Steuerhinterziehung (§§ 370,371 AO)
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Steuerhinterziehung (§§ 370,371 AO)

Gesetzgebung und Reformdiskussion seit dem 19. Jahrhundert

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Steuerhinterziehung (§§ 370,371 AO)

Gesetzgebung und Reformdiskussion seit dem 19. Jahrhundert

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Inhaltsverzeichnis
Quellenangaben

Über dieses Buch

Die Abteilung versammelt Monographien, Quellen und Materialien zur deutschen Strafgesetzgebung des 19. und 20. Jahrhunderts. Im Vordergrund stehen Längsschnitt-Untersuchungen zu einzelnen Rechtsinstituten, Tatbeständen und Tatbestandsgruppen des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes; jedoch werden auch einzelne markante Gesetzgebungsakte sowie die Gesetzgebung bestimmter Zeitabschnitte behandelt. Neben Monographien nimmt die Abteilung Quellen- und Materialsammlungen zur Strafgesetzgebung im bezeichneten Zeitraum auf. Auf diese Weise sollen die Bände der Abteilung insgesamt eine Art Handbuch der modernen deutschen Strafgesetzgebung ergeben.

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Information

Jahr
2018
ISBN
9783110613704
Auflage
1
Thema
Law
Thema
Tax Law

ANHANG

Historische Entwicklung der Tatbestände

1. Allgemeines Landrecht für preußische Staaten (1794):

Strafnormen: Theil II, 20. Titel, 7. Abschnitt §§ 242 f., 270–313 (Textausgabe von Hattenhauer): Die wichtigsten Gesetze werden im Folgenden zusammengefasst:

Beeinträchtigung der Rechte des Staats.

§. 242. Wer dem Staate die schuldigen Abgaben und Gefälle betrüglicher Weise vorenthält, ist, wenn nicht besondere Gesetze eine andere Strafe bestimmen, den vierfachen Betrag des Vorenthaltenen zu erlegen verbunden.
§ 243. Wer Andern zur Verweigerung oder Unterschlagung ihrer schuldigen Gefälle mit Rath und That beysteht, oder die dahin abzielenden Unterschleife begünstigt, soll mit dem Hauptverbrecher gleiche Strafe leiden.

Accise- und Zollverbrechen.

§. 277. Wer Waaren oder Sachen, deren Ein- oder Ausfuhr der Staat verboten hat, diesem Verbote zuwider ins Land bringt, oder herauszuschaffen unternimmt, der macht sich des Verbrechens der Contrebande schuldig.
§. 278: Wer bey der Ein- und Ausfuhr an sich erlaubter Waaren, die dem Staate davon zukommenden Zoll- oder Accisegefälle demselben zu entziehen unternimmt, der begeht eine Defraudation.
§. 279. Kaufleute, die ihre zum Handel aus- oder einzuführende Waaren bey den Zöllen und der Accise entweder gar nicht, oder in Ansehung der Qualität, Quantität, oder des Werths, vorsätzlich unrichtig angeben, werden als Defraudanten angesehn.
§. 280. Ein gleiches Verbrechen begehen Schiffer und Frachtfuhrleute, welche den Zoll- und Acciseämtern vorsätzlich ausweichen: unrichtige oder unvollständige Frachtbriefe wissentlich vorzeigen; oder die auf den Frachtbriefen nicht befindlichen, von ihnen zugeladenen Waaren anzugeben unterlassen.
§. 281. Auch andere Reisende, welche accisbare Waaren bey sich führen, und diese auf der Gränze noch nicht versteuert haben, müssen bey Strafe der Defraudation in der Zollstraße bleiben.
§. 282. Brauer, Branntweinbrenner, und Andre, welche ein Gewerbe treiben, von dessen Ausübung in jedem einzelnen Falle dem Staate eine Abgabe zu entrichten ist, begehen eine Defraudation, wenn sie dergleichen Fälle der Ausübung entweder gar nicht, oder unrichtig anzeigen.
§. 283. Alle andere Privatpersonen begehen eine Defraudation, sobald sie die den Gefällen unterworfene Sache bey der Visitation verheimlichen.
§ 284. Auch schon alsdann, wenn sie der vorgeschriebenen Visitation auszuweichen suchen, werden sie als Defraudanten angesehn.

Confiscation.

§ 285. Von jeder Contrebande oder Defraudation ist die Confiscation der Waaren oder Sachen, woran selbige verübt worden, die unmittelbare Folge.
§. 291. Der aus einer Contravention entstehende Verlust der Waare oder Sache trifft jedesmal den Eigenthümer.
§ 292. Es macht dabey keinen Unterschied: ob derselbe die Uebertretung unmittelbar begangen hat; oder ob selbige durch seine Angehörigen, Handlungsbedienten, oder andre in seinen Diensten stehende Personen verübt worden.
§. 293. Kaufleute, Juden, Schiffer und Frachtfuhrleute, Müller, Brauer, Branntweinbrenner und Fleischer müsse für ihre Gesinde, und ihre im Hause befindliche Ehegatten und Anverwandten ohne Unterschied, haften.
§. 294. Andere Personen haften nur für die Contrebande und Defraudation ihrer Ehegatten und Kinder, in so fern diese Verbrechen bey Gelegenheit solcher Geschäfte, wozu sie dieselben zubrauchen pflegen, von ihnen verübt worden. […]

Strafen der Contrebanden und Defraudationen.

