Die Steuerberaterprüfung
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Die Steuerberaterprüfung

900 Fragen und Antworten

  1. 305 Seiten
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Die Steuerberaterprüfung

900 Fragen und Antworten

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Inhaltsverzeichnis
Quellenangaben

Über dieses Buch

Der Band enthält 900 Fragen zu den in der mündlichen Steuerberaterprüfung relevanten Steuerrechtsgebieten. Fachgebiet um Fachgebiet lässt sich so effektiv erarbeiten - optimal zugeschnitten auf den Prüfungsstoff.Die Themen: - Abgaben- und Finanzgerichtsordnung- Umsatzsteuer- Erbschaft- und Schenkungsteuer- Einkommensteuer- Körperschaftsteuer und Umwandlungssteuerrecht- Gewerbesteuer- Internationales Steuerrecht- Buchführung und BilanzsteuerrechtNeben den "klassischen", erfahrungsgemäß jährlich wiederkehrenden Fragen werden auch aktuelle Themen aufgegriffen.

Häufig gestellte Fragen

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Information

Jahr
2017
ISBN
9783791040295
Auflage
2
Thema
Law
Thema
Tax Law

1 Abgabenordnung

1.1 Erklärungspflicht

Frage 1: Ihr Mandant legt Ihnen einen an ihn ergangenen ESt-Schätzungsbescheid vor. Was ist zu tun?
Der Mandant muss noch (immer) eine ESt-Erklärung abgeben. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 149 Abs. 1 Sätze 1 und 4 AO i. V. m. dem entsprechenden Einzelsteuergesetz (§ 25 Abs. 3 EStG, § 18 UStG usw.), ggf. aus einer entsprechenden Aufforderung des FA nach § 149 Abs. 1 Satz 2 AO. Die Steuererklärung wird entweder in Papierform oder auf elektronischem Weg abgegeben. Teilweise muss eigenhändig unterschrieben werden (Verantwortungsgedanke). Im Übrigen ermittelt das FA nach dem Untersuchungsgrundsatz gem. § 88 AO (vgl. ModG) und setzt die Steuer gem. § 155 Abs. 4 AO nach ModG weitgehend automationsgestützt fest.
Wahrscheinlich wird das FA auch einen Verspätungszuschlag nach § 152 AO festsetzen. Die Erklärungspflicht gehört noch immer zu den hauptsächlichen Mitwirkungspflichten des Stpfl. Zunehmend werden Daten durch Dritte übermittelt, vgl. § 93c AO. Sofern der Stpfl. nicht widerspricht, gelten diese gem. § 150 Abs. 7 Satz 2 AO als dessen Angaben (ModG).
Außerdem ist zu prüfen, ob für den Mandanten Rechtsbehelf gegen den Schätzungsbescheid eingelegt werden sollte. Das FA ist nämlich berechtigt, bei der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gem. § 162 AO einen angemessenen Zuschlag vorzunehmen. Mit dem Einspruch könnte erreicht werden, dass der Mandant nur die zutreffende Steuer zahlen muss.
Ist die Einspruchsfrist allerdings bereits verstrichen, könnte nur noch korrekturrechtlich vorgegangen werden.
Frage 2: Bitte erläutern Sie die Begriffe Verspätungszuschlag, Säumniszuschlag, Zwangsgeld und Verzögerungsgeld.
Der Verspätungszuschlag ahndet eine verspätete Abgabe der Steuererklärung und stellt eine Ermessensentscheidung gem. § 5 AO dar (Gegensatz: gebundene Entscheidungen, insbesondere Steuerfestsetzung). Die Abgabefrist ergibt sich aus § 149 Abs. 2 AO mit dem 31.05. des Folgejahres und nach dem ModG ab der Steuer 2018 auf den 31.07. des Folgejahres. Für beratene Stpfl. wird die Frist verlängert bis 28./29.02. des übernächsten Jahres. Dies gilt allerdings nicht für die eigene Erklärung des Beraters.
Der Verspätungszuschlag wird durch das ModG neu und detailliert geregelt für Steuererklärungen ab 2019. Beim Säumniszuschlag geht es dagegen um eine Verzögerung bei der Bezahlung. Er entsteht gem. § 240 AO allein schon dadurch (kraft Gesetzes), dass der Stpfl. bei Fälligkeit nicht zahlt. Ein Säumniszuschlag wird also nicht erst durch VA festgesetzt. Bei Steueranmeldungen ist zu beachten: Zwar gibt es hierfür eine Abgabe- und Fälligkeitsfrist, doch entsteht nach § 240 Abs. 1 Satz 3 AO kein Säumniszuschlag, bevor die Anmeldung nicht beim FA eingeht und dann gem. § 168 AO als Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gilt. Ein Säumniszuschlag bezieht sich auf „Steuern“, fällt also gem. § 240 Abs. 2 AO ausdrücklich nicht bei steuerlichen Nebenleistungen gem. § 3 Abs. 4 AO an, z. B. nicht in Bezug auf einen verspätet gezahlten Verspätungszuschlag. Ist der Stpfl. zahlungsunfähig, wird ein Säumniszuschlag ggf. nach § 227 AO erlassen.
Mit der Androhung bzw. Festsetzung eines Zwangsgeldes gem. §§ 328, 332, 333 AO soll durchgesetzt werden, dass der Stpfl. seiner Mitwirkungspflicht nachkommt.
Das Verzögerungsgeld ist in § 146 Abs. 2b AO geregelt. Es wird vom FA nach Ermessen festgesetzt, wenn der Stpfl. bestimmte Mitwirkungspflichten verletzt, die mit der elektronischen Buchführung oder der Außenprüfung zusammenhängen, insbesondere wenn der Stpfl. die geforderten Unterlagen nicht vorlegt. Im Umkehrschluss zu § 332 Abs. 3 AO kann ein Verzögerungsgeld nicht mehrfach festgesetzt werden.
Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags, Zwangsgelds oder Verzögerungsgelds stellt einen VA i. S. v. § 118 AO dar und kann demgemäß nach §§ 347ff. AO durch Einspruch angegriffen werden.

