Handbuch Betriebsverfassungsrecht - inkl. Arbeitshilfen online
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Inhaltsverzeichnis
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Über dieses Buch

Wie wird der Betriebsrat errichtet? Welche Organe der Betriebsverfassung gibt es? Welche Rechte und Pflichten ergeben sich für diese? Welche Individualrechte haben Arbeitnehmer im Rahmen der Betriebsverfassung? Dieses Buch bietet auf Basis der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einen schnellen Überblick zu allen Themen des Betriebsverfassungsrechts. Sie erhalten praxisnahe Lösungen für die häufigsten Fragen und Konflikte im Zusammenwirken von Betriebsrat und Arbeitgeber. Das Arbeitsbuch und Nachschlagewerk in einem - auch für Schulungs- und Studienzwecke bestens geeignet!Inhalte: - Die Organe der Betriebsverfassung- Handeln und Rechtstellung des Betriebsrats sowie die Kosten seiner Tätigkeit- Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte- Die Kommunikation des Betriebsrats mit Belegschaft, Arbeitgeber und Gewerkschaft- Betriebsverfassungsrechtliche Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Betriebsrat- Ansprüche und Sanktionen bei Pflichtverletzungen, Einigungsstellenverfahren und das gerichtliche Verfahren- Neu in der 2. Auflage: Auswirkungen des neuen AÜG auf die Betriebsverfassung, Betriebsratshaftung, ablösende BetriebsvereinbarungArbeitshilfen online: - Checklisten- Musterformulare- Prüfschemata

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Information

Verlag
Haufe
Jahr
2017
ISBN
9783648100202

1 Einführung

Die Teilhabe der Arbeitnehmer an den sie betreffenden Entscheidungen wird in Deutschland traditionell durch zwei Mitbestimmungssysteme gesichert: die Unternehmensmitbestimmung und die betriebliche Mitbestimmung.
Die Beteiligung der Arbeitnehmerschaft an den unternehmerischen Planungs- und Entscheidungskonzepten erfolgt von „innen” durch die Vertreter der Arbeitnehmer in den Organen der Willensbildung (Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat). Die jeweiligen gesetzlichen Grundlagen für die Unternehmensmitbestimmung sind das MitbestG, das MontanMitbestG, das MontanMitbestErgG und das DrittelbeteiligungsG.
Bei der organisatorischen Umsetzung der Unternehmensentscheidungen im Betrieb werden die Arbeitnehmer dann durch die Betriebsverfassungsorgane beteiligt. Die Arbeitnehmer erhalten hier Mitwirkungsbefugnisse durch ihre gewählten Interessenvertreter bei der Gestaltung des täglichen Arbeitsgeschehens.

1.1 Gesetzliche Grundlagen der betrieblichen Mitbestimmung

Die betriebliche Mitbestimmung wird in der Privatwirtschaft im Betriebsverfassungsgesetz 2001 (BetrVG) geregelt, für die leitenden Angestellten im Sprecherausschussgesetz (SprAuG), für grenzüberschreitende Sachverhalte im Gesetz über die europäischen Betriebsräte (EBRG) und für die Europäische Gesellschaft (SE) mit Sitz in Deutschland im SE Beteiligungsgesetz (SEBG). Das Wahlverfahren für den Betriebsrat nach dem BetrVG regelt die Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz.
Im öffentlichen Dienst regeln die „betriebliche” Mitbestimmung die Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder. Die Kirchen haben eigene Mitbestimmungsregelungen (MVG.EKD, MAVO).
Gegenstand der Betrachtung in diesem Buch ist die betriebliche Mitbestimmung in der Privatwirtschaft auf der Basis des BetrVG.

