1.7.2015–31.12.2015
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1.7.2015–31.12.2015

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Über dieses Buch

Die Sammlung bietet die Judikatur staatlicher Gerichte zum allgemeinen Religionsrecht und zum Verhältnis von Kirche und Staat. Die Sammlung ist die einzige ihrer Art im deutschsprachigen Raum. Seit Band 39 ist die für die Verhältnisse in Deutschland relevante Rechtsprechung europäischer Gerichtshöfe in die Sammlung einbezogen.

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Information

Jahr
2019
ISBN
9783110644227
Auflage
1
Thema
Jura

1

Die gesetzlichen Vorschriften des § 21 Abs. 1 Nr. 4 und des § 27 Abs. 3 Nr. 5 PStG, die die Aufnahme der rechtlichen Zugehörigkeit des Kindes zu einer Religionsgemeinschaft in das Geburtenregister nur dann vorsehen, wenn es sich bei der Religionsgemeinschaft um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Art. 3 Abs. 1 u. 3, 4 Abs. 1 u. 2, 140 GG, 137 Abs. 5 u. 7 WRV
BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2015 -1 BvR 1312/13-1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein personenstandsrechtliches Ausgangsverfahren über die Ablehnung der Eintragung einer muslimischen Religionszugehörigkeit in das Geburtenregister. Die Beschwerdeführer halten die zugrunde liegende personenstandsgesetzliche Vorschrift für verfassungswidrig, weil diese nur die Beurkundung der „rechtlichen Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft“ vorsieht, „die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist“ (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG).
Der Beschwerdeführer zu 1) des Ausgangsverfahrens ist das gemeinsame Kind des Beschwerdeführers zu 2) und dessen Ehefrau. Die Geburt wurde gemäß § 21 PStG beim Standesamt beurkundet. Als Religionszugehörigkeit der Mutter wurde „römisch-katholisch“ eingetragen. Die Eintragung „muslimisch“ beim Vater und auf Wunsch der Eltern auch bei dem Kind lehnte der Standesbeamte ab, weil es sich beim Islam nicht um eine Religionsgemeinschaft mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts handele. Die Beschwerdeführer zu 1) und 2) beantragten beim Amtsgericht, den Standesbeamten zur Eintragung der Religionszugehörigkeit anzuweisen.
Den unter dem 30.7.2009 gestellten Antrag auf Anweisung des Standesbeamten zur Vornahme der abgelehnten Amtshandlung wies das Amtsgericht zurück. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde hin setzte das Landgericht das Verfahren zunächst aus und legte gemäß Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 BVerfGG dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob die einschlägigen Bestimmungen des Personenstandsgesetzes mit Art. 3 und Art. 4 Abs. 1 GG vereinbar seien. Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Unzulässigkeit der Vorlage festgestellt hatte (Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20.11.2012 -1 BvL 13/10- juris), wies das Landgericht die Beschwerde zurück.
Dabei stellte es in prozeduraler Hinsicht fest, dass die Beschwerde nach Maßgabe der §§ 51 Abs. 1 PStG, 19, 20 FGG zulässig sei. Auf das Verfahren sei (nach der FGG-Reform) gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG insgesamt altes Verfahrensrecht anzuwenden, da es bereits vor dem 1.9.2009 eingeleitet worden sei. In der Sache erachtete das Landgericht die Beschwerde für unbegründet. Das Amtsgericht habe auf der Grundlage der personenstandsrechtlichen Vorschriften zutreffend entschieden. Die gesetzliche Grundlage sei abweichend von der im Vorlageverfahren von ihm vertretenen Auffassung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts sowie mittelbar gegen die zugrunde liegende personenstandsgesetzliche Vorschrift. Sie verfolgen ihr Ziel weiter, die muslimische Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers zu 1) in die Geburtsurkunde eintragen zu lassen. Sie halten die gesetzliche Grundlage der fachgerichtlichen Entscheidungen für verfassungswidrig. Zudem beantragen sie Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Sie sind der Auffassung, den Rechtsweg erschöpft zu haben (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Die Rechtsbehelfsmöglichkeiten gegen den Beschluss des Landgerichts richteten sich nach „§ 70 PStG n.F.“ – gemeint ist offenbar § 70 FamFG –, weil gemäß Art. 111 Abs. 2 FGG-RG jedes Gerichtsverfahren eine neue Angelegenheit und das Verfahren beim Landgericht erst nach dem 1.9.2009 eingeleitet worden sei. Das Landgericht habe die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 70 Abs. 3 FamFG für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde lägen nicht vor.
In der Sache sehen sich die Beschwerdeführer durch die angegriffenen Entscheidungen und die Vorschriften des § 21 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2, § 27 Abs. 3 Nr. 5 PStG in ihren Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 und 3 GG (i.V.m. Art. 9 EMRK) sowie Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verletzt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Aus den Gründen:

