437Jedermann hat das Recht, sich mit Bitten oder Beschwerden an die zustÀndigen Stellen zu wenden (Art. 17 GG). Auf diesem Grundsatz basieren die formlosen Rechtsbehelfe.
Man unterscheidet:
438â die Gegenvorstellung, mit der sich der BĂŒrger an die Behörde wendet, die die beanstandete MaĂnahme getroffen hat;
439â die Aufsichtsbeschwerde, die sich an die ĂŒbergeordnete Behörde richtet mit dem Ziel, eine Anweisung an die erlassende Behörde zu erwirken, die beanstandete MaĂnahme zu Ă€ndern (sog. sachliche Dienstaufsichtsbeschwerde oder Fachaufsichtsbeschwerde).
â Wird mit der Dienstaufsichtsbeschwerde das persönliche Verhalten eines Beamten von einem BĂŒrger gerĂŒgt, so entscheidet ĂŒber sie der Dienstvorgesetzte des gerĂŒgten Beamten (sog. persönliche Dienstaufsichtsbeschwerde).
Hinweis:
Die formlosen Rechtsbehelfe sind nicht an Formen und auch nicht an Fristen gebunden.
Jedermann kann sich formloser Rechtsbehelfe bedienen, auch ein nicht direkt Betroffener. Sie sind gegen alle MaĂnahmen der Verwaltung zulĂ€ssig, nicht nur gegen VAe.
Beispiele: Beanstandung eines amtsĂ€rztlichen Gutachtens. â Beschwerde gegen mangelhafte StraĂenreinigung.
Die Behörde kann dem Wunsche des BeschwerdefĂŒhrers entsprechen. Es besteht aber kein Rechtsanspruch auf ein bestimmtes TĂ€tigwerden oder auf eine formelle Entscheidung der Behörde.
Nach Art. 17 GG (Petitionsrecht) hat der BĂŒrger nur Anspruch darauf, dass die Behörde seine Eingabe annimmt, prĂŒft und dem Einsender die Art der Erledigung formlos mitteilt. Die Mitteilung braucht nicht begrĂŒndet zu sein1.
Wiederholt ein BĂŒrger immer wieder die gleichen unbegrĂŒndeten WĂŒnsche, so kann die Behörde ihm mitteilen, dass weitere Eingaben in der gleichen Sache nicht mehr beantwortet werden, und dementsprechend verfahren. Auch auf Eingaben mit unsachlichem, beleidigendem Inhalt braucht die Behörde nicht sachlich einzugehen und kann sie in schweren FĂ€llen von Beleidigungen unbeantwortet lassen2.
Das Petitionsrecht rechtfertigt nicht ehrenrĂŒhrige VorwĂŒrfe oder bewusst unwahre Behauptungen3.
â Beamtenbeschwerde: FĂŒr Beamte hat der Gesetzgeber in § 125 BBG einen besonderen formlosen Rechtsbehelf vorgesehen: Beamte können AntrĂ€ge und Beschwerden vorbringen. Hierbei ist der Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen. Richtet sich die Beschwerde gegen den unmittelbaren Vorgesetzten, kann sie bei nĂ€chsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.