Wirtschaftsrecht für Dummies
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Über dieses Buch

Das Wirtschaftsrecht ist ein weites Feld. André Niedostadek behandelt in seinem Buch die wirtschaftsrelevanten Kerngebiete des Bürgerlichen Rechts und des Handels- und Gesellschaftsrechts ebenso wie beispielsweise auch das Arbeitsrecht, den Gewerblichen Rechtschutz oder das Wettbewerbs- und Kartellrecht. Viele Beispiele aus dem Alltag machen die gesamte Rechtsmaterie anschaulich. So sind Sie in der Jura-Klausur und in der Unternehmenspraxis immer rechtsicher unterwegs!

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Information

Verlag
Wiley-VCH
Jahr
2016
ISBN
9783527691135
Teil III
Meilensteine des Bürgerlichen Rechts
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In diesem Teil . . .
Das Wirtschaftsprivatrecht als ein tragender Pfeiler des Wirtschaftsrechts basiert maßgeblich auf dem im BGB geregelten Bürgerlichen Recht. Knöpfen Sie sich in diesem Teil einige Meilensteine vor. Vertiefen Sie Ihre Kenntnisse aus dem vorherigen Kapitel zu den Schuldverhältnissen, indem Sie ausgewählte Details zum Vertragsrecht genauer unter die Lupe nehmen: Wie entsteht ein Vertrag und welche Hindernisse stehen einem Vertragsschluss gegebenenfalls entgegen? Wie kann man sich von einem Vertrag wieder lösen und was tun bei Problemen in der Vertragsabwicklung? Erfahren Sie zudem mehr zu ausgewählten gesetzlichen Schuldverhältnissen und zu den Grundzügen des Sachenrechts.
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Einfacher geht’s nicht: So schließen Sie einen Vertrag
In diesem Kapitel
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Die »Vertragsformel« kennenlernen
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Auswirkungen der (beschränkten) Geschäftsfähigkeit und Geschäftsunfähigkeit berücksichtigen
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Mit weiteren Hindernissen beim Vertragsschluss umgehen
Schuldverhältnisse – das haben Sie vielleicht schon aus dem vorherigen Kapitel mitgenommen – bilden einen Kern des Wirtschaftsprivatrechts. Dabei können Sie zwischen rechtsgeschäftlichen (also vertraglichen), rechtsgeschäftsähnlichen und gesetzlichen Schuldverhältnissen unterscheiden. Bauen Sie hier (und in den nächsten Kapiteln) auf dieser Grundlage auf und vertiefen Sie zunächst Ihre Kenntnisse zum Vertragsrecht (speziell zu gesetzlichen Schuldverhältnissen lesen Sie dann etwas in Kapitel 9).
Wenn Sie dieses Kapitel durchgearbeitet haben, wissen Sie nicht nur, wie Verträge zustande kommen. Sie können obendrein mit Hindernissen umgehen, die einen Vertragsschluss womöglich torpedieren. Kommen Sie zum Einstieg noch einmal auf die Fallstudie aus dem vorherigen Kapitel zurück:
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Wenn Liu, Katja und Sebastian nun tatsächlich Büroräumlichkeiten anmieten und entsprechendes Bürointerieur erwerben wollen, was passiert dann rechtlich genau?
Um das Vertragsrecht zu verstehen, brauchen Sie sich nur um drei Fragen zu kümmern:
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Was ist ein Vertrag?
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Wie kommen Verträge zustande?
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Woran kann ein Vertragsschluss scheitern?
Vermutlich haben Sie selbst schon unzählige Verträge geschlossen. Dabei werden Sie sich kaum jemals Gedanken über die vorstehenden Fragen gemacht haben, oder? Dann haben Sie dazu nun Gelegenheit.
Recht vielseitig: Der Vertrag
Die beiden Begriffe »Vertrag« und »sich vertrag-en« stehen sich nahe. Und das nicht ohne Grund. Auch beim Vertrag ist man sich einig, bestimmte Pflichten zu erfüllen und der anderen Seite dafür Rechte einzuräumen. Man trifft eine Abmachung.
Im BGB finden Sie Regelungen zum Vertragsrecht übrigens an ganz unterschiedlichen Stellen. Damit Sie sich ein genaueres Bild machen und sich besser orientieren können, finden Sie in Tabelle 5.1 zunächst im Überblick etwas dazu, wo das BGB bestimmte Inhalte regelt und in welchen Kapiteln das in diesem … für Dummies-Buch behandelt wird.
