Die Aktiengesellschaft
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Die Aktiengesellschaft

Umfassende Erläuterungen, Beispiele und Musterformulare für die Rechtspraxis

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Die Aktiengesellschaft

Umfassende Erläuterungen, Beispiele und Musterformulare für die Rechtspraxis

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Über dieses Buch

Das Standardwerk zur AG - umfassend aktualisiert in der 7. Auflage.NEUim Buch- Änderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex- Änderungen durch das Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz (AnSFuVG)- Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG)- Auswirkungen des Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetzes (MicroBilG)- Neue Vorschriften zum Squeeze-Out- Neue EuGH-Entscheidungen zur Internationalisierung des Gesellschaftsrechts- Neueste Rechtsprechung, u. a. zum DelistingAktualisierte und ergänzte Muster, z. B. für: - die Gründung einer Aktiengesellschaft- Handelsregisteranmeldungen- Satzungsänderungen- Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen- die Auflösung und Löschung einer AktiengesellschaftDie Herausgeber sind Partner der Sozietät Graf von Westphalen: - Gerhard Manz, Rechtsanwalt, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV- Dr. Barbara Mayer, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht, Mitglied im Ausschuss Gesellschaftsrecht der Bundesrechtsanwaltskammer- Dr. Albert Schröder, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels-und Gesellschaftsrecht

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Information

Verlag
Haufe
Jahr
2016
ISBN
9783648066607
Auflage
7
Thema
Law

V Vorstand und Aufsichtsrat

Vorstand

Der Vorstand als Geschäftsführungsorgan

[726]Der Vorstand ist das Organ, das in der AG mit der Leitung (§ 76 Abs. 1 AktG), der Geschäftsführung (§ 77 AktG) und der Vertretung (§ 78 AktG) der Gesellschaft die wichtigsten Zuständigkeiten besitzt.1 Was unter Leitung zu verstehen ist, sagt das Gesetz nicht. In der Literatur wird Leitung teils als Oberbegriff verstanden, der die Geschäftsführung – verstanden als Führung des Tagesgeschäfts – und die Vertretung – verstanden als rechtsgeschäftliche Vertretung der Gesellschaft nach außen – umfasst.2 Teils werden die Begriffe Leitung und Geschäftsführung auch synonym gebraucht.3
[727]Die wohl h. M. sieht die Leitungs- und Führungsfunktion des Vorstands als „herausgehobenen Teilbereich der Geschäftsführung4 – und damit die Geschäftsführung als den die Leitung und Vertretung umfassenden Oberbegriff. Danach soll die Leitung „die grundlegenden Entscheidungen über Zielkonzeption, Organisation, Führungsgrundsätze, Geschäftspolitik (Finanzierung, Personalwesen, Verwaltung, Investitionen, Beschaffung, Entwicklung, Produktion und Vertrieb)“5 sowie die Legalitätskontrolle, d. h. die Kontrolle der Corporate Compliance (Einhaltung aller Gesetze und Richtlinien einschließlich freiwilliger Kodizes)6 und die Besetzung der ihm unmittelbar nachgeordneten Führungsstellen betreffen, während die Geschäftsführung – als umfassender Oberbegriff – jede tatsächliche oder rechtsgeschäftliche Tätigkeit für die Gesellschaft ist; sie umfasst die Leitung der AG, aber auch jede einzelne Maßnahme, die der Vorstand intern oder gegenüber Dritten (also im Sinne rechtsgeschäftlicher Vertretung) trifft.7 Die Abgrenzungsunterschiede dürften im Ergebnis rein begrifflicher Natur sein. Entscheidend ist, dass Übereinstimmung in Folgendem besteht: Die grundlegenden Entscheidungen – also der Bereich, den die h. M. als Leitung bzw. als „herausgehobenen Teilbereich der Geschäftsführung“ definiert – sind unverzichtbarer Kompetenzbereich des Vorstands; diesen Bereich darf sich der Vorstand nicht aus der Hand nehmen lassen.8

Bindung an den Unternehmensgegenstand

[727a]Der Vorstand ist an den in der Satzung der Gesellschaft festgeschriebenen Unternehmensgegenstand gebunden. Betreibt der Vorstand Geschäfte, die vom Unternehmensgegenstand nicht gedeckt sind, handelt er pflichtwidrig und haftet für dadurch verursachte Schäden.9 Erlaubt sind jedoch Hilfsgeschäfte zur Förderung des eigentlichen Unternehmensgegenstandes; dies wird häufig auch ausdrücklich in der Satzung klargestellt.10 Schwierig ist oft die Abgrenzung, was noch Hilfsgeschäft ist und was nicht mehr. Im Zweifelsfall ist dem Vorstand zu raten, die Zustimmung der Hauptversammlung einzuholen (vgl. Rn. 730).

Kompetenzregelung: zwingender Charakter und Ausnahmen

[728]Die Geschäftsführung – und damit auch die Leitung und Vertretung der Gesellschaft – liegt grundsätzlich zwingend beim Vorstand. Anderen Organen kann diese Kompetenz nicht übertragen werden.
Dieser Grundsatz erfährt Einschränkungen und Ausnahmen.