1.2 Gliederung des Betriebsverfassungsgesetzes

Das Betriebsverfassungsgesetz unterteilt sich in drei Bereiche: die Organisationsvorschriften, die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte und die Sonder- und Schlussvorschriften. Verdeutlicht man sich diese Aufteilung, unabhängig von der amtlichen Gliederung, erleichtert dies das Auffinden der einschlägigen Normen.
Übersicht: Gliederung des BetrVG
§§Organisationsvorschriften (§§ 1-73b)
1-5Betriebsratsfähigkeit von Betrieben, Belegschaftsgruppen
7-20Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats
21-25Amtszeit des Betriebsrats
26-41Geschäftsführung des Betriebsrats
42-46Betriebsversammlung
47-53Gesamtbetriebsrat, Betriebsräteversammlung
54-59aKonzernbetriebsrat
60-73bJugend- und Auszubildendenvertretung
§§Mitwirkung und Mitbestimmung (§§ 74-113)
74-80Allgemeines: Grundsätze der Zusammenarbeit und allgemeine Aufgaben des Betriebsrats
81-86aIndividualrechte, die dem einzelnen Arbeitnehmer Mitwirkungs- und Beschwerderechte gewähren und systematisch zum Individualarbeitsrecht gehören
87-89Beteiligung in sozialen Angelegenheiten
90-91Beteiligung bei der Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung
92-95Beteiligung bei allgemeinen personellen Angelegenheiten, u. a. Personalplanung, Ausschreibung, Auswahlrichtlinien und Personalfragebögen
96-98Beteiligung bei der Berufsbildung
99-105Beteiligung bei personellen Einzelmaßnahmen wie Einstellung, Eingruppierung und Kündigung
106-113Beteiligung in wirtschaftlichen Angelegenheiten: Wirtschaftsausschuss, Interessenausgleich, Sozialplan, Nachteilsausgleich
§§Sonder- und Schlussvorschriften (§§ 114-132)
114-118Sonderregelungen für Betriebe der Seeschifffahrt, Luftfahrt und für Tendenzunternehmen
119-121Straf- und Bußgeldvorschriften
122-132Übergangs- und Schlussvorschriften

1.3 Geltungsbereich des BetrVG

1.3.1 Räumlicher Geltungsbereich

Für den räumlichen Geltungsbereich gilt das Territorialprinzip, d. h. das BetrVG findet auf alle Betriebe Anwendung, die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Sitz haben.1 Dies gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Arbeitgebers, der Staatsangehörigkeit der Arbeitnehmer oder arbeitsvertraglicher Regelungen hinsichtlich des anwendbaren Rechts.2 Das BetrVG gilt damit auch für ausländische Arbeitnehmer, die in einem inländischen Betrieb eingesetzt werden, selbst wenn es an einem Aufenthaltstitel fehlt.3
Ob auch ins Ausland entsandte Arbeitnehmer deutscher Betriebe vom BetrVG erfasst werden, ist eine Frage des persönlichen Anwendungsbereichs des BetrVG,4 nicht des räumlichen. Erfasst werden nur solche Mitarbeiter, bei deren Tätigkeit es sich um eine „Ausstrahlung” des Inlandsbetriebs handelt. Erforderlich ist eine Beziehung zum Inlandsbetrieb, die es rechtfertigt, die Auslandstätigkeit der im Inland entfalteten Betriebstätigkeit zuzurechnen.5 Maßgeblich sind u. a. die Dauer des Auslandseinsatzes und, ob der Arbeitnehmer in die betriebliche Struktur des Auslandsbetriebes eingegliedert ist oder das Direktionsrecht vom inländischen Betrieb ausgeübt wird.

1.3.2 Persönlicher Geltungsbereich

In den persönlichen Geltungsbereich des BetrVG fallen der Arbeitgeber und die Arbeitnehmer des Betriebs.