[8] III. Gründe für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
[9] 1. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels Rechtswegerschöpfung bereits unzulässig (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
[10] Gegen den die Beschwerde zurückweisenden Beschluss des Landgerichts war (gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 FGG a.F. i.V.m. Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG) die weitere Beschwerde statthaft. Diese haben die Beschwerdeführer nicht eingelegt, obgleich sich auch aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts ergab, dass auf das Verfahren insgesamt das vor dem Inkrafttreten der FGG-Reform am 1.9.2009 geltende (alte) Verfahrensrecht anzuwenden ist. (wird ausgeführt)
[14] 2. Der Verfassungsbeschwerde kommt überdies – ihre Zulässigkeit unterstellt – keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführer angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die angegriffenen Entscheidungen und die ihnen zugrunde liegende gesetzliche Bestimmung sind von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
[15] a) Die gesetzlichen Vorschriften des § 21 Abs. 1 Nr. 4 und des § 27 Abs. 3 Nr. 5 PStG, die die Aufnahme der rechtlichen Zugehörigkeit des Kindes zu einer Religionsgemeinschaft in das Geburtenregister nur dann vorsehen, wenn es sich bei der Religionsgemeinschaft um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, halten verfassungsrechtlicher Prüfung jedenfalls auf der Grundlage des Vorbringens der Verfassungsbeschwerde stand.
[16] aa) Die Regelungen greifen nicht in den Schutzbereich der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit des betroffenen Kindes und seiner sorgeberechtigten Eltern ein (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG). Durch die Nichteintragung ihrer Religion im Geburtenregister werden die Betroffenen nicht gehindert, ihren Glauben zu bekennen und zu verbreiten. So können sie auch gegenüber dem Standesbeamten ihre Religion offenbaren und diesen hiermit in den Stand setzen, etwa – jenseits der Führung des Geburtenregisters – statistische Erhebungen vorzunehmen. Art. 4 Abs. 1 GG verleiht dem Einzelnen und den religiösen Gemeinschaften grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ihrer Glaubensüberzeugung mit staatlicher Unterstützung gerade durch die Aufnahme ihrer Religionszugehörigkeit in öffentliche Register und Urkunden Ausdruck zu verleihen (vgl. BVerfGE 93, 1 [16 f.]). Damit besteht auch kein Anspruch darauf, von Verfassungs wegen eine bestimmte Religion in das Geburtenregister und die Geburtsurkunde aufzunehmen, zumal es sich dabei nicht um ein personenstandserhebliches Datum im engeren Sinne handelt. Zu Recht weist das Landgericht in seinem angegriffenen Beschluss darauf hin, dass es sich bei den Beanstandungen der Beschwerdeführer im Kern um ein Gleichheitsproblem handelt.
[17] bb) Ebenso wenig liegt eine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) oder eine Benachteiligung aus Gründen der religiösen Anschauungen vor (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG).
[18] (1) Die Beschwerdeführer werden nicht etwa wegen ihres Glaubens diskriminiert (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG). Ihnen bleibt zwar als Mitgliedern einer Religionsgemeinschaft, wenn und solange diese nicht den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts hat, die Option verschlossen, ihre Glaubenszugehörigkeit im Geburtenregister und in der Folge auch in der Geburtsurkunde eintragen zu lassen. Dies gründet jedoch nicht in ihrem Glauben, sondern darin, dass ihrer Religionsgemeinschaft im gegebenen Fall nicht der erforderliche öffentlich-rechtliche Verfasstheitsstatus zukommt. Das Differenzierungskriterium für die Eintragung in das Register ist allein der Körperschaftsstatus, nicht das einer bestimmten Religionszugehörigkeit. Grundsätzlich steht auch muslimischen Religionsgemeinschaften die Möglichkeit offen, diesen Körperschaftsstatus zu erlangen, wenn sie die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllen (vgl. dazu BVerfGE 102, 370, KirchE 38, 502), die für alle Religionsgemeinschaften gleichermaßen gelten.
