Wie viel Freiheit müssen wir aufgeben, um frei zu sein?
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Wie viel Freiheit müssen wir aufgeben, um frei zu sein?

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Wie steht es um die »Freiheit« zu Beginn des 21. Jahrhunderts?Freiheit ist ein zentrales Gut. Doch Freiheit ist nur in einem Sinnzusammenhang erfahrbar und steht in einem Spannungsverhältnis zu anderen Werten. Freiheit ist nicht naturgegeben, sondern ergibt sich aus dem Zusammenspiel von Sozialisation und Zwängen. Es braucht Regeln und Gesetze, um Freiheit zu erhalten und dauerhaft zu gewährleisten. Daher die Frage: Wieviel Freiheit müssen wir aufgeben, um frei zu sein?Die Beiträger des Bandes untersuchen, was Herausforderungen wie Klimawandel, Digitalisierung, gesellschaftliche Diversität und der sich verschärfende Systemwettbewerb mit autoritären Staaten für unsere Freiheit bedeuten. Verliert der Wert der Freiheit zugunsten von Gleichheit an Bedeutung? Wann kann und soll der Staat Freiheit einschränken? Welche Verantwortung tragen wir für die Freiheit künftiger Generationen? Fest steht, dass das gesellschaftliche Bewusstsein für das Beziehungsgefüge, in dem Freiheit möglich ist, im Wandel ist.Mit Beiträgen u. a. von: Andreas Reckwitz, Clemens Fuest, Monika Schnitzer, Tim Crane, Bruno Kahl, Claudia Wiesner, Gabriel Felbermayr, Birke Häcker und Hans Ulrich Obrist.

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Information

Rudolf Mellinghoff

Freiheit und Steuern

I. Einleitung

Wer die Frage stellt, wie viel Freiheit wir aufgeben müssen, um frei zu sein, findet in der Steuer ein Thema, das von diesem Spannungsverhältnis geprägt ist. Die Voraussetzung einer Staatsfinanzierung durch Steuern, die die Produktionsfaktoren Arbeit und Kapital in privater Hand belässt, kennzeichnet den Steuerstaat. Steuern gelten damit grundsätzlich als gerechtfertigter Freiheitseingriff. Die Freiheitsrechte bestimmen sodann das Maß, in dem der Staat auf die privaten Finanzmittel seiner Bürger zugreifen darf. Schon Fjodor Dostojewski stellte fest, dass Geld geprägte Freiheit ist.[1] Die finanziellen Mittel, die dem einzelnen zur Verfügung stehen, dienen als Grundlagen der persönlichen Freiheit. Steuerliche Belastungen führen zu einem Eingriff in die Freiheitsrechte der Bürger:innen, die ihrerseits der Besteuerung durch den Staat Grenzen setzen.

II. Der Steuerstaat

Um seine Staatsgewalt wirksam ausüben zu können, benötigt der Staat Finanzmittel. Der Staatstheoretiker Jean Bodin schrieb bereits im 16. Jahrhundert, die Finanzen seien die »Nerven des Staates«.[2] Bis ins 18. Jahrhundert finanzierte sich der Staat überwiegend aus den Einnahmen der Fürsten aus ihren Domänen. Erst im 19. Jahrhundert entwickelt sich der moderne Staat zum Steuerstaat. Ende des 19. Jahrhunderts kann Lorenz von Stein feststellen, dass die Steuer »alle anderen Einnahmen des Staats so sehr überragt, dass dieselben neben ihnen fast unbedeutend erscheinen«.[3] Erst im 20. Jahrhundert wird jedoch das Konzept des Steuerstaates als einem Staat entwickelt und theoretisch begründet, der sich im Wesentlichen aus Steuern finanziert.