1.2 Rechtsbehelfsverfahren

Frage 3: Beschreiben Sie den Unterschied zwischen Rechtsbehelf und Änderung.
Legt der Stpfl. innerhalb einer bestimmten Frist keinen Rechtsbehelf ein, wird ein VA bestandskräftig. Er bindet also Verwaltung und Adressaten gleichermaßen und bleibt „bestehen“, selbst wenn sich später ein Fehler zeigt (formelle Bestandskraft). Rechtsfrieden tritt ein. Nur unter engen Voraussetzungen sind anschließend noch Abweichungen zulässig: Es muss dann ausnahmsweise der Tatbestand einer Änderungsvorschrift erfüllt sein. Wird aber fristgerecht ein Rechtsbehelf eingelegt, tritt gerade keine Bestandskraft ein. Die angegriffene Entscheidung wird nochmals überprüft und ggf. an die zutreffende Rechtslage angepasst.
Außerdem kann (nur) zusammen mit einem Einspruch Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Abs. 2 AO beantragt werden. Wird ein solcher Antrag abgelehnt, kann hiergegen entweder Einspruch eingelegt oder gem. § 361 Abs. 5 AO i. V. m. § 69 Abs. 4 FGO der Antrag beim FG gestellt werden; eine Klage entfällt bei verweigerter Aussetzung. Voraussetzung einer Aussetzung sind ernsthafte Zweifel. Von einer unbilligen Härte ist regelmäßig nicht auszugehen.
Frage 4: Wodurch kann es zu Fehlern bei einer Veranlagung kommen?
Fehler passieren häufig schon in der Sphäre des Stpfl.: Die Steuererklärung enthält falsche oder unvollständige Angaben. Auch das FA kann einen Fehler begehen, indem es die Steuererklärung falsch umsetzt. Zuletzt kann sich aus der Rechtsprechung ergeben, dass ein Sachverhalt falsch gewertet wurde.
Frage 5: Welche Rechtsbehelfsmöglichkeiten stehen zur Verfügung, wenn ein rechtswidriger VA erging?
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtswidrigkeit eines VA allein durch die materiell-rechtliche Rechtslage geprägt wird. Es ist also letztlich unerheblich, ob der Stpfl., dessen Berater/in oder der Beamte beim FA den Fehler verursachte oder der Fehler auf einer Änderung der Rechtsprechung beruht.
Gegen einen rechtswidrigen VA ist im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren regelmäßig Einspruch nach §§ 347ff. AO einzulegen. Er dient der Selbstkontrolle der Verwaltung und ist regelmäßig (nach § 44 FGO) Sachurteilsvoraussetzung für eine Klage (Filterfunktion). Einspruch (außergerichtlicher) und gerichtlicher Rechtsbehelf setzen die Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG um. Gem. § 367 Abs. 2 AO kommt es zu einer Gesamtaufrollung.
Gegen eine Einspruchsentscheidung kann anschließend nach §§ 33ff. FGO vor den Finanzgerichten geklagt werden. Das FG Baden-Württemberg hat seinen Sitz in Stuttgart und hat eine Außenstelle in Freiburg.
Zusätzlich kann auch ein nichtförmlicher Rechtsbehelf eingelegt werden: Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde bzw. Gegenvorstellung.
Frage 6: Ist ein Steuerbescheid auch dann zu beachten, wenn er eine zu hohe Steuer festsetzt?
Ja. Regelmäßig wird ein VA gem. § 124 Abs. 1 AO mit seiner Bekanntgabe wirksam, auch wenn er rechtswidrig ist. Er wird mit „seinem Inhalt“ wirksam, also mit seinen Fehlern. Um die Zahlungspflicht zu vermeiden, muss Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Abs. 2 AO beantragt werden. Nur wenn der VA grobe formelle oder materielle Fehler i. S. d. § 125 AO enthält, ist er nichtig, bleibt also nach § 124 Abs. 3 AO unwirksam. Erging z. B. ein Bescheid gegen einen bereits verstorbenen Stpfl., ist er nichtig. Der Gesamtrechtsnachfolger gem. § 45 AO muss keinen Einspruch einlegen.
