Praxishandbuch digitale Betriebsprüfung
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Praxishandbuch digitale Betriebsprüfung

Anforderungen der neuen GoBD an Buchführung, Datenspeicherung und Datenzugriff

  1. 230 Seiten
  2. German
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Praxishandbuch digitale Betriebsprüfung

Anforderungen der neuen GoBD an Buchführung, Datenspeicherung und Datenzugriff

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Über dieses Buch

Die neuen "Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)" ersetzen die bisherigen GoBS und die GDPdU. Ziel ist, den Rahmen für die Führung und Aufbewahrung von Unterlagen in elektronischer Form dem technischen Fortschritt anzupassen und die Regelungen zum Datenzugriff der Finanzverwaltung darauf auszurichten.Das Buch gibt einen Überblick über den Anwendungsbereich der GoBD, informiert umfassend über Anforderungen an Belegwesen, Buchhaltung und Datenhaltung, liefert eine detaillierte Anleitung für die Erstellung einer Verfahrensdokumentation und erläutert den Umfang des Datenzugriffsrechts der Finanzverwaltung.

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Information

Jahr
2016
ISBN
9783791038148
Thema
Jura

Allgemeine Anforderungen

Zwar sind bei der Führung und Aufbewahrung elektronischer Bücher und sonst erforderlicher elektronischer Aufzeichnungen technische Besonderheiten zu beachten, die Ordnungsmäßigkeit ist dessen ungeachtet nach den gleichen Prinzipien und Maßstäben zu beurteilen wie bei konventionellen Buchführungswerken.269 Die Vorgaben gelten daher auch für den Einsatz von DV-Systemen.270
Die steuerrechtlichen Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der sonstigen Aufzeichnungen sind in den §§ 145 und 146 AO kodifiziert und mit Ausnahme weniger Abweichungen mit den handelsrechtlichen identisch.271 Bei den Unterschieden handelt es sich insb. um die Bestimmungen zum Buchführungsort und die Verlagerung elektronischer Bücher und Aufzeichnungen in das Ausland sowie die Sanktionierung von Pflichtverletzungen mit einem Verzögerungsgeld.272 Entsprechen die Buchführung und die Aufzeichnungen den Vorgaben, sind sie gem. § 158 AO der Besteuerung zugrunde zu legen, soweit kein Anlass zur Beanstandung ihrer sachlichen Richtigkeit besteht. Um die Prüfbarkeit sicherzustellen, werden die Aufzeichnungspflichten durch die Aufbewahrungspflicht, welche im § 147 AO kodifiziert ist, ergänzt.273 Darüber hinaus sind auch Ordnungsmäßigkeitsanforderungen, die aus außersteuerlichen Rechtsnormen entstehen, zu beachten. Von besonderer Bedeutung sind die handelsrechtlichen Vorgaben der §§ 238, 239 und 257 HGB, die gem. § 140 AO für das Steuerrecht nutzbar gemacht werden können, wenn sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.274 Daher gelten allgemeine steuerrechtliche Ordnungsvorschriften nicht nur für Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach § 140 AO und nach den §§ 141 bis 144 AO, sondern auch für alle zu Besteuerungszwecken gesetzlich geforderten Aufzeichnungen, wie bspw. nach § 4 Abs. 3 Satz 5, Abs. 7 EStG und § 22 UStG.275 Nach § 146 Abs. 6 AO gelten die Ordnungsvorschriften auch dann, wenn elektronische Bücher und Aufzeichnungen ohne eine entsprechende Verpflichtung geführt werden.276
Mit den Ordnungsvorschriften soll der Steuerpflichtige in die Lage versetzt werden, anhand seiner Bücher und Aufzeichnungen vollständige und richtige Erklärungen über seine steuerlich relevanten Verhältnisse abgeben zu können. Damit einhergehend soll der Finanzverwaltung eine jederzeitige Verifikation der Angaben ermöglicht werden.277 Daher müssen die Anforderungen und Ordnungsmäßigkeitsgrundsätze während der Dauer der Aufbewahrungsfrist nachweisbar erfüllt werden und erhalten bleiben.278 Sie gelten nicht nur für elektronische Bücher und sonst erforderliche Aufzeichnungen, sondern auch für die damit in Zusammenhang stehenden Verfahren und Bereiche des DV-Systems.279 Insbesondere ist ein Internes Kontrollsystem, welches sicherstellt, dass das DV-System aufgabengerecht funktioniert und gegen Manipulationen geschützt ist, einzurichten. Die entsprechenden Maßnahmen sind zu dokumentieren und regelmäßig im Hinblick auf ihre Funktionsfähigkeit und Angemessenheit hin zu überprüfen.280 Denn das Fundament für die Ordnungsmäßigkeit wird bereits bei der Entwicklung und Freigabe von DV-Systemen und somit des dabei angewandten DV-gestützten Verfahrens gelegt.281
Die Verantwortung für die Einhaltung der Vorgaben trägt der Steuerpflichtige.282 Mit ihrer Erfüllung einhergehende Kosten sind daher genauso in Kauf zu nehmen wie alle anderen Aufwendungen, die die Art des Betriebes mit sich bringt.283 Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit rechtfertigt keine Verletzung der Grundprinzipien der Ordnungsmäßigkeit und damit eine Gefährdung der Buchführungszwecke.284