III. Steuerstaat und freiheitliche Wirtschaftsordnung

Der Steuerstaat ist Grundbedingung einer freiheitlichen Wirtschaftsordnung. Er belässt die Produktionsfaktoren Arbeit und Kapital in privater Hand und verzichtet auf eine eigene wirtschaftliche Betätigung, um Erträge zu erzielen. Er steht damit im Gegensatz zu sozialistischen Staatsformen, die sich aus Abführungen der staatlichen und gemeinwirtschaftlichen Betriebe finanzieren, und dem Staatskapitalismus, der staatliches Eigentum an den Schlüsselindustrien voraussetzt. Der Steuerstaat erkennt die Berufs- und Eigentümerfreiheit an und gewinnt selber durch die Abgaben für sich die Freiheit, über Einnahmen und Ausgaben zu disponieren.[4] Voraussetzung für den Steuerstaat ist eine Marktwirtschaft, in der Kapital und Arbeit grundsätzlich in privater Hand verbleibt und sich der Staat damit begnügt, am wirtschaftlichen Erfolg der privat Wirtschaftenden zu partizipieren.
Die Teilhabe des Staates am wirtschaftlichen Erfolg des Einzelnen ist der Preis der Freiheit.[5] Indem der Staat Kapital und Arbeit grundsätzlich in privater Hand belässt und nur durch die Steuer an dem Ergebnis dieser Arbeit teilnimmt, sichert er das Fundament der Freiheit, insbesondere der wirtschaftlichen Freiheit. Der Steuerstaat achtet die Freiheit und setzt darauf, dass die produzierende Wirtschaft nach ihren eigenen Maßstäben so viel Gewinne erzielt, dass genügend Mittel vorhanden sind, um die Staatsaufgaben zu erfüllen. Damit erweist sich der Steuerstaat als freiheitsschonender als jede andere Form der Staatsfinanzierung.[6]
Auch wenn der Staat in einer sozialen Marktwirtschaft die Rahmenbedingungen des privaten Wirtschaftens regelt und damit die wirtschaftlichen Freiheiten einschränkt, setzt der Steuerstaat eine prinzipielle Trennung von Staat und Wirtschaft voraus. In einer solchen Staatsform können sowohl der Staat wie auch die Wirtschaft ihren eigenen Rationalitäten folgen.[7] Während der Staat in erster Linie dem Gemeinwohl und der sozialen Gerechtigkeit verpflichtet ist, steht bei der Wirtschaft das Gewinnstreben im Vordergrund. Für ein Unternehmen ist es unerlässlich, auf längere Sicht einen Gewinn zu erwirtschaften, weil nur so seine Existenz gesichert ist. Diese Gewinnorientierung führt dazu, dass ein entsprechendes Wirtschaftssystem erheblich leistungsfähiger ist als ein sozialistischer selbst wirtschaftender Staat.
Auf der anderen Seite obliegt es dem Staat, der Wirtschaft Rahmenbedingungen zu setzen, um das öffentliche Interesse und das Gemeinwohl zur Geltung zu bringen. So begrenzt der Staat z. B. durch die Regelungen der Arbeitsbedingungen, Vorgaben zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder Bestimmungen zur Nachhaltigkeit und zum Klimaschutz die Wirtschaftsfreiheiten. Derartige Rahmenbedingungen sind für die Zukunftsfähigkeit unserer Gesellschaft und die Gemeinwohlorientierung unerlässlich. Da der Staat jedoch auf den wirtschaftlichen Erfolg der Unternehmen angewiesen ist, hat er zugleich ein Interesse daran, dass durch seine Regulierungen die Leistungsfähigkeit der Wirtschaft im Ganzen nicht beeinträchtigt wird. Damit wird ein Kernbestand freiheitlichen Wirtschaftens gewährleistet, der Voraussetzung für das Funktionieren des Steuerstaates ist. Gleichzeitig kann der Staat in angemessener Weise die gemeinwohlorientierten Rahmenbedingungen setzen.
Schließlich führt die soziale Dimension des Steuerstaates zu einer Gewährung von Freiheitschancen und zum Ausgleich von Vermögensunterschieden.[8] Die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit berücksichtigt die ökonomischen Unterschiede und stellt das soziale Existenzminimum steuerfrei. Gleichzeitig verschafft die Steuer dem Staat die finanziellen Mittel, um sozialstaatliche Leistungen nach Maßgabe der Bedürftigkeit zu gewähren. Die sozialorientierte Besteuerung ermöglicht es dem Staat, die Einkommens- und Vermögensverteilung zu berücksichtigen, ökonomische Unterschiede einzuebnen und politische Freiheiten zu gewährleisten. Moris Lehner hat diese Verbindung eindrucksvoll zum Ausdruck gebracht, wenn er schreibt, dass Sozialstaat und Steuerstaat über die gemeinsame Verantwortung des Staates für die Freiheit seiner Bürger miteinander verbunden sind und diese Verantwortung in gemeinsamer Abhängigkeit verwirklichen.[9]