Frage 7: Belastet es nicht rechtsstaatswidrig den Bürger, wenn das FA auch rechtswidrige Entscheidungen einseitig verbindlich vorgeben kann?
§ 124 AO lässt sich als Zugeständnis an das Massenverfahren begreifen. Für einen Interessenausgleich sorgt aber ein leicht handhabbares Rechtsbehelfsverfahren, das in §§ 347ff. AO geregelt ist. Der Bürger kann in diesem Verfahren relativ einfach seine Interessen wahrnehmen. Der Staatshaushalt verlangt, dass Steuern zügig eingehen.
Frage 8: Unter welchen Voraussetzungen kann ein Rechtsbehelf eingelegt werden?
In der AO ist einheitlich der Einspruch als Rechtsbehelf gegeben. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Einspruchs ergeben sich aus §§ 347ff. AO. Streitgegenstand muss immer ein VA i. S. v. § 118 AO sein. Entscheidend ist v. a. die Einspruchsfrist. Sie beträgt gem. § 355 Abs. 1 AO regelmäßig einen Monat. Fehlt ausnahmsweise eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, verlängert sich die Frist nach § 356 Abs. 2 AO auf ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des fraglichen VA. Auszugehen ist vom Datum des Bescheids, es entspricht der Postaufgabe, dem Abwurf beim FA. Der VA gilt gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO drei Tage später als bekanntgegeben. Stellt das FA den Bescheid ausnahmsweise förmlich nach dem Verwaltungszustellungsgesetz zu, löst das Zustellungsereignis, im Normalfall also die Übergabe des Schriftstücks, die Rechtsbehelfsfrist aus. Das ModG erlaubt gem. § 122a AO eine Bekanntgabe dadurch, dass der VA zum Datenabruf bereitgestellt wird. Er gilt ebenfalls drei Tage nach der entsprechenden Benachrichtigung als bekannt.
Die Einspruchsfrist endet jeweils einen Monat nach der Bekanntgabe, wobei an das Datum des gleichen Tags angeknüpft wird. Dies ergibt sich aus § 108 Abs. 1 AO i. V. m. §§ 187, 188 BGB. Spätestens an diesem Tag muss der Einspruch beim zuständigen FA vorliegen. Der Einspruch wird – zeitsparend – am besten durch Fax oder E-Mail eingelegt. Beides wahrt die Schriftform des § 357 Abs. 1 AO.
Mit einem Untätigkeitseinspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 2 AO kann der Stpfl. dafür sorgen, dass ein liegen gebliebener Antrag bearbeitet wird. Eine Einspruchsfrist besteht nicht.
Eine Ausnahme besteht bei Realsteuern gem. § 1 Abs. 2 AO (Grundsteuer, Gewerbesteuer): Für sie gelten §§ 347ff. AO nicht. Gegen sie kann Widerspruch bei der Gemeinde eingelegt werden.
Frage 9: Weshalb ist ein Rechtsbehelf überhaupt fristabhängig geregelt?
Betroffener und Verwaltung sollen innerhalb bestimmter Fristen absehen können, ob eine getroffene Regelung bestehen bleiben oder angegriffen bzw. nochmals überprüft werden soll. Dies dient dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit. Verstreicht die Einspruchsfrist, wird der VA formell bestandskräftig und regelmäßig auch materiell bestandskräftig, wenn er nicht mehr nach den Korrekturvorschriften geändert werden kann. Bei Bescheiden, die unter Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig ergehen, spricht man von beschränkter materieller Bestandskraft.
Die Einspruchsfrist gehört zu den sog. Ereignisfristen. Die Frist beginnt erst mit Ablauf des maßgeblichen Ereignistages (Bekanntgabe). Bei sog. Beginnfristen ist dagegen schon der erste Tag relevant, z. B. Stundung ab dem 11.12.2016.