§. 300. Außer der Confiscation hat derjenige, welcher eine Contrebande oder Defraudation begeht, auch noch verhältnißmäßige Geld- oder Leibesstrafe verwirkt.
§. 301. Kaufleute, Juden, Schiffer und Frachtfuhrleute, die sich einer solchen Uebertretung schuldig machen, sollen allemal härter, als andre Privatpersonen, bestraft werden.
§. 302. Unter letztern richtet sich das Verhältniß der Strafe nach der mehrern oder mindern bey ihnen vorauszusetzenden Kanntniß der Landesverfassung.
§. 303. Nähere Bestimmungen der in jedem Contraventionsfalle statt findenden Strafen, werden in den besondern Accise- und Zollordnungen festgesetzt.
§. 304. Fremde Kaufleute, Juden, Schiffer und Frachtfuhrleute, die bey ihrem Eintritte in hiesige Lande um die Accise- und Zollverfassungen sich gehörig zu erkundigen unterlassen, sind in Ansehung der Contrebande und Defraudationen, nach eben den Gesetzen, wie die Einheimischen, zu beurtheilen.

2. Zoll- und Verbrauchsteuerordnung (1818): PrGS 1818, S. 102 ff.:

§. 111. Wer es unternimmt, Waaren oder Sachen, deren Einfuhr oder Ausfuhr der Staat verboten hat, dem Verbote zuwider, ins Land zu bringen oder herauszuschaffen, oder bei der Einfuhr oder Ausfuhr an sich erlaubter Waaren, die dem Staate davon zukommenden Zoll- oder Verbrauchssteuer-Gefälle, demselben zu entziehen, der hat außer der Konfiskation der Waaren oder Sachen, woran die Kontravention verübt worden, eine Geldstrafe verwirkt, welche für die verbotenen Gegenstände dem doppelten Werthe derselben, oder wenn dieser weniger als zehn Thaler beträgt, dieser Summe gleich kommen, für die erlaubten Gegenstände oder den vierfachen Betrag der betrüglicherweise vorenthaltenen Gefälle ausmachen soll. Diese Gefälle sind überdem von der Strafe unabhängig nach dem Tarife zu entrichten.
§. 112. Wenn zugleich Zoll und Verbrauchssteuer vorenthalten worden, sollen beiderlei Gefälle, auch bei Bestimmung der Geldstrafe zusammen gerechnet, und es soll die Entschuldigung, daß der Gegenstand nur zur Durchsuche bestimmt gewesen, nicht angenommen werden. […].
§. 120. Wer in seinem Gewerbe reiset, er sen Einheimischer oder Fremder, kann sich mit der Unwissenheit der auf dieses Gewerbe sich erstreckenden allgemeinen und besonderen Gesetze des Staats nicht entschuldigen.
§. 121. Gewerbtreibende und deren Frachführer, welche die des Gewerbes wegen ein- oder auszuführenden Waaren bei den Grenzzoll- oder Steuerämtern entweder gar nicht, oder in Ansehung der Beschaffenheit oder des im Tarif bestimmten Maaßstabes unrichtig angeben, verfallen schon dadurch in die Strafen der Uebertretung der Waarenverbote, oder der Verkürzung der Gefälle (§. 111. und folgende.).
§. 123. Bei dem Waarentransporte soll die Waarenkontravention als vollbracht angenommen werden, und die im §. 111. und den folgenden bestimmte Strafe eintreten, sobald dem ersten Deklarirungsamte vorübergefahren, oder der Transport auf einem von demselben abgührenden Seitenwege betroffen worden, oder auch, wenn der Waarenführer in dem Grenzbezirke außer der Tageszeit (§. 8.) oder auf Nebenwegen zur Tageszeit sich befindet, ohne auf die vorgeschriebene Art sich legitimieren zu können.
§. 124: Kann jedoch in vorgenannten Fällen (§. 123.) der Waarenführer einen vollständigen Beweis darüber führen, daß er nicht Gegenstände, die mit einem Verbote betroffen sind, ein- oder auszuführen, oder dem Staate Gefälle entziehen gewollt oder gekonnt habe; so soll nur eine nach den Umständen zu ermessende Ordnungstrafe von einem bis zu zehn Thalern, oder verhältnißmäßige Gefängnißstrafe, statt finden.
§. 139. Was jedoch §. 132 und 133. von der...

Inhaltsverzeichnis

  1. Cover
  2. Titelseite
  3. Impressum
  4. Vorwort
  5. Inhaltsverzeichnis
  6. Abkürzungsverzeichnis
  7. Erster Teil: Grundlagen
  8. Zweiter Teil: Reformdiskussion Seit 1870
  9. Dritter Teil: Zusammenfassende Würdigung
  10. Anhang