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Erben und vererben für Dummies
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Über dieses Buch
Wer möchte das nicht? Denen etwas hinterlassen, die man wirklich bedenken möchte. Das geht jedoch nur mit einem Testament, denn ohne die schriftliche Erklärung des »Letzten Willens« gilt die gesetzliche Erbfolge, die oft nicht den eigenen Wünschen entspricht: Hier erfahren Sie, was es mit der gesetzlichen Erbfolge und Pflichtteilsansprüchen auf sich hat. Der Autor hilft Ihnen beim Aufsetzen eines Testaments und erläutert, was Sie darin alles regeln können. Es spricht auch die Möglichkeit an zu schenken, statt zu vererben, gibt legale Steuertipps und erklärt, wie ein Testament in unterschiedlichen Lebenssituationen formuliert sein muss. Zahlreiche Checklisten und Mustervorlagen runden den Band ab.
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Information
Teil I
Das Erbrecht verstehen
Kapitel 1
Wenn nichts geregelt ist: Die gesetzliche Erbfolge
IN DIESEM KAPITEL
- Die Grundprinzipien des deutschen Erbrechts
- Die gesetzliche Erbfolge
- Kinder im Sinne des Erbrechts
- Erben, wenn keine Kinder vorhanden sind
- Was der Ehepartner oder der eingetragene Lebenspartner erbt
- Wann der Staat erbt
Wenn bei einem Todesfall der Verstorbene keine sogenannte letztwillige Verfügung, etwa ein Testament oder einen Erbvertrag, hinterlassen hat, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Wer mit den Folgen dieser Bestimmungen zufrieden ist, muss nichts tun. Nach dem Tod gelten diese gesetzlichen Regelungen. Sie treten von selbst ein. Daran kann auch niemand mehr etwas ändern. Grund genug darüber nachzudenken, ob mit diesen Regelungen Ihre Nächsten richtig bedacht sind und der Familienfrieden gewahrt bleibt. Richtig planen kann nur, wer die gesetzlichen Regeln kennt.
Sie erfahren in diesem Kapitel, wie die Erbfolge nach dem deutschen Recht gestaltet ist, sowohl die Grundprinzipien, nach denen das Erbrecht aufgebaut ist, als auch die sehr detaillierten Bestimmungen, die auf die Rechtsanschauungen Ende des 19. Jahrhunderts zurückgehen. Nur wenige Fälle haben die damaligen Gesetzgeber nicht bedacht, dennoch hat sich das Recht bis heute weiterentwickelt und den gesellschaftlichen Veränderungen angepasst.
Die Grundprinzipien des deutschen Erbrechts
Zum Verständnis des Erbrechts muss man drei Prinzipien kennen:
- die Testierfreiheit des Erblassers
- der »Vonselbsterwerb« am Nachlass
- die »Universalsukzession« des Vermögens
Die Testierfreiheit
Es ist eine Ausprägung des Grundrechts auf Eigentum, dass Sie mit Ihrem Vermögen machen können, was Sie möchten – natürlich im Rahmen der Gesetze. Aber keiner, auch nicht der Staat, kann einen Bürger in der Verfügung über sein Vermögen einschränken. Und dieses Recht findet auch seinen Ausdruck im Erbrecht, also darüber, wem und in welcher Form jemand sein Vermögen anderen zukommen lässt.
Eine bedeutende Ausnahme ist das Pflichtteilsrecht. Der Gesetzgeber hat für nahe Angehörige und den Ehepartner eine Ausnahme gemacht, um ihnen zumindest einen Grundbestand des Vermögens eines Verstorbenen in der Form der Hälfte des gesetzlichen Erbes zukommen zu lassen. Selbst können Sie sich in Ihrer Testierfreiheit binden durch einen Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament mit gegenseitiger und dauerhafter Bindungswirkung.
Der »Vonselbsterwerb« und die »Universalsukzession«
Wann wird man überhaupt Erbe? Der oder die Erben treten in der Sekunde des Todes in die rechtliche Stellung des Verstorbenen, im Gesetz immer als »Erblasser« bezeichnet. Sie erwerben von selbst. Es bedarf also keiner weiteren Veranlassung oder eines weiteren Zutuns, wie beispielsweise in anderen Rechtsordnungen, nach denen man ein Erbe ausdrücklich annehmen muss. Deshalb spricht man vom »Vonselbsterwerb«.
