Hard facts Datenschutz für HR
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Hard facts Datenschutz für HR

Bereit für die Datenschutzgrundverordnung 2018

  1. 30 Seiten
  2. German
  3. ePUB (handyfreundlich)
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Hard facts Datenschutz für HR

Bereit für die Datenschutzgrundverordnung 2018

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Über dieses Buch

Mit der EU-Datenschutzgrundverordnung werden ab Mai 2018 die Regeln zur Verarbeitung personenbezogener Daten EU-weit vereinheitlicht. Dies betrifft alle Unternehmen, auch Selbstständige und Freiberufler. Wer ab dem Stichtag die Vorgaben nicht einhält, riskiert Bußgelder in Millionenhöhe!Welche Konsequenzen diese Änderung speziell für HR bringt und welche Maßnahmen Sie konkret umsetzen müssen, erfahren Sie in unserem eBook "Hard facts Datenschutz für HR".Halten Sie die neuen Regelungen ein und erhöhen Sie so das Vertrauen der Beschäftigten, des Unternehmens und der Kooperationspartnern.

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Information

Verlag
Haufe
Jahr
2018
ISBN
9783648121092

1 Einleitung

Dr. Axel von Walter
Am 25.05.2018 begann für den Datenschutz in Europa ein neues Zeitalter. Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)1 bildet seitdem den Europäischen Rechtsrahmen und den Maßstab für den Datenschutz in Europa. Auch wenn es weiterhin zahlreiche nationale oder europarechtliche Spezialvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten geben wird, ist jetzt die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) der Fixstern und stellt für die Grundprinzipien des Datenschutzes einen einheitlichen Standard auf.
Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist ein Grundrecht, das sich aus Art. 8 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta)2 sowie Art. 16 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)3 ergibt. Auch wenn die grundrechtliche Verankerung auf europäischer Ebene noch sehr jung ist, kennen wir das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung in Deutschland spätestens seit der wichtigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1983, die als sogenanntes Volkszählungsurteil bekannt wurde.4 Darin erkennt das Bundesverfassungsgericht das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung an. Es soll die Befugnis des Einzelnen gewährleisten, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und die Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. In diesem Urteil, das fern des heutigen Digitalzeitalters gefällt wurde, hat das Bundesverfassungsgericht bereits den sich aus dem technischen Fortschritt ergebenden Schutzbedarf für die Persönlichkeit des Einzelnen erkannt und deswegen die informationelle Selbstbestimmung als Abwehrrecht des Einzelnen gegen den Daten sammelnden Staat etabliert. Es hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Befugnis, selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, unter den Bedingungen der automatischen Datenverarbeitung in besonderem Maße des Schutzes bedürfe. Diese Selbstbestimmung sei vor allem deshalb gefährdet, weil bei Entscheidungsprozessen nicht mehr auf manuell zusammengetragene Karteien und Akten zurückgegriffen werden müsse, sondern vielmehr mithilfe der automatischen Datenverarbeitung personenbezogene Daten technisch gesehen unbegrenzt speicherbar und jederzeit ohne Rücksicht auf Entfernungen in Sekundenschnelle abrufbar seien.5 Diese Daten können darüber hinaus – vor allem beim Aufbau integrierter Informationssysteme – mit anderen Datensammlungen zu einem teilweise oder weitgehend vollständigen Persönlichkeitsbild zusammengefügt werden, ohne dass der Betroffene dessen Richtigkeit und Verwendung zureichend kontrollieren könne.6 Die wesentliche Passage in dem Volkszählungsurteil bringt das Ziel und den Zweck des Datenschutzes als Freiheitsschutz auf den Punkt:7
»Wer nicht mit hinreichender Sicherheit überschauen kann, welche ihn betreffende Informationen in bestimmten Bereichen seiner sozialen Umwelt bekannt sind, und wer das Wissen möglicher Kommunikationspartner nicht einigermaßen abzuschätzen vermag, kann in seiner Freiheit wesentlich gehemmt werden, aus eigener Selbstbestimmung zu planen oder zu entscheiden. Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wären eine Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, i...

Inhaltsverzeichnis

  1. Cover
  2. Inhaltsverzeichnis
  3. Impressum
  4. 1 Einleitung
  5. 2 Neue Aufgaben für HR-Fach- und Führungskräfte
  6. Fußnoten