Zur Kriminal- und Strafrechtspolitik des 21. Jahrhunderts
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Zur Kriminal- und Strafrechtspolitik des 21. Jahrhunderts

Der Blickwinkel eines nordischen Wohlfahrtsstaates und dessen Strafgesetzreformen: Finnland

  1. 352 Seiten
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Zur Kriminal- und Strafrechtspolitik des 21. Jahrhunderts

Der Blickwinkel eines nordischen Wohlfahrtsstaates und dessen Strafgesetzreformen: Finnland

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Inhaltsverzeichnis
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Über dieses Buch

Der Band umfasst 18 Aufsätze, die der Autor in der Zeit von 1985 bis 2017 veröffentlicht hat. Im Fokus der Beiträge steht vor allem die Gesamtreform des finnischen Strafgesetzbuchs, die im Jahr 2003 nach mehr als dreißig Jahren ihren Abschluss fand. Weitere Beiträge bieten einen Einblick in die gesamtskandinavische Strafrechtsentwicklung.

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Information

Jahr
2019
ISBN
9783110644661
Auflage
1
Thema
Jura

II. DAS FINNISCHE STRAFRECHT UND DESSEN GESAMTREFORM

7.

Neues in der finnischen Strafrechtswissenschaft und in den allgemeinen Lehren des finnischen Strafrechts

I. Zur Einführung

Wenn jegliche sich mit der Kriminalität befassende Forschung zum Bereich der Kriminalwissenschaften gerechnet wird, so sind die die Kriminalität betreffenden Rechtsvorschriften das Objekt der Strafrechtswissenschaft. Mit den allgemeinen Lehren des Strafrechts sind hier die allgemeinen Voraussetzungen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gemeint, kurz die Straftatlehre. Sie ist der typische Bereich der Strafrechtsdogmatik. Das strafrechtliche Sanktionensystem werde ich hier nicht behandeln. Zu Anfang möchte ich jedoch die Wechselwirkung zwischen den verschiedenen Teilkomplexen des Strafrechtssystems und den verschiedenen, diese untersuchenden Bereichen der Kriminalwissenschaften betonen.
Die Betrachtung der Situation des finnischen Strafrechts und der finnischen Strafrechtswissenschaft ist insofern ein aktuelles Anliegen, als gegenwärtig die Gesamtreform unseres Strafgesetzes, das am 19. Dezember 1989 100 Jahre alt geworden ist, vorbereitet wird und eine Regierungsvorlage, die die erste Phase der Reform der Strafgesetzgebung zum Inhalt hat (Nr. 66/1988), gerade mit gewissen Änderungen vom finnischen Reichstag verabschiedet worden ist.172 An jenem Tage wurde das Werk „Strafrechtliche Abhandlungen VI. Zum Jubiläum des Strafrechts im Jahr 1989“ veröffentlicht, das zahlreiche Artikel über die Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft der strafrechtlichen Forschung enthält. Anlaß für das Jubiläum bildete indes nicht nur das 100jährige Bestehen des Strafgesetzes, sondern auch der Umstand, daß seit der Geburt von Jaakko Forsman (1839–1899), dem „Vater“ des finnischen Strafgesetzes, 150 Jahre und seit der Geburt von Brynolf Honkasalo (1889–1973), einem anderen bedeutenden finnischen Strafrechtsgelehrten, 100 Jahre vergangen sind.