[19] (2) Für die Ungleichbehandlung zwischen öffentlich-rechtlich verfassten und anderen Religionsgemeinschaften bei der Regelung zur Aufnahme der Glaubenszugehörigkeit in das Geburtenregister liegen hinreichende Sachgründe vor, die hier für die Rechtfertigung der Differenzierung genügen (Art. 3 Abs. 1 GG).
[20] (a) Die Unterscheidung zwischen öffentlich-rechtlich verfassten und anderen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften ist bereits im Grundgesetz selbst angelegt (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV). Die gerügten Vorschriften knüpfen nicht an ein bestimmtes Bekenntnis, sondern an die Organisationsform der einzutragenden Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft an, wobei die Rechtsform der Körperschaft des öffentlichen Rechts grundsätzlich allen Gemeinschaften offensteht (vgl. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 7 WRV; vgl. dazu auch Korioth, in: Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Stand Februar 2003, Art. 140 GG, dort Art. 137 WRV, Rn 66 ff.). Der Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden, die hier nicht im Einzelnen dargestellt werden müssen, die jedoch nicht inhaltlich glaubensbezogen sind und deshalb nicht religiös diskriminierend wirken können. Erfüllt eine Religionsgemeinschaft diese Kriterien, so hat sie einen Anspruch darauf, die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu erhalten (vgl. BVerfGE 102, 370). Jeder Religionsgemeinschaft steht es zudem frei, welche Organisationsform sie wählen will (vgl. BVerfGE 19, 129 [134], KirchE 7, 242).
[21] (b) Im Blick auf den Regelungszusammenhang ergibt sich zudem ein tragfähiger Sachgrund, die Zugehörigkeit nur zu einer öffentlich-rechtlich verfassten Religionsgemeinschaft einzutragen, daraus, dass an diesen Status auch anderweitige gesetzliche Folgen geknüpft sind. So sind öffentlich-rechtlich verfasste Religionsgemeinschaften als Körperschaften hinsichtlich der Benutzung der Personenstandsbücher den Behörden weitgehend gleichgestellt; ihnen können unter bestimmten Voraussetzungen Personenstandsurkunden und Auskünfte aus dem Personenstandsregister erteilt werden (§ 65 Abs. 2 PStG). Mit dem Körperschaftsstatus werden ihnen bestimmte hoheitliche Befugnisse übertragen, sowohl gegenüber ihren Mitgliedern – etwa beim Besteuerungsrecht (Art. 137 Abs. 6 WRV) und der Dienstherrenfähigkeit – als auch – bei der Widmungsbefugnis – gegenüber Anderen (vgl. BVerfGE 102, 370 [388], KirchE 38, 502).
[22] (c) Darüber hinaus sprechen Typisierungsgründe bei dem Massenvorgang der Eintragung in das Geburtenregister für die Tragfähigkeit der gesetzgeberischen Differenzierung.
[23] § 5 der Verordnung über das Personenstandswesen (PStV) sieht vor, dass Eintragungen im Personenstandsregister und sonstige Beurkundungen erst vorgenommen werden dürfen, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt ermittelt und abschließend geprüft worden ist (vgl. zur Verantwortlichkeit des Standesbeamten für die inhaltliche Richtigkeit der Eintragung: Rhein, Personenstandsgesetz, 2012, § 21 Rn 1). Der Standesbeamte kann zwar die tatsächliche Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft nicht in jeder Hinsicht verlässlich klären. Er hat jedoch im gegebenen Fall den Körperschaftsstatus der Religionsgemeinschaft zu prüfen (vgl. Gaaz/Bornhofen, Personenstandsgesetz, 2. Aufl. 2010, § 15 Rn 13; StAZ 2010, S. 18). Das ist auf einfache Weise mittels der einschlägigen Übersichten und amtlichen Bekanntmachungen möglich (vgl. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz vom 29.3.2010, unter A 3.1.1).
[24] Die Auffassung der Beschwerdeführer hingegen liefe letztlich darauf hinaus, dass der Standesbeamte schlicht das einzutragen hätte, was die Eltern wollen und angeben. Der Gesetzgeber hat jedoch ein anzuerkennendes Interesse daran, dass Angaben über die Mitgliedschaft in Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus überprüft werden können.

