Schwachstelle Mensch – Prävention gegen alte und neue Formen der Kriminalität
12. Zürcher Präventionsforum - Tagungsband 2021
- 156 Seiten
- German
- ePUB (handyfreundlich)
- Über iOS und Android verfügbar
Schwachstelle Mensch – Prävention gegen alte und neue Formen der Kriminalität
12. Zürcher Präventionsforum - Tagungsband 2021
Über dieses Buch
Die Kriminalität ist im Wandel. Während sich Täter und Opfer früher in der realen Welt begegnet sind, findet heute vieles im digitalen Bereich statt. Doch das «Einfallstor Mensch» wird im Zuge dieser Entwicklung nicht einfach durch den technischen Fortschritt abgelöst. Vielmehr werden Eigenschaften wie Hilfsbereitschaft oder Gutgläubigkeit ausgenutzt, um das Verhalten von Menschen gezielt zu manipulieren – Social Engineering nennt sich dieses Vorgehen. Die Beiträge dieses Sammelbandes setzen sich damit auseinander, welche Faktoren zur Vulnerabilität der Menschen beitragen und geben einen Einblick in ausgewählte Praxisbeispiele. Die Beiträge sollen aufzeigen, was der Fokus auf die Schwachstelle Mensch für die Kriminalprävention bedeutet und welche Massnahmen vielversprechend erscheinen.
Häufig gestellte Fragen
Information
Starke Opfer – Schwache Täter
Inhalt
- Menschliche Schwäche als roter Faden des Strafrechtsbetriebs
- Täter
- Schwäche beim strafbaren Verhalten
- Schwäche im Strafverfahren
- Gesetzgebung
- Strafbehörden
- Medien und Wissenschaft
- Prävention
- Opfer
- Täter
- Skizze eines Systems potenzieller Opfermitverantwortung
- Täterorientiert: Einfluss des Opfers auf das Täterverhalten
- Kenntlichmachung des Opferwillens
- Körperverletzung, v.a. durch Mitwirkung bei fremder
Selbstgefährdung - Hausfriedensbruch
- Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung
- Körperverletzung, v.a. durch Mitwirkung bei fremder
- Erschwerung der Tatbegehung
- Diebstahl
- Unbefugte Datenbeschaffung
- Unterlassung der Provokation des Täters
- Genereller Strafmilderungsgrund der Provokation durch das Opfer
- Strafantrag nach Provokation, v.a. bei Verleitung zu Misswirtschaft
- Kenntlichmachung des Opferwillens
- Opferorientiert: Einfluss des Täters auf das Opferverhalten
- Sich nicht täuschen lassen
- Betrug gemäss Art. 146 StGB und absichtliche Täuschung gemäss
Art. 28 OR - Betrugsähnliche Straftatbestände
- Betrug gemäss Art. 146 StGB und absichtliche Täuschung gemäss
- Sich nicht in Furcht versetzen lassen
- Erpressung gemäss Art. 156 StGB und Furchterregung gemäss
Art. 29 f. OR - Anforderungen an die Furchterregung im Strafrecht
- Erpressung gemäss Art. 156 StGB und Furchterregung gemäss
- Sich nicht übervorteilen lassen
- Wucher gemäss Art. 157 StGB und Übervorteilung gemäss Art. 21 OR
- Schnittstelle zur Opfermitverantwortung beim Betrug
- Sich nicht täuschen lassen
- Täterorientiert: Einfluss des Opfers auf das Täterverhalten
- Arglist und Opfermitverantwortung beim Betrug
- Grundstruktur des Betrugs
- Arglistformel 1948
- Bedeutung der Arglist für die Gesetzgeber von 1937 und 1994
- Entwicklung der Arglistformel durch das Bundesgericht 26
- Opfermitverantwortung 1993
- Wesen und Inhalt
- Sachverhalt des Leitentscheids
- Erhöhung der Anforderungen an die Arglist des Täterverhaltens
- Berücksichtigung des Opferverhaltens als zusätzliche Teststufe
- Begründung
- Wesen und Inhalt
- Unterschiedliche Massstäbe für starke und schwache Opfer
- Opfermitverantwortung bei Betrugsversuch
- Abgrenzung und Interaktion von Täter- und Opferverhalten
- Wesen und Arten des Versuchs
- Vollendeter Betrugsversuch
- Vermögensdisposition ohne tatbestandsmässigen Irrtum
- Opferschwäche beim Anlagebetrug
- Einschlägige Bundesgerichtsentscheide
- Unvollendeter Betrugsversuch
- Untauglicher Betrugsversuch
- Fazit zum Betrugsversuch
- Unlauterer Wettbewerb als Auffangnorm
- Schlussbetrachtung
- Begrüssung der Rückkehr zur klassischen Arglisthürde
- Möglichkeiten zur Berücksichtigung der Opfermitverantwortung
- Literaturverzeichnis
Menschliche Schwäche als roter Faden des Strafrechtsbetriebs
Täter
Schwäche beim strafbaren Verhalten
„War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.“
Schwäche im Strafverfahren
Gesetzgebung
„Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt.“
Strafbehörden
Medien und Wissenschaft
Inhaltsverzeichnis
- Umschlag
- Titelseite
- Copyright
- Vorwort
- Inhaltsverzeichnis
- Inhaltsübersicht
- Social Engineering – Der Mensch als Einfallstor
- Online-Sicherheit – Sichere Passwörter & Co.
- Wandel der Kriminalität in den letzten 20 Jahren: Von offline zu online?
- Opfererfahrungen im Internet – Schutz- und Risikofaktoren
- Kartenbetrug – Herausforderungen für die Prävention
- Starke Opfer – Schwache Täter
- Publikationsliste