Frage 10: Was ist zu bedenken, wenn Ihr Mandant erst nach Ablauf der regulären Einspruchsfrist zu Ihnen kommt?
Dann ist zu prüfen, ob die Einspruchsfrist evtl. erst später endete. Das könnte mit § 108 Abs. 3 AO zusammenhängen. Sowohl bei der Drei-Tages-Frist aus § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO als auch bei der Monatsfrist des § 355 Abs. 1 AO verschiebt sich die Frist, wenn deren Ende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt. V.a. im Zusammenhang mit Feiertagen an Weihnachten und Ostern kann es daher durchaus zu einer doppelten Verschiebung nach § 108 Abs. 3 AO kommen. Abgesehen davon ist aber auch schon eine Fristsäumnis von wenigen Minuten schädlich.
Frage 11: Könnte die Einspruchsfrist auch aus Gründen, die nicht
mit § 108 Abs. 3 AO zusammenhängen, erst später enden?
Ja. Erhielt der Mandant den VA später als am 3. Tag (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO), beginnt erst dann die Einspruchsfrist. Bekam er den VA im umgekehrten Fall schon früher, bleibt es bei der fiktiven Frist des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO.
Frage 12: Verschiebt sich das Datum einer Bekanntgabe, die tatsächlich erst nach der Frist des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO erfolgt, auch dann, wenn sie auf einen Sonntag fällt?
Nein. Eine Verschiebung nach § 108 Abs. 3 AO findet nicht statt. Schließlich richtet sich die Bekanntgabe dann nicht nach einer Frist, nicht nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO, sondern nach dem tatsächlichen Ereignis der Bekanntgabe. Der Bescheid wirkt also z. B. ab Sonntag und löst die Monatsfrist des § 355 Abs. 1 AO aus.
Frage 13: Wie kann es dazu kommen, dass eine Bekanntgabe später als
nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO erfolgt?
Verzögerungen können im Postamt beim Sortieren passieren, etwa bei ungenauer Anschrift, v. a. aber, wenn der Briefträger das Schreiben einer anderen Person aushändigt, etwa der Nachbarin usw. Der Bescheid wird dann erst wirksam, wenn er später dem Adressaten übergeben wird.
Frage 14: Liegt ein Fall späterer Bekanntgabe auch vor, wenn sich der Stpfl. z. B. im Urlaub, Krankenhaus usw. aufhält und den VA erst nach seiner Rückkehr zur Kenntnis nehmen kann?
Die Bekanntgabe gem. § 124 Abs. 1 AO erfolgt wirksam, wenn der Bescheid so in den Machtbereich des Adressaten gelangt, dass dieser unter normalen Umständen Kenntnis erhalten kann. Hat er also seine Wohnung beibehalten, wird der VA mit seinem Einwurf in den Hausbriefkasten wirksam. So ist es regelmäßig unter den gefragten Umständen.
Frage 15: Befindet sich der Stpfl. längere Zeit außerhalb seines Wohnbereichs, kann die Rechtsbehelfsfrist verstreichen, ohne dass er sich wehren kann. Wie können Sie dann Ihrem Mandanten helfen?
In solchen Fällen kommt eine Wiede...

Inhaltsverzeichnis

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Hinweis zum Urheberrecht
  3. Impressum
  4. Vorwort
  5. Abkürzungsverzeichnis
  6. 1   Abgabenordnung
  7. 2   Finanzgerichtsordnung
  8. 3   Umsatzsteuer
  9. 4   Bewertung mit Erbschaft- und Schenkungsteuer
  10. 5   Einkommensteuer
  11. 6   Körperschaftsteuer und Umwandlungssteuerrecht
  12. 7   Gewerbesteuer
  13. 8   Internationales Steuerrecht
  14. 9   Buchführung und Bilanzsteuerrecht