Die Erben müssen auch keine Kenntnis vom Tode des Verstorbenen haben. Mit dem Zeitpunkt des Todes endet die Rechtsfähigkeit des Menschen. Erben sind deshalb schon ab diesem Zeitpunkt Eigentümer von Grundstücken, Autos, Wohnungseinrichtungen, Wertpapieren, Spareinlagen und so weiter. Sie sind gleichzeitig ab diesem Zeitpunkt auch verpflichtet, Schulden des Verstorbenen zu begleichen.
Was erbt man überhaupt? Nach unserem Recht gibt es keine Unterscheidung nach Gegenständen, ob bewegliche Sachen oder Immobilien. Auch werden keine einzelnen Gegenstände geerbt. Geerbt wird von dem oder den Erben der gesamte Nachlass, in dem Zustand, in dem er sich zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers befindet. Man nennt das »Universalsukzession«. Bestimmte Vermögensgegenstände können nur im Rahmen eines Vermächtnisses oder einer konkreten Bestimmung weitergegeben werden. Dann tritt aber kein automatischer Erwerb ein. Es besteht nur ein Anspruch gegen den oder die Erben auf Übertragung des Gegenstands oder eines bestimmten Geldbetrags.
Müssen Erben diese Folgen hinnehmen, vor allem wenn sie vielleicht nur Verpflichtungen eingehen oder mit der Entscheidung des Verstorbenen nicht einverstanden sind? Keine Sorge, es gibt Möglichkeiten, diese vielleicht als aufgezwungen wirkende Rechtsposition rückwirkend zu ändern. Vor allem wenn Sie nur Schulden erben würden, ist das wichtig. Sie können innerhalb einer bestimmten, aber sehr kurzen Frist das Erbe »ausschlagen«. Die Erbenstellung entfällt dann ab dem Zeitpunkt des Todesfalls. Und Sie müssen auch Kenntnis von dem Erbfall gehabt haben, sonst beginnt die Frist zur Ausschlagung nicht zu laufen.
Die gesetzliche Erbfolge der Verwandten
Wenn kein Erbe benannt wurde, gilt in einem Todesfall die gesetzliche Erbfolge. Das Bürgerliche Gesetzbuch geht, geprägt von dem traditionellen Familienbild, davon aus, dass das Vermögen, das vielleicht schon durch viele Generation angespart wurde, auch in der Familie weitergegeben wird. Gesetzliche Erben sind deshalb in erster Linie diejenigen, die dem Verstorbenen am nächsten stehen: Kinder, Ehepartner sowie Eltern, Geschwister und danach erst weiter entfernte Verwandte. Der Ehepartner wird gesondert behandelt. Die Ehepartner erben neben den Verwandten. Für die Verwandten gilt zunächst das übergeordnete Prinzip von verschiedenen Ordnungen. Unterschieden wird nach der »Entfernung« vom Verstorbenen.
Erben nach Ordnungen
Das klingt zunächst einmal kompliziert, ist aber logisch aufgebaut. Abbildung 1.1 verdeutlicht die Struktur.
Sind ein oder mehrere Erben einer Ordnung vorhanden, schließen sie die weiteren Verwandten nachfolgender Ordnungen aus. Einfach ist es, wenn es eigene Kinder gibt. Sie schließen alle anderen Verwandten von der Erbfolge aus.
Kinder als Erben
Erbberechtigt in der ersten Ordnung sind alle Abkömmlinge des Verstorbenen, also zunächst seine Kinder. Alle Kinder im Sinne des Erbrechts sind gleichberechtigt:
- eheliche Kinder, die in der Ehe geboren wurden und deren Abstammung nicht wirksam angefochten wurde
- nichteheliche Kinder, bei denen die Vaterschaft des V...
Inhaltsverzeichnis
- Cover
- Titelseite
- Impressum
- Über den Autor
- Inhaltsverzeichnis
- Einführung
- Teil I: Das Erbrecht verstehen
- Teil II: Erbschaft und Finanzamt
- Teil III: Richtig vererben in allen Lebenslagen
- Teil IV: Vererben und schenken mit »warmer Hand«
- Teil V: Der Todesfall ist eingetreten
- Teil VI: Der Top-Ten-Teil
- Stichwortverzeichnis
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