Schuldrecht Besonderer Teil für Dummies
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Schuldrecht Besonderer Teil für Dummies

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Über dieses Buch

Ohne Verträge wäre die Juristerei und das gesamte Wirtschaftsleben nicht vorstellbar. Und kein Jura-Student kommt am Schuldrecht vorbei. In diesem Buch geht es um den Besonderen Teil des Schuldrechts und damit um Verträge und die Rechte und Pflichten, die mit ihnen verbunden sind. Tobias Huep geht auf unterschiedliche Verträge ein: Von Kaufverträgen über Mietverträge, Dienst- und Werkleistungsverträge bis hin zu Arbeitsverträgen. Auch gesetzliche Schuldverhältnisse, für die kein Vertrag erforderlich ist, lässt er nicht außen vor. Aufgenommen sind bereits die aktuellen und praxisrelevanten Neuerungen im Pauschalreiserecht und der erstmalig geregelte Bauvertrag.

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Information

Verlag
Wiley-VCH
Jahr
2019
ISBN
9783527814466
Auflage
1
Thema
Jura
Teil I

Veräußerungsverträge

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Kapitel 1

Einführung in den Besonderen Teil des Schuldrechts

IN DIESEM KAPITEL
  1. Grundsätze und Aufbau des Besonderen Teils des Schuldrechts
  2. Vertragliche und gesetzliche Schuldverhältnisse
  3. Das Zusammenspiel von Allgemeinem und Besonderem Schuldrecht
Bevor Sie jetzt so richtig mit dem »Besonderen Teil« des Schuldrechts loslegen, machen Sie in diesem Kapitel zunächst einmal Bekanntschaft mit einigen wichtigen Grundsätzen des Schuldrechts ganz allgemein. Warum muss das sein, fragen Sie sich vielleicht? – Nun, damit bekommen Sie die Grundausrüstung für Ihre Expedition in eines der wichtigsten und spannendsten Gebiete des Zivilrechts. Sie benötigen diese »Basics«, um auch an schwierigen Stellen nicht zu scheitern und die Lust an der Materie zu verlieren.
Betrachten wir das gesamte Schuldrecht zunächst einmal kurz aus der Vogelperspektive, um uns einen Gesamtüberblick zu verschaffen. Das Schuldrecht besteht aus zwei Teilen, die sehr eng miteinander verknüpft sind und nicht ohne einander bestehen könnten: den Allgemeinen und den Besonderen Teil des Schuldrechts. Dieses Buch behandelt im Schwerpunkt den Besonderen Teil des Schuldrechts und beschränkt sich auf die unbedingt notwendigen Bezüge zum Allgemeinen Schuldrecht. Aber vielleicht haben Sie ja Lust, sich auch mit dem Allgemeinen Teil näher zu befassen – in diesem Fall können Sie gern auf das Buch Schuldrecht Allgemeiner Teil für Dummies zurückgreifen!