2

Hat ein ausländisches Gericht die bigamische Eheschließung im Ausland als wirksam festgestellt, steht der Anerkennung der Entscheidung der inländische ordre public jedenfalls dann entgegen, wenn ihr die Wirkung beizumessen ist, dass sie die Aufhebung der Ehe aus dem Grund der Bigamie ausschließt. Der Umstand, dass auch das deutsche Eheschließungsrecht eine Doppelehe als wirksam behandelt, ist dann unerheblich.
§§ 1306, 1314 Abs. 1 BGB, 107, 109 FamFG
OLG München, Beschluss vom 3. Juli 2015 -34 Wx 311/14-2
Das Verfahren richtet sich auf die Feststellung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Entscheidung eines äthiopischen Gerichts über das Bestehen einer Ehe im Inland vorliegen.
Der in M. wohnhafte Antragsgegner, ein deutscher Staatsangehöriger, hatte im Jahre1999 ebendort mit M. die Ehe geschlossen. Die Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts vom 15.12.2009 geschieden. Bereits am 24.10.2006 ging der Antragsgegner mit der nun in K. wohnhaften Antragstellerin, einer äthiopischen Staatsangehörigen, in A./Äthiopien nach islamischem Recht die Ehe ein. Am selben Tag wurde auf Antrag beider Beteiligter die Eheschließung durch das Bundesschariaobergericht (Federal Higher Sheria Court) in Addis Abeba anerkannt.
Die Antragstellerin hat am 24.2.2014 um Anerkennung der Entscheidung des Bundesschariaobergerichts vom 24.10.2006 nachgesucht.
In einem unter den Beteiligten anhängigen familiengerichtlichen Verfahren wegen Trennungsunterhalts erklärte der Antragsgegner, die Ehe sei nur zum Schein eingegangen und im Übrigen als Doppelehe unwirksam geschlossen.
Den Antrag auf Feststellung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Entscheidung vom 24.10.2006 gegeben sind, mit dem das Bestehen der Ehe unter den Beteiligten festgestellt wird, hat der Präsident des Oberlandesgerichts München am 10.6.2014 zurückgewiesen. Die urkundlichen Unterlagen seien zwar ebenso wie die Rechtskraft des bezeichneten Urteils nicht anzuzweifeln; aus Gründen des materiell-rechtlichen ordre public, nämlich des Verstoßes gegen das strafbewehrte Verbot der Mehrehe, könne die Entscheidung im Inland jedoch nicht anerkannt werden.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag vom 15.7.2014. Sie begehrt, die Entscheidung aufzuheben und auszusprechen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen für die bezeichnete ausländische Entscheidung vom 24.10.2006 vorliegen. Die Anerkennung könne nicht unter Berufung auf den deutschen ordre public verweigert werden. Der deutsche Gesetzgeber halte Doppelehen nicht mehr für nichtig, sondern nur noch für aufhebbar. Auch ein deutsches Gericht hätte bei Kenntnis des Umstands, dass eine Doppelehe vorliege, nur aussprechen können, dass diese Ehe (noch) gültig sei.
Das Oberlandesgericht weist den Antrag auf Abänderung der Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts München vom 10.6.2014 zurück.