II. Über die Entwicklungstendenzen der (Straf-) Rechtswissenschaft

Die Strafrechtswissenschaft ist ein Sektor der Rechtswissenschaft, und daher kann man annehmen, daß sich in ihrer Entwicklung dieselben Tendenzen ausdrücken wie in der Rechtswissenschaft allgemein. Der Hauptstrom der Rechtswissenschaft und ihres traditionellen Kerngebiets, der Rechtsdogmatik, hat seine Richtung relativ wenig geändert, und auch die Grundzüge der Forschung auf diesem Gebiet scheinen sich selbst im Laufe von Jahrhunderten kaum wesentlich gewandelt zu haben. Dementsprechend erweisen sich die Errungenschaften der rechtlichen Begriffs- und Systembildung als langlebig. Hierfür ein Beispiel aus dem Bereich des Strafrechts:
Welzel hat in einer Abhandlung aus dem Jahre 1966 über die Entwicklung der deutschen Strafrechtsdogmatik in den letzten 100 Jahren festgestellt, daß sich bereits im ersten Drittel unseres [20.] Jahrhunderts in der Klassifizierung der allgemeinen Voraussetzungen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit die Einteilung zwischen Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld abgezeichnet hat. Er hielt die Anerkennung eines solchen dreiteiligen Straftatbegriffs für den wichtigsten strafrechtsdogmatischen Fortschritt der letzten zwei, drei Generationen.173 Die Dreiteilung machte sich u.a. auch Honkasalo in seinen Ende der vierziger Jahre verfaßten Lehrbüchern über die allgemeinen Lehren des finnischen Strafrechts zu eigen,174 und ein solcher Straftatbegriff gilt nach wie vor als Ausgangspunkt der modernen finnischen Straftatlehre.175
Trotz der relativen Stabilität der Rechtswissenschaft sind auch in ihr verschiedene Entwicklungstendenzen und Lehrkonstruktionen zu beobachten. Das begriffsjuristische Denken deutscher Provenienz bewahrte seine beherrschende Stellung in Finnland bis in die fünfziger Jahre hinein. Von da an begannen zwei neue Richtungen des Rechtsdenkens Anhänger zu finden: zum einen die analytische Rechtswissenschaft, für die eine besondere Weise der Begriffsanalyse kennzeichnend ist, und zum anderen der Rechtsrealismus, bei dem die Berücksichtigung der Rechtswirkungen von Auslegungen betont wird. Impulse für diese neuen Denkkonstruktionen kamen in erster Linie aus den übrigen nordischen Ländern. Die genannten Tendenzen hatten einen besonders deutlichen Einfluß auf die zivilrechtliche Forschung, während die finnische Strafrechtsdogmatik ihre der deutschen Tradition folgende stark begriffliche Prägung bewahrte.
Gegen Ende der 60er, Anfang der 70er Jahre geriet die juristische Forschung in das Kreuzfeuer heftiger Kritik. Den Kritikern zufolge sollte man sich in der Rechtswissenschaft nicht mit juristischen Fragestellungen – mit der Klärung des Inhalts der Rechtsvorschriften (der Auslegung) und Systematisierung – begnügen, sondern von zentraler Bedeutung sei es, die rechtlich geregelten Phänomene mit Hilfe der Methoden der empirischen Sozialwissenschaften zu erforschen. Die Grenze der Rechtswissenschaft zur soziologischen und politischen Forschung sei zu durchstoßen.
Die strafrechtliche Forschung ist für gewöhnlich besonders empfänglich für solche Forderungen; hatte ja schon die sog. soziologische Strafrechtsschule, die sich gleichzeitig mit der Entstehung der Kriminologie Ende des 19. Jahrhunderts entwickelte, für mehrere Jahrzehnte einen starken Einfluß auf das kriminalpolitische Denken ausgeübt. Seit dieser Zeit hält man es für wichtig, die Verbindungen der Strafrechtsdogmatik zur gesellschaftlichen Wirklichkeit und zu den diese untersuchenden Kriminalwissenschaften zu berücksichtigen.
Eine bedeutende Richtung, die in der letzten Zeit Einfluß genommen hat, wird als alternative Rechtslehre bezeichnet; sie hat Verbindungspunkte zu der amerikanischen Bewegung der Kritischen Rechtsforschung (Critical Legal Studies). Auch weist sie gemeinsame Züge mit dem Zweig auf, der das Erbe des skandinavischen Realismus fortsetzt und für den die Herausstellung der realen Argumentation (reella överväganden) kennzeichnend ist. Die alternative Rechtslehre ist bestrebt, auf die Herausforderung zu antworten, die der Wohlfahrtsstaat und die ihm eigenen rechtlichen Regelungen stellen. Die Rechtsvorschriften des Wohlfahrtsstaates sind häufiger und offener als zuvor an Ziele und Interessen gebunden, und dementsprechend hat man sich in der rechtlichen Argumentation immer mehr auf die Folgen der Entscheidungsalternativen (vom Standpunkt gewisser Ziele oder Werte aus gesehen) zu stützen.176