IV. Steuerstaat als Staatsform des demokratischen Rechtsstaats

Der Steuerstaat prägt die Finanzverfassung des Grundgesetzes, wird vom Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung vorausgesetzt und ist Grundlage des demokratischen Rechtsstaats. Der Steuerstaat ist die der Demokratie gemäße Finanzierungsform des Staates. Mit der Entstehung der Demokratie setzt sich die Staatsfinanzierung durch Steuern durch. Der Grundsatz, dass keine Besteuerung ohne gewählte politische Vertretung (no taxation without representation) möglich sein soll, bildet das zentrale Element demokratischer Willensbildung. Das Budgetrecht des Parlaments ist ohne Steuern kaum denkbar.
Die parlamentarische Entscheidung, für welche Aufgaben Geld ausgegeben werden soll, muss in einer Demokratie unabhängig davon getroffen werden, woher die Mittel stammen. Das Nonaffektationsprinzip gewährleistet die Freiheit des politischen Handelns durch die Möglichkeit der Bildung von Ausgabeprioritäten von Fall zu Fall, ohne durch den Besteuerungszweck gebunden zu sein. In einem demokratischen Rechtsstaat kann die Finanzierung der Staatsaufgaben nicht gegenleistungsabhängig erfolgen, so dass nur die Steuer als geeignetes Finanzierungsinstrument übrig bleibt.[10]
Zwar sind nichtsteuerliche Abgaben verschiedener Art nicht ausgeschlossen; die finanzverfassungsrechtlichen Normen bilden jedoch einen der Eckpfeiler der bundesstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes[11] und gehen damit davon aus, dass die Steuer das Fundament der Staatsfinanzierung bildet.[12] Dies wird durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Sonderabgaben[13] bestätigt.

V. Veränderungen und Gefährdungen

Das Steuerstaatsprinzip ist zwar heute vielfältigen Veränderungen und Gefährdungen ausgesetzt. So treten zunehmend weitere Abgaben wie Gebühren, Beiträge und Sonderabgaben neben die Steuer, sodass gelegentlich der Weg vom Steuerstaat in den Gebührenstaat propagiert wird.[14] Der Gegenleistungstypus von Gebühren und Beiträgen erlaubt für diese jedoch eine wirksame Begrenzung der Höhe nach. Der Gefahr eines Ausweichens in andere Finanzierungsformen des Staates hat das Bundesverfassungsgericht durch seine Rechtsprechung zu den Sonderausgaben Grenzen gesetzt. Auch die Sozialversicherungsbeiträge werden problematisiert, zumal ihre Höhe eine Größenordnung erreicht, die dem gesamten Steueraufkommen nahekommt. Teilweise werden sie mit Blick auf andere Staaten staatstheoretisch den Steuern zugeordnet, so dass sie das Prinzip des Steuerstaats verstärken.[15] Da die Sozialversicherungsbeiträge jedoch zweckgebunden verausgabt werden und keine fungiblen Einnahmen sind, stellen sie das Steuerstaatsprinzip ohnehin nicht infrage.[16]
Größere Herausforderungen für den demokratisch legitimierten Steuerstaat ergeben sich aus der Europäisierung und Globalisierung der Besteuerung. Die Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union betrifft auch die Besteuerung. Teilweise ist das Steuerrecht umfassend harmonisiert, wie z. B. bei der Mehrwertsteuer;[17] teilweise nimmt die Europäische Union über die Grundfreiheiten oder über andere Kompetenztitel, wie z. B. die verstärkte Zusammenarbeit nach Art. 326 ff. AEUV, erheblichen Einfluss auf die direkte Besteuerung der Mitgliedstaaten.[18] Dieser europäische Einfluss auf das Steuerrecht entspricht der Europafreundlichkeit des Grundgesetzes und ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dadurch begrenzt, dass den Mitgliedstaaten ausreichender Raum zur politischen Gestaltung der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Lebensverhältnisse verbleibt.[19] Damit darf der Einfluss der Europäischen Union im Bereich des Steuerrechts nicht so weit gehen, dass eine vollständige Vereinheitlichung stattfindet, zumal das Budgetrecht zum Kernbestand der Staatlichkeit der Mitgliedstaaten gehört. Auch die zunehmende Internationalisierung des Steuerrechts insbesondere auf der Ebene der OECD[20] spricht nicht grundsätzlich gegen das Prinzip des Steuerstaates. Die zunehmende Globalisierung der Wirtschaft erfordert in diesem Bereich eine angemessene Kooperation und Harmonisierung, die gleichzeitig den Anforderungen eines demokratischen Rechtsstaats genügt.[21]