1. Buch Allgemeiner Teil 2. Buch Schuldrecht 3. Buch Sachenrecht 4. Buch Familienrecht 5. Buch Erbrecht
Allgemeiner Teil Besonderer Teil
Dort finden Sie vor allem etwas zum Vertragsschluss (ab § 145 BGB) sowie zu etwaigen Hindernissen. Dort finden Sie ganz generell etwas zu (vertraglichen) Schuldverhältnissen. Dort finden Sie etwas zu einzelnen schuldrechtlichen Vertragstypen (ab § 433 BGB). Dinglicher Vertrag z. B. Ehevertrag (§ 1408 BGB) z. B. Erbvertrag (§ 1941, §§ 2274 ff. BGB)
Das steht im Mittelpunkt dieses Kapitels. Zum Inhalt, Erlöschen etc. lesen Sie etwas im vorherigen Kapitel 4. Die allgemeinen Regelungen zu Leistungsstörungen sind Gegenstand von Kapitel 8. Eine Übersicht zu einzelnen Vertragstypen erhalten Sie in Kapitel 7. Die besonderen Regelungen zu Leistungsstörungen sind Gegenstand von Kapitel 8. Dazu finden Sie etwas in Kapitel 10 zum Sachenrecht. Das Familienrecht wird in diesem Buch nicht näher behandelt (dazu finden Sie etwas in BGB für Dummies). Das Erbrecht wird in diesem Buch ebenfalls nicht näher behandelt (dafür aber in BGB für Dummies).
Tabelle 5.1: Das Vertragsrecht im BGB
Da Sie nun grob wissen, wo Sie etwas zu Verträgen finden, können Sie sich gleich daranmachen, wie man Verträge schließt.
Ohne Zahlenspielerei: Die Vertragsformel
Lernen Sie hier also gleich zu Beginn so etwas wie eine »Vertragsformel« kennen (keine Sorge, das können Sie ganz ohne mathematische Kenntnisse meistern). Wie Sie schon wissen, hält das BGB ein ganzes Potpourri an unterschiedlichsten Vertragstypen bereit: Im zweiten Buch zum Schuldrecht beginnt das mit dem Kaufvertrag und setzt sich dann fort über den Miet-, Dienst- und Werkvertrag bis hin zum Gesellschaftsvertrag (um hier nur einige zu nennen). Verträge gibt es darüber hinaus im Familienrecht (Ehevertrag) oder im Erbrecht (Erbvertrag). Der Gesetzgeber hätte nun für jeden einzelnen Vertragstyp separat regeln können, wie man ihn schließt. Das wäre aber wenig ökonomisch. Daher hat er einheitliche und für alle Vertragstypen verbindliche Regelungen getroffen. Die finden Sie – wo sonst? – natürlich im Allgemeinen Teil des BGB, und zwar ab § 145 BGB (Klammerprinzip).
Nach § 145 BGB gibt es augenscheinlich einen sogenannten Antrag (manchmal auch Angebot genannt, was aber in diesem Zusammenhang eigentlich nicht ganz zutreffend ist, wenn Sie sich den Wortlaut des Gesetzes ansehen). Und in den §§ 146 ff. BGB finden Sie etwas zur Annahme. Wenn die Parteien vertragliche Wirkungen eintreten lassen wollen, braucht der eine Vertragspartner bloß einen Antrag zu erklären, den die andere Seite annimmt. Wenn sich beide aufeinander beziehen und inhaltlich entsprechen, dann – peng – besteht ein Vertrag. Damit haben Sie so etwas wie eine »Vertragsformel« in der Tasche:
Antrag + Annahme = Vertrag.
So einfach ist das.
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Ein x-beliebiger Vertrag kommt zustande durch zwei übereinstimmende, aufeinander bezogene Willenserklärungen, Antrag und Annahme.
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Wenn Liu, Katja und Sebastian Büroräume anmieten, Interieur erwerben oder sonstige Verträge mit Kunden, Geschäftspartnern oder anderen Personen abschließen wollen, bedarf es immer entsprechender Anträge und Annahmen.
Die rechtlichen Wirkungen treten jedoch nur dann ein, wenn tatsächlich ein wirksamer Antrag und eine d...

Inhaltsverzeichnis

  1. Cover
  2. Schummelseite
  3. Titelei
  4. Inhaltsverzeichnis
  5. Über den Autor
  6. Einführung
  7. Teil I Ihr Einstieg in das Wirtschaftsrecht
  8. Teil II Im Fokus: Das Wirtschaftsprivatrecht
  9. Teil III Meilensteine des Bürgerlichen Rechts
  10. Teil IV Kernfragen des Handels- und Gesellschaftsrechts
  11. Teil V Grundzüge des Arbeitsrechts
  12. Teil VI Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Kartellrecht
  13. Teil VII Außergerichtliche Konfliktlösung, Prozess- und Insolvenzrecht
  14. Teil VIII Der Top-Ten-Teil
  15. Stichwortverzeichnis
  16. End User License Agreement