III. Über die kriminalpolitische Ausrichtung in der Strafrechtswissenschaft

In diesem Zusammenhang ist es nicht möglich, die Wirkung der oben genannten Entwicklungstendenzen auf die Strafrechtswissenschaft eingehend zu analysieren. Meine Absicht ist indes zu zeigen, daß sich in der finnischen Strafrechtswissenschaft und in dem Teilgebiet der Strafrechtsdogmatik bemerkenswerte Wandlungen vollzogen haben und vollziehen und daß diese Veränderungen vor dem Hintergrund der allgemeinen Entwicklung der Rechtswissenschaft und der Kriminalwissenschaften zu sehen sind.
In erster Linie ist eine verstärkte kriminalpolitische Ausrichtung der Strafrechtswissenschaft festzustellen. Die Voraussetzungen für diese Ausrichtung sind durch mehrere Umstände geschaffen worden, die zeitlich in den 70er Jahren anzusiedeln sind. Oben habe ich die Diskussion über die Neubewertung der Aufgaben und Methoden der Rechtswissenschaft erwähnt, die zu Anfang der 70er Jahre geführt wurde. Zur gleichen Zeit wurde auch über die Zielsetzung und die Wertziele der Kriminalpolitik intensiv diskutiert. Im Jahre 1972 ist mit der Einsetzung des Strafrechtskomitees die Arbeit zur Gesamtreform der Strafgesetzgebung aufgenommen worden.
Ein Schwerpunkt in den Äußerungen der Vertreter der Strafrechtswissenschaft und allgemeiner der Kriminalwissenschaften in den 70er und 80er Jahren betraf die Grundlagen einer der Rationalität verpflichteten Kriminalpolitik – in erster Linie für die Ausarbeitung der Gesetze, insbesondere zur Gesamtreform der Strafrechtsgesetzgebung. Das grundlegende Dokument ist der Bericht des Strafrechtskomitees.177
Ich stelle an eine rationale Kriminalpolitik u.a. folgende Anforderungen.178
– Das gesamte Strafrechtssystem hat für die Leitung des Verhaltens der Menschen, für die Entscheidung von Konfliktsituationen und für die Bekämpfung von im Rahmen der Gesellschaft unerwünschten Erscheinungen nur begrenzte Bedeutung. Dementsprechend sollte man danach streben, den relativen Anteil des Strafrechts an der sozialen Kontrolle im Hinblick auf andere Mittel zu verringern.
– Man ist der Ansicht, daß das wichtigste utilitaristische Ziel des Strafrechts, die generalpräventive Wirkung, am besten dadurch erreicht wird, daß man zum einen für Effektivität des offiziellen Überwachungsapparats sorgt (in erster Linie durch ein hohes Entdeckungsrisiko für den Straftäter) und zum zweiten sicherstellt, daß das Strafrecht in seiner Gesamtheit seine Glaubwürdigkeit bei der Aufrechterhaltung der Rechtsordnung bewahrt und seine die Gesellschaftsmoral festigende Aufgabe behält.
– Hinsichtlich des gerade Gesagten ist anzunehmen, daß das Repressionsniveau, d.h. in erster Linie die Anwendung von Freiheitsstrafen, gesenkt werden kann, ohne daß dadurch die generalpräventive Wirkung des gesamten Strafrechtssystems merklich geschwächt würde.
– Neben den utilitaristischen Zielen des Strafrechtssystems (zu denen außer der Generalprävention noch vor allem die Spezialprävention zu zählen ist) sind auch in differenzierterer Weise als bisher die die Kriminalpolitik lenkenden Werte (Grundsätze) zu berücksichtigen, vor allem die Werte der Gerechtigkeit und Humanität sowie die konkreteren Rechtsprinzipien.
– Die genannten Ziele und Werte der Kriminalpolitik sind hinsichtlich der einzelnen Ebenen / Teile des Strafrechtssystems in unterschiedlicher Weise von Bedeutung, zum Beispiel je nachdem, ob die Existenzberechtigung des gesamten Strafrechtssystems zur Diskussion gestellt ist, ob es um die Begründbarkeit einzelner Kriminalisierungen und die Strenge der festzulegenden Strafandrohungen geht (d.h. welche Taten zu bestrafen sind und gegebenenfalls mit welcher Sanktion), ob die Prinzipien, die die Verhandlung strafrechtlicher Sachen (den Strafprozeß) betreffen, oder die bei der Festsetzung der Sanktionen zu befolgenden Prinzipien in Frage stehen.
– Deutlicher als früher ist man sich dessen bewußt, daß Struktur und Funktion des Strafrechtssystems auch von der verstärkten Beachtung der Menschenrechte und den internationalen Abkommen und Gebräuchen bestimmt werden.
In der praktischen Umsetzung der Kriminalpolitik, d.h. bei der Ausarbeitung der Gesamtreform der Strafgesetzgebung durch die 1980 vom Justizministerium eingesetzte Projektorganisation (dem sog. Strafgesetzprojekt) hat der Schwerpunkt bislang auf den Kriminalisierungen gelegen. Die erste und die zweite Phase dieser Reformarbeit betreffen insgesamt etwa zwei Drittel des Besonderen Teils des neuen Strafgesetzes.179 In der dritten Ausarbeitungsphase des Projekts, die 1989 begonnen hat, richtet sich das Hauptaugenmerk auf die Fragen der Reform des Sanktionensystems.