Funktion des Aufsichtsrats in der Unternehmensleitung

[729]Die Funktion des Vorstands als Leitungsorgan der AG erfährt dadurch eine grundsätzliche „Einschränkung“, dass auch der Aufsichtsrat eine „mitunternehmerische, beratende und mitentscheidende“ Organstellung hat.11 Diese Mitverantwortung des Aufsichtsrats schlägt sich beispielhaft nieder in § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG12 und in Ziff. 3.2 des Deutschen Corporate Governance Kodex („DCGK“).13 Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Vorstand als Leitungsorgan zwar in allen Bereichen der Unternehmensführung das Initiativrecht hat; im „Kernbereich“, also insb. bei der Unternehmensplanung und allen grundlegenden Entscheidungen über Zielkonzeption, Organisation, Führungsgrundsätze und Geschäftspolitik hat der Vorstand jedoch kein Alleinentscheidungsrecht; der Aufsichtsrat kann und muss hier vielmehr mitentscheiden.14

Entscheidung der Hauptversammlung über Fragen der Geschäftsführung

[730]Die Hauptversammlung kann über Fragen der Geschäftsführung dann – und nur dann – entscheiden, wenn der Vorstand dies verlangt (§ 119 Abs. 2 AktG). In diesem Fall muss der Vorstand zwingend als Kollegialorgan tätig werden; das Verlangen eines einzelnen Vorstandsmitglieds genügt auch dann nicht, wenn es für die betreffende Geschäftsführungsmaßnahme zuständig ist.15 Über die Vorlage an die Hauptversammlung entscheidet der Vorstand durch einstimmigen Beschluss, sofern die Satzung oder die Geschäftsordnung nichts anderes vorsieht. Zur Anrufung der Hauptversammlung ist allein der Vorstand, nicht jedoch auch der Aufsichtsrat berufen.16
[731]Die Anrufung der Hauptversammlung kann in mehrfacher Hinsicht sinnvoll sein: Ein positiver Hauptversammlungsbeschluss ersetzt einen etwaigen – z. B. durch die Geschäftsordnung vorgeschriebenen – Zustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrats. Der Vorstand kann nach § 111 Abs. 4 Satz 3 AktG durch Anrufung der Hauptversammlung eine ablehnende Entscheidung des Aufsichtsrats überspielen; der Vorstand kann aber auch anstelle des Aufsichtsrats – also ohne dessen vorherige Befassung mit der Angelegenheit – die Hauptversammlung anrufen17 (z. B. dann, wenn der Vorstand eine ablehnende Entscheidung des Aufsichtsrats antizipiert). Auch haftungsrechtlich kann die Anrufung der Hauptversammlung sinnvoll sein: Stimmt die Hauptversammlung der von dem Vorstand vorgelegten Geschäftsführungsmaßnahme zu, ist eine Ersatzpflicht des Vorstands gegenüber der Gesellschaft für diese Geschäftsführungsmaßnahme ausgeschlossen (§ 93 Abs. 4 Satz 1 AktG)18. Voraussetzung ist selbstverständlich, dass der Vorstand der Hauptversammlung sämtliche Informationen richtig und vollständig gegeben hat, die die Hauptversammlung für eine sachgerechte Entscheidung benötigt.19 Die Anrufung der Hauptversammlung durch den Vorstand ist schließlich in all den Fällen angezeigt, in denen nicht restlos klar ist, ob die zu treffende Maßnahme noch in die Entscheidungskompetenz des Vorstands fällt oder unter Zugrundelegung der Holzmüller- und Gelatine-Entscheidungen des BGH20 der Entscheidung durch die Hauptversammlung unterliegt oder noch vom Unternehmensgegenstand gedeckt ist (vgl. Rn. 728 a). Nach h. M. ist die Zustimmung der Hauptversammlung nur dann beachtlich, wenn si...

Inhaltsverzeichnis

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Impressum
  3. Abkürzungsverzeichnis
  4. Literaturverzeichnis
  5. Vorwort
  6. Autorenverzeichnis
  7. Stichwortverzeichnis
  8. Grundlagen
  9. Gründung
  10. Der Aktionär und die Gesellschaft
  11. Hauptversammlung
  12. Vorstand und Aufsichtsrat
  13. Kapital
  14. Jahresabschluss und Gewinnverwendung
  15. Auflösung und Liquidation
  16. Verbundene Unternehmen – Konzernrecht
  17. Börsennotierte Aktiengesellschaft
  18. Grundzüge der Besteuerung der Aktiengesellschaft
  19. Muster I - Grundlagen
  20. Muster II - Gründung
  21. Muster III - Der Aktionär und die Gesellschaft
  22. Muster IV - Hauptversammlung
  23. Muster V - Vorstand und Aufsichtsrat
  24. Muster VI - Kapital
  25. Muster VII - Jahresabschluss und Gewinnverwendung
  26. Muster VIII - Auflösung und Liquidation
  27. Muster IX - Konzernrecht
  28. Muster X - Börsennotierte Aktiengesellschaft