1.3.2.1 Arbeitgeber und seine Vertreter

Im BetrVG gilt der allgemeine Arbeitgeberbegriff, d. h. Arbeitgeber ist, wer mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt. Arbeitgeber kann eine natürliche oder juristische Person sein. Juristische Personen werden dabei durch ihre Organe vertreten. Aber auch sonst kann sich der Arbeitgeber vertreten lassen. Hierzu bedarf es dann einer entsprechenden Vollmacht (Prokura, Generalvollmacht, Handlungsvollmacht). Der Arbeitgeber ist dabei völlig frei, wen er mit der Vertretung im Rahmen der Betriebsverfassung beauftragt, d. h. er ist weder auf leitende Angestellte beschränkt, noch auf Personen, die im Zusammenhang mit der zu behandelnden Sache eine Leitungsfunktion innehaben.
Der Arbeitgeber ist mit dem Unternehmer identisch.6 Unterschiede in der Begrifflichkeit macht das Gesetz insofern, als der Arbeitgeberbegriff verwandt wird, wenn es um die Rechtsbeziehungen zu den einzelnen Arbeitnehmern oder den Arbeitnehmern als kollektive Gruppe geht. Der Unternehmerbegriff wird dagegen dann verwandt, wenn es um unternehmerische Entscheidungen geht, d. h. um die Beteiligung bei wirtschaftlichen Angelegenheiten (§§ 106 ff. BetrVG).

1.3.2.2 Arbeitnehmer

Der Betriebsrat ist Repräsentationsorgan der Arbeitnehmer des Betriebs. Es ist also entscheidend, wer als Arbeitnehmer im Sinne der Betriebsverfassung gilt. Das BetrVG enthält gleichwohl keine eigenständige Definition des Arbeitnehmerbegriffs. § 5 Abs. 1 BetrVG umschreibt die vom BetrVG betroffenen Arbeitnehmer als Arbeiter und Angestellte, einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden.
Das BetrVG knüpft damit grundsätzlich am allgemeinen Arbeitnehmerbegriff an. Der allgemeine Arbeitnehmerbegriff war bislang von der Rechtsprechung geprägt, wonach als Arbeitnehmer anzusehen war, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages zur Arbeit im Dienste eines anderen verpflichtet ist.7 Diese Begriffsdefinition wurde zunehmend hinterfragt, da sich in der Praxis immer mehr Beschäftigungsformen herausbilden, die an der Grenze zur Selbstständigkeit liegen. Teilweise wurde deshalb vorgeschlagen, dass das Unternehmerrisiko als Abgrenzungskriterium herangezogen werden sollte.8 Auch wirkt sich generell der unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff9 im nationalen Arbeitsrecht aus. Neuere arbeitsrechtliche Gesetze wenden sich auch nicht mehr trennscharf an den Arbeitnehmer, sondern an „Beschäftigte” (z. B. § 7 ...

Inhaltsverzeichnis

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Hinweis zum Urheberrecht
  3. Impressum
  4. Vorwort zur zweiten Auflage
  5. Vorwort zur ersten Auflage
  6. 1   Einführung
  7. 2   Errichtung des Betriebsrats
  8. 3   Handeln des Betriebsrats
  9. 4   Rechtsstellung der Betriebsratsmitglieder
  10. 5   Kosten der Betriebsratstätigkeit
  11. 6   Kündigungs- und Versetzungsschutz des Betriebsrats
  12. 7   Amtszeit des Betriebsrats
  13. 8   Kommunikation des Betriebsrats
  14. 9   Weitere Einrichtungen der Betriebsverfassung
  15. 10   Grundsätze der Betriebsverfassung
  16. 11   Arbeitnehmerrechte
  17. 12   Allgemeine Aufgaben des Betriebsrats
  18. 13   Arten der Beteiligung und Überblick über die Beteiligungsrechte
  19. 14   Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
  20. 15   Beteiligung bei der Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung
  21. 16   Beteiligung in personellen Angelegenheiten
  22. 17   Beteiligung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
  23. 18   Regelungsinstrumente der Betriebsverfassung
  24. 19   Ansprüche und Sanktionen bei Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten
  25. 20   Durchsetzung der betriebsverfassungsrechtlichen Rechte und Pflichten
  26. Abkürzungsverzeichnis
  27. Literaturverzeichnis
  28. Die Autoren
  29. Stichwortverzeichnis
  30. Arbeitshilfen Online