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Der Empfang der Sakramente der Busse, der Eucharistie oder der Krankensalbung durch katholische Gläubige in einer nichtkatholischen Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft
Rechtsgeschichtliche Entwicklung der kanonischen Normen
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Der Empfang der Sakramente der Busse, der Eucharistie oder der Krankensalbung durch katholische Gläubige in einer nichtkatholischen Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft
Rechtsgeschichtliche Entwicklung der kanonischen Normen
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Inhaltsverzeichnis
Quellenangaben
Über dieses Buch
Das interne Recht der katholischen Kirche regelt den Empfang der Sakramente der Busse, der Eucharistie oder der Krankensalbung durch Katholikinnen und Katholiken in einer nichtkatholischen Gemeinschaft eigens.Die vorliegende Forschungsarbeit geht der Frage nach, wie sich die Möglichkeit eines solchen Sakramentenempfangs im Lauf der Zeit, besonders aber während des 20. und 21. Jahrhunderts auf universalkirchlicher Ebene aus rechtlicher Sicht entwickelt hat.Die Arbeit soll dazu beitragen, weitere Fortschritte auf dem Gebiet der Sakramentengemeinschaft der katholischen Kirche zu ermöglichen.
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Information
Thema
LawWeiterentwicklung des kodikarischen Rechts durch das Ökumenische Direktorium von 1993
Ziff. 122 DirOec/93
Text
Ziff. 122 des Direktoriums des Einheitsrats vom 25. März 1993 zur Ausführung der Prinzipien und Normen über den Ökumenismus (DirOec/93) ist wie folgt zu übersetzen:
«Zwischen der katholischen Kirche und den Ostkirchen, die nicht in voller Gemeinschaft mit ihr stehen, besteht dennoch eine sehr enge Gemeinschaft im Bereich des Glaubens.(125) Ausserdem ‹baut sich auf und wächst durch die Feier der Eucharistie des Herrn in diesen Einzelkirchen die Kirche Gottes› und ‹diese Kirchen besitzen trotz ihrer Trennung wahre Sakramente, vor allem – kraft der apostolischen Nachfolge – das Priestertum und die Eucharistie […]›.(126) Dies schafft gemäss der Auffassung der katholischen Kirche ein ekklesiologisches und sakramentales Fundament, um eine gewisse Gemeinschaft mit diesen Kirchen im liturgischen Gottesdienst und sogar in der Eucharistie zu erlauben und zu ihr zu ermutigen, ‹unter gegebenen, geeigneten Umständen und mit Billigung der kirchlichen Autorität›.(127) Aber es ist bekannt, dass die Ostkirchen aufgrund ihres eigenen Kirchenverständnisses strengere Ordnungen haben können, die andere achten sollen. Die Hirten sollten deshalb die Gläubigen sorgfältig unterrichten, damit diese die besonderen Gründe für diese Teilnahme am liturgischen Gottesdienst und die unterschiedlichen Ordnungen kennenlernen, die es in diesem Bereich geben kann.»
Zusammenfassung
Aus Ziff. 122 DirOec/93 geht hervor, dass nach Ansicht der katholischen Kirche bei den getrennten Ostkirchen ein ekklesiologisches und sakramentales Fundament besteht, das eine gewisse Eucharistiegemeinschaft mit diesen Kirchen erlaubt und zu ihr ermutigt. Es sind jedoch die strengeren Ordnungen dieser Ostkirchen zu achten.
Formale Textbestimmung
Ziff. 122 DirOec/93 ist eine Regelung ebendieses Direktoriums, welches Papst Johannes Paul II. am 25. März 1993 approbierte, bestätigte und dessen Veröffentlichung er gleichentags anordnete. Das DirOec/93 ist ein allgemeines Ausführungsdekret im Sinn von Cann. 31-33 CIC/83.[1] Damit handelt es sich bei Ziff. 122 DirOec/93 um eine kanonische Ausführungsbestimmung. Deren Adressaten sind die «Hirten der katholischen Kirche», mittelbar aber auch die katholischen Gläubigen (vgl. Ziff. 122 i. V. m. Ziff. 4 DirOec/93). Normurheber ist der Einheitsrat. Der authentische originale Text der Bestimmung ist in französischer Sprache verfasst. Er wurde nicht offiziell ins Deutsche übersetzt. Der Text setzt Kenntnisse der Ekklesiologie, Sakramententheologie, Kanonistik sowie des Disziplinarrechts der getrennten Ostkirchen voraus, weshalb er nur von entsprechend gebildeten Personen richtig verstanden werden kann.