IV. Über die neueste theoretische Ausrichtung in der Strafrechtsdogmatik

Während bei der anstehenden Reform der Strafgesetzgebung vorrangig die Forderungen im Blickpunkt stehen, die an einen rationalen Gesetzgeber zu stellen sind, werden in der Strafrechtsdogmatik nach den Worten des Schweden Nils Jareborg die an den rationalen Richter oder allgemeiner an den Gesetzesanwender zu stellenden Forderungen behandelt.180 Was ist rationales Verhalten in der Rolle des Richters oder des Anklägers? Bei der Beantwortung dieser Frage nehmen die allgemeinen Lehren des Strafrechts (und des Strafprozeßrechts) eine Schlüsselstellung ein.
Die allgemeinen Lehren des Strafrechts und die mit ihnen zusammenhängende theoretische Forschung haben in den vergangenen Jahrzehnten bei uns – von der jüngsten Entwicklung einmal abgesehen – nur relativ wenig Beachtung gefunden. Diese Beobachtung bewog Eero Backman zu der Feststellung:
Das Kartenhaus der traditionellen strafrechtlichen Begriffsjuridik ist umgestoßen worden. Seine Karten liegen jedoch noch auf dem Tisch. …eine Strafrechtsdogmatik, die sich aktiv der gesellschaftlichen und allgemein metajuristischen Gebundenheit der Begriffe bewußt ist, steht in der Anfangsphase ihrer Entwicklung.181
Danach hat sich die Situation weitgehend gewandelt. Zum einen sind zwei für die theoretischen Grundlagen der Strafrechtsforschung bedeutsame Werke erschienen: die Dissertationen (Habilitationsschriften) von Tapio Lappi-Seppälä und Dan Frände aus den Jahren 1987 bzw. 1989.182 Außerdem haben viele junge Forscher ihre strafrechtstheoretisch orientierten Lizentiatsarbeiten abschließen oder ihre Dissertationen weitgehend ausarbeiten können. Einige dieser Forschungsergebnisse werden in dem eingangs erwähnten Werk „Zum Jubiläum des Strafrechts im Jahr 1989“ vorgestellt.183
Zum zweiten ist in den letzten Jahren eine rege Diskussion über die Stellung der allgemeinen Lehren der verschiedenen Rechtsbereiche und besonders der sog. Rechtsprinzipien im Rechtssystem entstanden. Unter anderem ist die Frage aufgeworfen worden, welches die Bedeutung der zu den allgemeinen Lehren zu zählenden Grundbegriffe und Rechtsprinzipien zum einen für die Ausgestaltung der Grundstrukturen des Rechtsbereichs und zum zweiten für die juristische Argumentation sei.184
Zum dritten hat die von dem Strafrechtsprojekt eingesetzte Arbeitsgruppe für allgemeine Lehren in den letzten zwei Jahren die Fragen der Straftatlehre behandelt und vorläufige Entwürfe ausgearbeitet. Ich nehme also an, daß es schon recht bald möglich sein wird, unter besseren Voraussetzungen Gesamtentwürfe und -vorlagen über die Struktur der Straftat (den theoretischen Straftatbegriff) zu erstellen, die zeitgemäß sind und auf einem einheitlichen, konsequenten Denken basieren.
Als nächstes möchte ich kurz die neueste finnische Strafrechtsforschung charakterisieren und danach (V.–VIII.) die aktuelle Problematik der allgemeinen Lehren des Strafrechts von meinem eigenen Standpunkt aus umreißen.
Die Schriften von Lappi-Seppälä und Frände sind schwerpunktmäßig rechtstheoretisch (-philosophisch) orientiert. Lappi-Seppäläs Werk enthält – als Hintergrund für seine juristische Systematisierung und Auslegung traditioneller Art – eine auf Rechts- und Moralphilosophie gestützte Analyse sowie eine geschickte Auswertung von kriminologischem und kriminalpolitischem Material. Der Opponent von Frändes Dissertation, Lars D. Eriksson, bezeichnete die von ihm geprüfte Arbeit als eine in gewissem Sinne sozialphilosophische Arbeit, bei der die Regel-Prinzip-Diskussion eine bedeutende Stellung einnehme. Eriksson war sogar der Ansicht, daß Frändes Dissertation Ausdruck des sich in der Rechtsforschung gerade vollziehenden grundlegenden Paradigmenwechsels sei.185
Zu den Forschungsaufgaben d...

Inhaltsverzeichnis

  1. Cover
  2. Titelseite
  3. Impressum
  4. Inhaltsverzeichnis
  5. Vorwort
  6. I. KRIMINALITÄT, KRIMINOLOGIE UND KRIMINALPOLITIK IN DEN NORDISCHEN WOHLFAHRTSSTAATEN
  7. II. DAS FINNISCHE STRAFRECHT UND DESSEN GESAMTREFORM
  8. III. MEDIZIN(STRAF)RECHT IN FINNLAND
  9. Verzeichnis der Erstveröffentlichungen
  10. Über den Autor