshilfen aus dem Buch finden Sie auch auf unserer Internetseite. Einfach unter www.haufe.de/mybookden Buchcode eingeben, den Sie auf der letzten Seite im Buch finden, oder direkt per QR-Code über Ihr Smartphone bzw. Tablet auf die Internetseite gehen. Von dort können Sie alle Textbausteine, den Workflow, die Checklisten und die Musterarbeitsverträge aus dem Buch sofort in Ihre Textverarbeitung übernehmen und bearbeiten.

Erläuterungen – damit nichts verklausuliert bleibt

Wie alle Verträge werden auch Arbeitsverträge in einer juristischen Fachsprache geschrieben und sind damit häufig für Nichtjuristen schwer verständlich. Doch damit Ihnen nichts entgeht, werden alle Vertragsklauseln – also die Textbausteine – ausführlich erklärt.
Ihre Anregungen und Fragen zu diesem Buch nehmen wir sehr gerne entgegen. Senden Sie diese bitte per E-Mail an [email protected].
Viel Erfolg wünschen Ihnen
Friederike Steininger
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht
Kaja Herrmann
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht

2 Was Sie zum Arbeitsvertrag wissen müssen

In diesem Kapitel erfahren Sie, wieso ein Arbeitsvertrag schriftlich abgeschlossen wird und welche Aufgaben er erfüllt. Außerdem wird erläutert, was inhaltlich in einen Arbeitsvertrag gehört und auf welchen Prinzipien die AGB-Kontrolle basiert.

2.1. Welche Funktionen übernimmt der Arbeitsvertrag?

Die fixierten arbeitsvertraglichen Bestimmungen übernehmen dabei vor allem folgende Funktionen:
  1. Regelungsfunktion,
  2. Nachweisfunktion und
  3. Informationsfunktion.

Regelungsfunktion

Der Arbeitsvertrag soll die aus einem Arbeitsverhältnis für beide Vertragsparteien resultierenden Rechte und Pflichten festlegen. Ausgangspunkt ist dabei, dass die Konditionen eines Arbeitsverhältnisses in zahlreichen unterschiedlichen Arbeitsgesetzen (z. B. Bundesurlaubsgesetz, Teilzeit- und Befristungsgesetz, Arbeitszeitgesetz) und gegebenenfalls auch in Kollektivregelungen (Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen) festgelegt sind. Im Rahmen von Arbeitsverträgen werden diese gesetzlichen und kollektiv geltenden Arbeitsbedingungen teilweise nur wiederholt, teilweise aber darüber hinaus entsprechend dem Willen der Vertragsparteien auch inhaltlich verändert oder ergänzt.
Achtung: Da Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht als gleichgewichtige Verhandlungspartner angesehen werden, findet in vielerlei Hinsicht eine Rechtskontrolle der arbeitsvertraglichen Regelungen statt. Trotz gegenseitigem Einverständnis kann es daher sein, dass Klauseln eines Arbeitsvertrages im Rahmen von Streitigkeiten als unwirksam beurteilt werden; dies gilt insbesondere dann, wenn der Vertragstext vom Arbeitgeber formuliert bzw. gestellt wurde. Als Grund kommen Verstöße gegen zwingende Arbeitnehmerschutzgesetze oder gegen allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze ebenso in Betracht wie eine für den Arbeitnehmer ungünstige Abweichung von einschlägigen Kollektivregeln. Seit 2002 schränkt die Kontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen mit permanent steigender Bedeutung zusätzlich die Vertragsfreiheit der Arbeitsvertragsparteien ein (siehe hierzu Kapitel 2.1).

Nachweisfunktion

Neben der Regelungsfunktion dient der Arbeitsvertrag der Erfüllung der gesetzlichen Nachweispflicht, die dem Arbeitgeber obliegt. Es gibt zwar kein generelles gesetzliches Schriftformerfordernis in dem Sinne, dass nur schriftlich abgeschlossene Arbeitsverträge wirksam wären. Auch ein mündlich abgeschlossener Arbeitsvertrag ist daher rechtlich möglich. Zur Förderung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ist der Arbeitgeber jedoch gemäß den Regelungen des Nachweisgesetzes (NachwG) verpflichtet, spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich niederzulegen, diese zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Durch die Ausfertigung des Arbeitsvertrages kann diese Pflicht erfüllt werden.
Achtung: Um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden, müssen alle wesentlichen Vertragskonditionen schriftlich fixiert werden, die in § 2 NachwG genannt sind (siehe hierzu Kapitel 2.2).

Informationsfunktion

Neben dieser Nachweisfunktion, die der Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Arbeitgebers dient, hat die Auflistung der im Arbeitsverhältnis individuell geltenden Konditionen auch eine allgemeine Informationsfunktion. Beide Vertragsparteien haben auf Basis eines ausführlich ausgestalteten Arbeitsvertrages die Möglichkeit, sich jederzeit mühelos über die anzuwendenden Vertragskonditionen zu informieren, ohne die jeweils einschlägige gesetzliche Norm nachschlagen zu müssen.