Wo finde ich was? Der Aufbau des Schuldrechts

Da das gesamte Bürgerliche Gesetzbuch (das BGB) aus mehreren verschiedenen Teilen besteht, ist es für eine erste Orientierung und auch immer wieder als Nachschlagewerk sehr sinnvoll. Der Aufbau des BGBs verfolgt insgesamt den Grundsatz »vom Allgemeinen zum Besonderen«, und das gilt auch für das Schuldrecht. Auf den Allgemeinen Teil des Schuldrechts folgt der Besondere Teil – eben der Gegenstand dieses Buches. Das Konzept leuchtet ein und hilft bei der ersten Orientierung. Das Schuldrecht umfasst insgesamt die §§ 241 – 853 BGB, die in acht Abschnitte unterteilt sind. Während die ersten sieben Abschnitte den Allgemeinen Teil bilden, umfasst der letzte und umfangreichste achte Abschnitt den gesamten Besonderen Teil des Schuldrechts.
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Die Idee hinter dem Konzept des »Besonderen Teil des Schuldrechts« war, dass die wichtigsten Schuldverhältnisse im Einzelnen und nacheinander gesetzlich geregelt sind, wobei zwischen den einzelnen Schuldverhältnissen allenfalls ein loser Zusammenhang besteht.
Am Anfang dieses Kapitels stehen die vertraglichen Schuldverhältnisse, allen voran der wichtige Kaufvertrag (433 BGB). Auf die vertraglichen Schuldverhältnisse folgen noch einige wenige gesetzliche Schuldverhältnisse – und das war´s dann auch schon. Der Besondere Teil des Schuldrechts ist also recht überschaubar, doch hier finden Sie vieles, was für Ihre Rechte im Alltag wichtig sein könnte.
Vorsicht, nun wird es sprachlich gerade einmal sehr juristisch, doch diese Unterscheidung ist in der Praxis sehr wichtig. Den gesetzlichen Schuldverhältnissen stehen die rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisse gegenüber. Innerhalb der rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisse sind die schuldrechtlichen Verträge die bei Weitem größte Gruppe. Aber rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse und vertragliche Schuldverhältnisse sind trotzdem keine identischen Begriffe!
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Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse entstehen durch die Willenserklärung mindestens einer Person. Der Vertrag als wichtigster Unterfall rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse erfordert mindestens zwei Willenserklärungen von zwei verschiedenen Personen!
Der Vertrag gehört also zu den rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnissen, aber längst nicht alle Schuldverhältnisse sind Verträge!
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Der Reitsportverein Kleinkirchen e.V. richtete auf der vereinseigenen Anlage ein Reit- und Springturnier aus. Dazu ließ er in der Zeitschrift »Reiter und Pferde« eine Ausschreibung veröffentlichen, die die Teilnahmebedingungen enthält. Unter Punkt 5 und 6 steht:
»5. Es besteht zwischen dem Veranstalter einerseits und den Teilnehmern andererseits kein Vertragsverhältnis; mithin ist jede Haftung für Diebstahl, Verletzungen bei Menschen und Pferden ausgeschlossen.
6. Der Veranstalter schließt jegliche Haftung für Schäden aus, die den Teilnehmern durch Fahrlässigkeit des Veranstalters entstehen
Während der Springpferdeprüfung im Rahmen des Turniers kollidierte der vereinsfremde Teilnehmer Olli Koller mit seinem Pferd »Frankenprinz« am Ende des Parcours nach dem letzten Steilsprung mit einem fahrlässig rechts neben dem Steilsprunghindernis aufgestellten Fangständer, der als fest verschraubte Holzkonstruktion mit einem Eisenfuß ausgeführt war und dessen oberes Ende einige Zentimeter niedriger lag als die obere Stange des Hindernisses. »Frankenprinz« stieß gegen diesen Fangständer und erlitt dadurch eine Verletzung im Kniebereich. Koller verlangt vom Verein Ersatz der Behandlungskosten.
Ob Koller tatsächlich die Behandlungskosten ersetzt verlangen kann, hängt davon ab, in welcher rechtlichen Beziehung er durch seine Turnierteilnahme zum Reitsportverein steht. Der Verein ist der Ansicht, dass kein Vertrag zwischen beiden abgeschlossen worden ist und hat dies auch vorab (in Nummer 5 der Teilnahmebedingungen) so kommuniziert. Außerdem wurde jegliche Haftung für fahrlässiges Handeln ausgeschlossen. Tatsächlich hat auch das oberste deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof, erkannt, dass jedenfalls kein Vertrag zwischen beiden Seiten abgeschlossen worden ist. Also alles gut für den Verein? Mitnichten: Nach Ansicht der Richter entstand nämlich ein anderes schuldrechtliches Rechtsgeschäft – ein Preisausschreiben!
Ein Preisausschreiben ist eine besondere Form der Auslobung – das finden Sie in § 661 BGB und § 657 BGB. Etwas ungewöhnlich wird es Ihnen vorkommen, dass Sportwettkämpfe, bei denen Preise verliehen werden, auch Preisausschreiben sind, denkt man doch üblicherweise hier eher an Betätigungen auf Kreuzworträtselniveau. Solche Preisausschreiben gehören als ein Fall der Auslobung zu den einseitigen Rechtsgeschäften, sie sind also keinesfalls im (schuld-)rechtsfreien Raum anzusiedeln! Da sie den vertraglichen Schuldverhältnissen sehr ähnlich sind, unterliegen auch die Regeln für ein solches Preisausschreiben (hier die Teilnahmebedingungen) denselben Anforderungen wie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bei Verträgen. Und in solchen AGB ist der vorliegende Haftungsausschluss unwirksam, weil das zu weitgehend wäre. Ergebnis: Der Verein muss Koller tatsächlich die Behandlungskosten erstatten. An dieser Stelle dient das Beispiel lediglich dazu, Ihnen zu zeigen, welche rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisse neben den vertraglichen Schuldverhältnissen bestehen – es sind allerdings auch nicht mehr als die genannte Auslobung und ihr kleiner Ableger, das Preisausschreiben!
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Zu den schuldrechtlichen Rechtsgeschäften zählen vor allem die zweiseitigen Verträge und die einseitigen Rechtsgeschäfte, die nur die entsprechende Erklärung einer Person erfordern.
Noch eine Anmerkung zum obigen Beispiel: Unbeschadet dessen bestehen zwischen dem Auslobenden (hier: Turnierveranstalter) und den Teilnehmern schon im Vorfeld der eigentlichen Sachentscheidung durch das Preisgericht Rechtsbeziehungen im Sinne einer schuldrechtlichen Sonderverbindung, aus der (Neben-) Pflichten hinsichtlich der sorgfältigen und ordnungsgemäßen Vorbereitung und Durchführung des Wettbewerbs und hinsichtlich des Schutzes der Teilnehmer vor Gefahren, mit denen sie nicht zu rechnen brauchen, erwachsen (§ 241 Abs. 2 BGB). Es handelt sich um ein vorvertragliches Schuldverhältnis, die culpa in contrahendo gemäß § 311 Absatz 2 BGB als gesetzliches Schuldverhältnis.
Innerhalb der rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisse unterscheidet das Schuldrecht dann noch einige größere Gruppen von Verträgen, die anhand ihrer typischen Inhalte (den Hauptleistungspflichten) gebündelt sind:
  • Veräußerungsverträge, allen voran der Kaufvertrag
  • Überlassungsverträge, insbesondere der Mietvertrag
  • Tätigkeitsverträge wie der Werk- oder Dienstvertrag
  • Gesellschafts- und Gemeinschaftsverträge, beispielsweise der Vertrag über die BGB-Gesellschaft
  • auf ein Risiko bezogene Verträge, dazu gehören die Leibrente oder die Wette
  • Sicherungs- und Forderungsfeststellungsverträge, insbesondere die Bürgschaft
  • wertpapierrechtliche Verträge, zum Beispiel die für den Zahlungsverkehr wichtige Anweisung