Aus den Gründen:

[9] II. Der Antrag auf Entscheidung durch das nach § 107 Abs. 7 Satz 1 FamFG zuständige Oberlandesgericht ist statthaft (§ 107 Abs. 5 FamFG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gestellt. In der Sache bleibt er ohne Erfolg.
[10] 1. Gemäß § 107 Abs. 2 und 3 FamFG i.V.m. § 5 GZVJu (i.d.F. v. 1.10.2009, GVBl S. 523) war der Präsident des Oberlandesgerichts München als Behörde der Landesjustizverwaltung zur Anerkennung zuständig, weil beide Beteiligte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern haben.
[11] 2. Es liegt eine Entscheidung im Sinne von § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG vor, nämlich ...

Inhaltsverzeichnis

  1. Cover
  2. Titelseite
  3. Impressum
  4. Vorwort und Benutzungshinweise
  5. Inhaltsverzeichnis
  6. Abkürzungsverzeichnis
  7. 1 Keine Eintragung der muslimischen Religionszugehörigkeit ins Geburtenregister. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 2.7.2015 (1 BvR 1312/13)
  8. 2 Anerkennung einer nach islamischem Recht geschlossenen Doppelehe. OLG München, Beschluss vom 3.7.2015 (34 Wx 311/14)
  9. 3 Kirchl. Arbeitsverhältnis im staatl. Arbeitsrecht. BAG, Urteil vom 14.7.2015 (3 AZR 517/13)
  10. 4 Inhaltskontrolle von kirchl. Arbeitsvertragsregelungen. LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14.7.2015 (5 Sa 9/15)
  11. 5 Dynamische Bezugnahme auf kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien. LAG Hamm, Urteil vom 23.7.2015 (8 Sa 1756/14)
  12. 6 Befreiuung von der Teilnahme am Schulunterricht. Hess.VGH, Beschluss vom 27.7.2015 (7 A 1034/14.Z)
  13. 7 Rechtsweg im Klerikerdienstverhältnis. ArbG Würzburg, Urteil vom 11.08.2015 (3 Ca 1298/14)
  14. 8 Verfassungskonformität der Kirchensteuererhebung. VG Koblenz, Urteil vom 21.8.2015 (5 K 1028/14.KO)
  15. 9 Religionswechsel als Nachfluchtgrund. BVerwG, Beschluss vom 25.8.2015 (1 B 40/15)
  16. 10 Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe. FG Hamburg, Urteil vom 1.9.2015 (3 K 167/15)
  17. 11 Kein Sonderausgabenabzug fiktiver Kirchensteuer im Billigkeitsverfahren. FG Münster, Urteil vom 15.9.2015 (5 K 257/15)
  18. 12 Asylbegehren wegen Konversion vom Islam zum Christentum. VG München, Urteil vom 30.9.2015 (M 4 K 13.30821)
  19. 13 Teilnahme am Freitagsgebet in einer Moschee. VG Regensburg, Urteil vom 30.9.2015 (RN 9 K 15.1340)
  20. 14 Kirchengemeinde oder deren Stiftungsfonds als Veräußerer. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7.10.2015 (I 3 Wx 187/15)
  21. 15 Ausschluss der gewerblichen Grabpflege auf einem kirchl. Friedhof. VG Berlin, Urteil vom 7.10.2015 (21 K 146.15)
  22. 16 Versicherungspflicht für Vorstandsmitglied einer kirchl. Stiftung bürgerlichen Rechts. Sächsisches LSG, Urteil vom 15.10.2015 (L 1 KR 92/10)
  23. 17 Wiedereinstellungsbegehren nach rechtskräftiger Kündigung eines kirchl. Beschäftigungsverhältnisses. BAG, Urteil vom 20.10.2015 (9 AZR 743/14)