2.2 Gilt die Vertragsfreiheit in Arbeitsverträgen grenzenlos?

Arbeitsvertragliche Regelungen können aus verschiedenen Gründen unwirksam sein. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine Vertragsklausel zuungunsten des Arbeitnehmers von Kollektivvereinbarungen abweicht.

Günstigkeitsprinzip

Der Inhalt von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen hat Normwirkung. Das Günstigkeitsprinzip besagt, dass hiervon abweichende Individualregelungen nur abgeschlossen werden dürfen, wenn sich diese zugunsten des Arbeitnehmers auswirken. Wann eine Betriebsvereinbarung zu beachten ist, ergibt sich meistens für den Arbeitgeber relativ eindeutig aufgrund der Existenz der vereinbarten betrieblichen Regelung und deren festgelegten Regelungsbereich. Im Hinblick auf Tarifverträge ist dagegen ein wenig mehr Obacht angebracht. Zwar ist auch die Anwendbarkeit von Tarifverträgen in der Regel offensichtlich, nämlich dann, wenn der Arbeitgeber im Arbeitgeberverband Mitglied ist und dieser mit der branchenspezifischen Gewerkschaft einen Tarifvertrag abgeschlossen hat, der für die Region des Arbeitgeberbetriebs gilt.

Allgemein verbindliche Tarifverträge

Es gibt jedoch auch Tarifverträge, die unabhängig von einer Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband aufgrund einer sogenannten Allgemeinverbindlichkeitserklärung zwingend als Mindestarbeitsbedingungen von allen in den Regelungsbereich fallenden Arbeitgebern zu berücksichtigen sind. Häufig wird dies von verbandsfreien Arbeitgebern übersehen, was zu unangenehmen Überraschungen führen kann, wenn zwingend einschlägige Sonderleistungen oder längere Kündigungsfristen für den angestellten Arbeitnehmer einklagbar sind, obwohl man dies im abgeschlossenen Arbeitsvertrag nicht berücksichtigt hat. Eine Übersicht über den Stand der für allgemein verbindlich erklärten Tarifverträge ist über das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, z. B. über das Internet (www.bmas.de) beziehbar.

Zwingende gesetzliche Regelungen

Außerdem gibt es viele Arbeitnehmerschutzgesetze, die zwingend auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung finden. In solchen Fällen dürfen allenfalls für den Arbeitnehmer günstigere als die gesetzlich geregelten Vertragsbedingungen vereinbart werden. So schreibt zum Beispiel das Bundesurlaubsgesetz einen jährlichen Mindesturlaub von vier Wochen vor. Die Anzahl der vom Arbeitgeber zu gewährenden bezahlten Urlaubstage ist daher abhängig von der regelmäßigen Anzahl der Arbeitstage pro Woche. Geht man von der üblichen 5-Tage-Woche aus, so beläuft sich der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch auf 20 Tage pro Kalenderjahr. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien entgegen dieser gesetzlichen Mindestvorgabe, dass der Arbeitnehmer nur 18 Urlaubstage beanspruchen kann, so ist diese Vereinbarung wegen Verstoß gegen zwingendes Gesetzesrecht unwirksam. Entfällt die Vertragsklausel wegen des nichtigen Inhalts, so tritt an deren Stelle die gesetzliche Regelung. Der Arbeitnehmer ist daher in dem Beispielsfall entgegen der getroffenen Vereinbarung befugt, pro Jahr den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen einzufordern.

Zumutbarkeitskontrolle

Neben der Überprüfung der Rechtswirksamkeit von arbeitsvertraglichen Klauseln anhand von Arbeitsgesetzen (z. B. Arbeitszeitgesetz, Teilzeit- und Befristungsgesetz, Bundesurlaubsgesetz), Tarifverträgen und/oder Betriebsvereinbarungen unterliegt die Ausgestaltung des Arbeitsvertrages einer Billigkeits- bzw. Zumutbarkeitskontrolle. Diese hatte im Arbeitsrecht schon immer eine hervorgehobene Bedeutung. Denn grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmer n...

Inhaltsverzeichnis

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Hinweis zum Urheberrecht
  3. Impressum
  4. 1 Ihr Nutzen: Arbeitsvertrag erstellen – Vertragsklauseln verstehen
  5. 2 Was Sie zum Arbeitsvertrag wissen müssen
  6. 3 Wie ist ein Arbeitsvertrag aufgebaut?
  7. 4 Arbeitsvertrag erstellen, prüfen und abstimmen
  8. 5 Arbeitsverträge verhandeln
  9. 6 Textbausteine und Erläuterungen für unbefristete Arbeitsverträge
  10. 7 Textbausteine und Erläuterungen für Zusatzvereinbarungen
  11. 8 Textbausteine und Erläuterungen für befristete Arbeitsverträge
  12. 9 Textbausteine und Erläuterungen für Teilzeitarbeitsverträge
  13. 10 Textbausteine und Erläuterungen für geringfügige Beschäftigungen (Mini-Jobs)
  14. 11 Textbausteine und Erläuterungen für Ausbildungsverträge
  15. 12 Textbausteine und Erläuterungen für Dienstverträge mit Selbstständigen
  16. 13 Musterarbeitsverträge in deutscher und englischer Sprache
  17. Stichwortverzeichnis
  18. Arbeitshilfen Online