Sachliche Aussage
Ziff. 122 DirOec/93 kann entnommen werden, dass die sehr enge Gemeinschaft der katholischen Kirche und der getrennten Ostkirchen im Glaubensbereich, der Aufbau und das Wachsen der Kirche Gottes in diesen Einzelkirchen durch die Eucharistiefeier sowie der Besitz wahrer Sakramente, namentlich – kraft der apostolischen Nachfolge – des Priestertums und der Eucharistie, aus katholischer Sicht ein ekklesiologisches und sakramentales Fundament schafft, um den Empfang des Sakraments der Eucharistie durch Katholiken in diesen Kirchen zu erlauben und zu ihm zu ermutigen, «unter gegebenen, geeigneten Umständen und mit Billigung der kirchlichen Autorität». Solche Situationen sind namentlich besondere Notlagen.[2] Ziff. 122 DirOec/93 ermutigt in einem solchen Fall zum Sakramentenempfang.[3] Die Hirten der katholischen Kirche haben katholische Gläubige also auf die Möglichkeit des Sakramentenempfanges in einer getrennten Ostkirche hinzuweisen.[4] Ziff. 122 DirOec/93 betrifft die orthodoxen – und die (vorchalzedonensischen) altorientalischen – Kirchen.[5]
Aus Ziff. 122 DirOec/93 folgt ferner, dass Katholiken bei einem solchen Sakramentenempfang aufgrund ihres eigenen Kirchenverständnisses allfällige[6] strengere Ordnungen dieser Ostkirchen achten sollten. Damit wird namentlich die Entscheidung der orthodoxen Kirche, die eine solche eucharistische Gastbereitschaft für einzelne Christen nichtorthodoxen Bekenntnisses rigoros ausschliesst, respektiert.[7] Aus Ziff. 122 DirOec/93 ist weiter zu folgern, dass die erwähnten Hirten die katholischen Gläubigen über diese Ordnungen und die besonderen Gründe für einen solchen Sakramentenempfang sorgfältig unterrichten sollten. Die Hirten haben die Gläubigen demnach auf besondere Bedingungen des Sakramentenempfanges in einer getrennten Ostkirche hinzuweisen.[8]
Historischer Hintergrund
Ziff. 122 DirOec/93 fasst in ihrem ersten Satz Art. 14 UR zusammen, zitiert in ihrem zweiten Satz aus Art. 15 Abs. 1 und 3 UR und gibt in ihrem dritten Satz Art. 15 Abs. 3 UR mit eigenen Worten wieder. Ziff. 122 DirOec/93 verweist in ihren Anmerkungen 125 bis 127 denn auch ausdrücklich auf Art. 14 f. UR. Der historische Hintergrund von Ziff. 122 DirOec/93 ist demnach in Art. 14 f. UR zu verorten. Entsprechend kann insoweit auf den historischen Hintergrund von Art. 15 Abs. 3 UR (Kap. II.2.2.4 hiervor) verwiesen werden. Die Ermahnung zum Respekt gegenüber den östlichen Kirchenordnungen in Ziff. 122 DirOec/93 nimmt die Aufforderung der Ziff. 45 DirOec/67 an die Adresse der Katholiken, sich an jene Ordnungen zu halten, wieder auf.
Gegenwartsbezug
Ziff. 122 DirOec/93 gilt mangels zwischenzeitlich erlassenen gegenteiligen Rechts heute noch. So folgt aus Ziff. 122 DirOec/93 nach wie vor, dass die katholischen Gläubigen bei geeigneten Umständen zum in Can. 844 § 2 CIC/83 und Can. 671 § 2 CCEO erlaubten Sakramentenempfang zu ermutigen sind, sofern dies die zuständige kirchliche Autorität billigt. Demnach sind die in diesen § 2 genannten Bedingungen im Rahmen von Ziff. 122 DirOec/93 weit auszulegen.[9] Die Hirten der katholischen Kirche trifft dabei weiterhin die in dieser ...
Inhaltsverzeichnis
- Umschlag
- Copyright
- Inhaltsverzeichnis
- Quellen- und Literaturverzeichnis
- Abkürzungsverzeichnis
- Einleitung
- Methode und Vorgehen
- Regelung des Empfangs der Sakramente der Busse, der Eucharistie und der Krankensalbung ausserhalb der katholischen Kirche bis zum Beginn des Zweiten Vatikanischen Konzils (1962)
- Exkurs: Zweites Vatikanisches Konzil (1962-1965)
- Das nachkonziliare Recht des Ökumenischen Direktoriums von 1967 unter Berücksichtigung der Auslegungshilfen des Einheitssekretariats
- In den Kodizes von 1983 und 1990 getroffene Regelung
- Weiterentwicklung des kodikarischen Rechts durch das Ökumenische Direktorium von 1993
- Ansätze zu einer weiteren Rechtsentwicklung in den Auslegungshilfen des Gesetzgebers zu Can. 844 § 2 CIC/83 bzw. Can. 671 § 2 CCEO und zum DirOec/93?
- Schlussfolgerung
- Zusammenfassung in Thesen