  24. 18 Änderungskündigung im kirchl. Arbeitsverhältnis. BAG, Urteil vom 22.10.2015 (2 AZR 124/14)
  25. 19 Beteiligung der kirchl. Mitarbeitervertretung. BAG, Urteil vom 22.10.2015 (2 AZR 650/14)
  26. 20 Berichterstattung über islamkritische Bestrebungen im Verfassungsschutzbericht. BayVGH, Urteil vom 22.10.2015 (10 B 15.1320)
  27. 21 Kirchensteuerpflicht u. Wohnsitz. VG Berlin, Urteil vom 23.10.2015 (VG 27 K 80.15)
  28. 22 Dynamische Fortgeltung der arbeitsvertraglich vereinbarten AVR-EKD. ArbG Dresden, Urteil vom 30.10.2015 (1 Ca 924/15)
  29. 23 Gerichtlicher Rechtsschutz bei Kirchenasyl. VG Cottbus, Beschluss vom 3.11.2015 (5 L 727/15.A)
  30. 24 Verteilung der elterlichen Sorge bei Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas. OLG Köln, Beschluss vom 4.11.2015 (II-10 UF 123/15)
  31. 25 Konfessionsklausel in kirchl. Stellenausschreibung. LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 5.11.2015 (3 Sa 405/13)
  32. 26 Ausschöpfung des kirchl. Rechtswegs vor Anrufung staatlicher Gerichte. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2015 (4 S 901/14)
  33. 27 Kürzung einer Jahressonderzahlung. BAG, Urteil vom 11.11.2015 (10 AZR 719/14)
  34. 28 Verbot der Kopfbedeckung für Lichtbild im Personalausweis. VG Potsdam, Urteil vom 13.11.2015 (VG 8 K 4253/13)
  35. 29 Verbot einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft. BVerwG, Urteil vom 16.11.2015 (1 A 4/15)
  36. 30 Keine Nachbarrechtsverletzung durch islamisches Gebetshaus. VG Koblenz, Urteil vom 17.11.2015 (1 K 398/15.KO)
  37. 31 Geltendmachung von kirchenrechtlichen Ansprüchen vor staatlichen Gerichten. BVerwG, Urteil vom 25.11.2015 (6 C 20/14)
  38. 32 Kopftuchverbot für muslimische Sozialarbeiterin in öffentlichem Krankenhaus. EGMR, Urteil vom 26.11.2015 -No. 64846/11-(Ebrahimian ./. Frankreich)
  39. 33 Indizierung einer religiösen Schrift als jugendgefährdend. VG Köln, Urteil vom 27.11.2015 (19 K 3652/14)
  40. 34 Sondernutzungserlaubnis für religiöse Betätigung. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.11.2015 (1 A 10341/15)
  41. 35 Rückwirkende Entstehung eines höheren Besoldungsanspruchs von Pfarrern. BayVGH, Beschluss vom 30.11.2015 (3 B 15.1449)
  42. 36 Gebührenbefreiung nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 SN.VwKG. VG Leipzig, Beschluss vom 30.11.2015 (5 L 557/15)
  43. 37 Anspruch einer Religionsgemeinschaft auf staatliche Zurückhaltung und Neutralität. OVG Bremen, Beschluss vom 1.12.2015 (1 B 95/15)
  44. 38 Muslimische Beschneidungsfeier am Karfreitag. VG Köln, Urteil vom 10.12.2015 (20 K 5562/14)
  45. 39 Bewilligung von Sonntagsarbeit am Vierten Adventssonntag. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.12.2015 (4 B 1465/15)
  46. 40 Steuerberaterhaftung/Kirchensteuer. OLG München, Urteil vom 23.12.2015 (15 U 2063/14)
  47. 41 Rundfunkbeitragspflicht u. Glaubens- u. Gewissensfreiheit. VG Saarlouis, Urteil vom 23.12.2015 (6 K 43/15)