VI. Besteuerung und Freiheitsrechte

Wenn das Steuerstaatsprinzip generell den Freiheitseingriff durch die Besteuerung als notwendige Voraussetzung eines funktionierenden demokratischen Rechtsstaates gewährleistet, bedarf es auf der anderen Seite Grenzen zur Wahrung der Freiheitsrechte des Einzelnen. Zwar gilt der Gleichheitssatz als Magna Charta des Steuerrechts.[22] Solange auch andere Steuerpflichtige mit vergleichbarer Leistungsfähigkeit dieselbe Steuerlast tragen müssen, kann deren Höhe gleichheitsrechtlich nicht angegriffen werden. Aufgrund seiner relativen und offenen Struktur hat der Gleichheitssatz keinen absolut bestimmbaren Schutzbereich, aus dem sich unabhängig von einer Vergleichsgruppe eine Belastungsobergrenze für den staatlichen Steuerzugriff erschließen könnte.[23] Eine an Art. 3 GG orientierte gleichheitsgerechte Besteuerung vermag aber eine übermäßige Belastung nicht zu verhindern, denn auch eine alle Einkommen zu 100 Prozent belastende ...

Inhaltsverzeichnis

  1. Umschlag
  2. Titel
  3. Impressum
  4. Inhalt
  5. Einführung
  6. Thesen
  7. Clemens Fuest: Ökonomische Folgen von Freiheitsbeschränkungen in der COVID-19-Pandemie
  8. Monika Schnitzer: Wettbewerb als Garant der Freiheit
  9. Timo Meynhardt: Innere Freiheit: Fuchs und Igel
  10. Tim Crane: Redefreiheit und Gedankenfreiheit
  11. Herbert A. Reitsamer: Sind menschliche Freiheit und Autonomie nur eine Illusion?
  12. Stefan Korioth: Autonomie und Schutz – Ambivalenzen der Freiheitsrechte
  13. Hildegard Wortmann: Nachhaltigkeit als Voraussetzung für persönliche und unternehmerische Freiheit
  14. Jörn Leonhard: Freiheit im Spannungsfeld kollektiver Werte: Eine historische Perspektive auf das 19. Jahrhundert
  15. Birke Häcker: Individuelle und gesellschaftliche Dimensionen der Freiheit
  16. Bruno Kahl: Wie viel Freiheit müssen wir aufgeben, um frei zu sein? Sicherheit und Freiheit bedingen einander
  17. Peter Wittig: Gefährdungen der neuen Großmachtrivalität USA–China
  18. Gabriel Felbermayr: Gefährdet der Aufstieg Chinas unsere Freiheit?
  19. Sven Simon: Europas Freiheitsmodell im Systemkonflikt: Belastung und Bewährung
  20. Claudia Wiesner: Freiheit, Gleichheit, Demokratie
  21. Rudolf Mellinghoff: Freiheit und Steuern
  22. Bazon Brock: Freiheit aus dem Pathos der Ordnung: Eine minimalinvasive Autopsie des Liberalismus
  23. Hans Ulrich Obrist mit Martha Jungwirth im Gespräch: Freiheit, Rhythmen und Einschränkung
  24. Philipp Pattberg: Freiheit im Anthropozän
  25. Die Beiträgerinnen und Beiträger