Grundsatz der Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit

Die Forderung nach der Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit der Buchführung ist sowohl im Handels- als auch im Steuerrecht wortgleich verankert. Gem. § 145 Abs. 1 AO und § 238 Abs. 1 HGB muss die Buchführung so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Dabei müssen sich die Geschäftsvorfälle in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. Im Ergebnis sind in der intersubjektiven Nachprüfbarkeit und Kontrolle durch Außenstehende maßgebliche Kriterien für die Ausgestaltung der Buchführung zu sehen.285
Trotz der Wortlautübereinstimmung divergieren jedoch die normativen Zielsetzungen. Im Handelsrecht soll mit der Anforderung dem Gläubigerschutzgedanken Rechnung getragen werden.286 Die Ordnungsmäßigkeit und damit einhergehend auch die Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit der Buchführung dienen in erster Linie der Selbstinformation des Kaufmanns sowie der Unterrichtung Dritter.287 Dies setzt eine klare und übersichtliche Darstellung des Vermögens und der Schulden sowie ihrer Entstehung und Entwicklung voraus.288 Auch ist die Beweiskraft der Buchführung zu sichern und aufrechtzuerhalten.289
Demgegenüber werden steuerrechtliche Bücher und Aufzeichnungen nicht um ihrer selbst willen geführt.290 Mit ihrer Hilfe soll der Steuerpflichtige vollständige und richtige Erklärungen bzgl. seiner steuerlichen Verhältnisse abgeben und der Finanzverwaltung die Verifikation der gemachten Angaben sowie der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung ermöglichen.291 Die Vorgabe erstreckt sich auch auf die nach außersteuerlichen Vorschriften zu führenden Bücher und Aufzeichnungen.292
Dem folgend bestimmen auch die GoBD, dass Aufzeichnungen so vorzunehmen sind, dass der Zweck, den sie für die Besteuerung erfüllen sollen, erreicht wird.293 Dabei sind nicht nur die Ordnungsmäßigkeitsanforderungen der §§ 145 ff. AO, sondern auch ggf. weitere einschlägige Steuergesetze zu beachten. Daher bedarf es im Einzelfall einer gesamtheitlichen Betrachtung der steuerlichen Zweckerfüllung, um anschließend Rückschlüsse an Form, Umfang und Inhalt der Aufzeichnungen ziehen zu können.294 Der Steuerpflichtige ist für die Umsetzung und Abbildung der Vorgaben in der Buchführung verantwortlich, genießt jedoch aber gleichzeitig die Freiheit bzgl. der konkreten Art und Weise. Über die steuerrechtlichen Vorgaben hinaus kann die Finanzbehörde jedoch keine weiteren Ansprüche stellen.295
Von der Zielsetzung ausgehend, muss die Verarbeitung der einzelnen Geschäftsvorfälle sowie das dabei angewandte Buchführungs- oder Aufzeichnungsverfahren nachvollziehbar sein.296 Dies gilt sowohl für die Überprüfbarkeit eines einzelnen Geschäftsvorfalls als auch gesamter buchhalterischer Verfahren und Verarbeitungsschritte.297 Dies bedingt zunächst die Einrichtung eines adäquaten Buchführungssystems mit organisatorischen Regelungen, um die Erfassung und Verarbeitung der Geschäftsvorfälle zu gewährleisten.298 Um dem Rechnung zu tragen,...

Inhaltsverzeichnis

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Autoren
  3. Impressum
  4. Abkürzungsverzeichnis
  5. Einleitung
  6. Buchführung
  7. Aufbewahrung
  8. Buchführungsverlagerung
  9. Allgemeine Anforderungen
  10. Belegfunktion
  11. Journal- und Kontenfunktion
  12. Internes Kontrollsystem
  13. Datensicherheit
  14. Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit
  15. Datenzugriff
  16. Zertifikate und Software­bescheinigungen
  17. Sanktionen
  18. Literaturverzeichnis