Ein grundsätzlicher Unterschied: rechtsgeschäftliche und gesetzliche Schuldverhältnisse

Innerhalb der verschiedenen Schuldverhältnisse sind zwei Arten von Schuldverhältnissen zu unterscheiden:
  • rechtsgeschäftliche (insbesondere vertragliche) Schuldverhältnisse
  • gesetzliche Schuldverhältnisse
Der entscheidende Unterschied zwischen beiden Arten liegt in ihrer Entstehung: Ein rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis entsteht durch eine bewusste und freiwillige Entscheidung mindestens einer Person, ein solches Rechtsgeschäft zu begründen.
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Wenn Sie sich morgens beim Bäcker Ihr Frühstücksbrötchen kaufen, hängt die Entstehung des darauf gerichteten Kaufvertrags allein von Ihnen ab. Wann Sie es kaufen, bei welchem Bäcker und welche Brötchenart Sie heute als passend empfinden, entscheiden allein Sie!
Dagegen entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis immer dann und »automatisch«, wenn die im Gesetz genannten Voraussetzungen für dieses Schuldverhältnis erfüllt sind.
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Beschädigen Sie in der Bäckerei durch Ihre Unachtsamkeit ein Regal, entsteht »reflexartig« ein Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung (§§ 823 f. BGB) mit der Konsequenz, dass Sie dem Bäcker Schadensersatz leisten müssen – ob Sie es wollen oder nicht, ist vollkommen unbeachtlich!

»Sind das schon a...

Inhaltsverzeichnis

  1. Cover
  2. Titelseite
  3. Impressum
  4. Über den Autor
  5. Inhaltsverzeichnis
  6. Einführung
  7. Teil I: Veräußerungsverträge
  8. Teil II: Gebrauchsüberlassungsverträge
  9. Teil III: Dienstleistungsverträge
  10. Teil IV: Werkleistungsverträge
  11. Teil V: Gesetzliche Schuldverhältnisse
  12. Teil VI: Der Top-Ten-Teil
  13. Stichwortverzeichnis
  14. End User License Agreement