Verwaltungs- und Verwaltungsprozessrecht
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Verwaltungs- und Verwaltungsprozessrecht

Grundriss fĂŒr Ausbildung und Praxis

Andreas Wittern, Maximilian Baßlsperger

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Verwaltungs- und Verwaltungsprozessrecht

Grundriss fĂŒr Ausbildung und Praxis

Andreas Wittern, Maximilian Baßlsperger

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Das Werk vermittelt die fĂŒr die Lehre und die Praxis erforderlichen Grundkenntnisse des allgemeinen Verwaltungs- und des Verwaltungsprozessrechts. Es stellt sie anhand der Einbeziehung vieler BeispielsfĂ€lle aus der tĂ€glichen Verwaltungspraxis in einem engen Bezug zur tĂ€glichen Rechtsanwendung dar. Es werden damit dem Leser in jedem Teilbereich die Voraussetzungen zur vertieften Auseinandersetzung mit den jeweiligen Problemen der beiden Themenbereiche gegeben. Ziel des Autors ist es, GrundsĂ€tze und ZusammenhĂ€nge verstĂ€ndlich darzustellen. Deshalb wird bewusst auf umfangreiche theoretische Darlegungen zugunsten von Hinweisen auf leicht auffindbare Quellen verzichtet. Das Werk bietet somit nicht nur eine umfassende Hilfestellung fĂŒr Aus- und Fortbildung, sondern ist darĂŒber hinaus eine wichtige Arbeitsgrundlage fĂŒr den Praktiker bei seiner tĂ€glichen Arbeit.

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Informations

Année
2016
ISBN
9783170305076
Édition
20
Sujet
Law
Sous-sujet
Legal Education

Teil III:Verwaltungsprozessrecht

§ 1Allgemeines

434Die Verwaltung des Rechtsstaates steht unter dem Grundsatz der GesetzmĂ€ĂŸigkeit nach Art. 20 Abs. 3 GG: Sie soll ihn von sich aus beachten. Der Grundsatz allein genĂŒgt aber nicht: Zu vielfĂ€ltig sind die Möglichkeiten, dass die Menschen, die die Verwaltung fĂŒhren, irren. Deshalb muss Verwaltungshandeln einer Kontrolle unterliegen.

A.Kontrollen innerhalb der Verwaltung

435Zur Sicherung der GesetzmĂ€ĂŸigkeit der Verwaltung gibt es innerhalb der Verwaltung selbst umfassende Kontrolle:
Dazu gehört die Kommunalaufsicht ĂŒber die gemeindliche Selbstverwaltung, die TĂ€tigkeit der staatlichen Aufsichtsbehörden gegenĂŒber den juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Aufsicht der – von der Verwaltung unabhĂ€ngigen – Rechnungshöfe ĂŒber die Finanzgebarung und rationelle Arbeitsweise der Verwaltungsbehörden, das Beanstandungsrecht der BĂŒrgermeister und Gemeindedirektoren gegenĂŒber BeschlĂŒssen des Gemeinderates und umgekehrt die Kontrollfunktion der Gemeindevertretung gegenĂŒber der Gemeindeverwaltung, die TĂ€tigkeit ehrenamtlicher AusschĂŒsse innerhalb der Verwaltung, die parlamentarische Kontrolle.

B.Rechte des betroffenen BĂŒrgers

436DarĂŒber hinaus gewĂ€hrt der Rechtsstaat dem StaatsbĂŒrger die Möglichkeit, sich gegen Eingriffe der Verwaltung in seine RechtsspĂ€hre zu wehren und eine NachprĂŒfung der Verwaltungsmaßnahme auf ihre RechtmĂ€ĂŸigkeit zu erzwingen. Damit genießt der StaatsbĂŒrger umfassenden Schutz gegen rechtswidrige Eingriffe der Verwaltung (vgl. z. B. Art. 14 Abs. 3, Art. 17, Art. 19 Abs. 4 GG), und zwar:
– im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden selbst
– mittels formloser Rechtsbehelfe (s. unten § 2, Rn. 437 ff.)
– durch Einlegung förmlicher Rechtsbehelfe (s. unten § 3, Rn. 443 ff.)
– im Verfahren vor den von der Verwaltung unabhĂ€ngigen Gerichten, insbesondere den Verwaltungsgerichten (s. unten § 6, Rn. 540 ff.).

§ 2Formlose Rechtsbehelfe

A.Arten

437Jedermann hat das Recht, sich mit Bitten oder Beschwerden an die zustÀndigen Stellen zu wenden (Art. 17 GG). Auf diesem Grundsatz basieren die formlosen Rechtsbehelfe.
Man unterscheidet:
438– die Gegenvorstellung, mit der sich der BĂŒrger an die Behörde wendet, die die beanstandete Maßnahme getroffen hat;
439– die Aufsichtsbeschwerde, die sich an die ĂŒbergeordnete Behörde richtet mit dem Ziel, eine Anweisung an die erlassende Behörde zu erwirken, die beanstandete Maßnahme zu Ă€ndern (sog. sachliche Dienstaufsichtsbeschwerde oder Fachaufsichtsbeschwerde).
– Wird mit der Dienstaufsichtsbeschwerde das persönliche Verhalten eines Beamten von einem BĂŒrger gerĂŒgt, so entscheidet ĂŒber sie der Dienstvorgesetzte des gerĂŒgten Beamten (sog. persönliche Dienstaufsichtsbeschwerde).
Hinweis:
Die formlosen Rechtsbehelfe sind nicht an Formen und auch nicht an Fristen gebunden.
Jedermann kann sich formloser Rechtsbehelfe bedienen, auch ein nicht direkt Betroffener. Sie sind gegen alle Maßnahmen der Verwaltung zulĂ€ssig, nicht nur gegen VAe.
Beispiele: Beanstandung eines amtsĂ€rztlichen Gutachtens. – Beschwerde gegen mangelhafte Straßenreinigung.
Die Behörde kann dem Wunsche des BeschwerdefĂŒhrers entsprechen. Es besteht aber kein Rechtsanspruch auf ein bestimmtes TĂ€tigwerden oder auf eine formelle Entscheidung der Behörde.
Nach Art. 17 GG (Petitionsrecht) hat der BĂŒrger nur Anspruch darauf, dass die Behörde seine Eingabe annimmt, prĂŒft und dem Einsender die Art der Erledigung formlos mitteilt. Die Mitteilung braucht nicht begrĂŒndet zu sein1.
Wiederholt ein BĂŒrger immer wieder die gleichen unbegrĂŒndeten WĂŒnsche, so kann die Behörde ihm mitteilen, dass weitere Eingaben in der gleichen Sache nicht mehr beantwortet werden, und dementsprechend verfahren. Auch auf Eingaben mit unsachlichem, beleidigendem Inhalt braucht die Behörde nicht sachlich einzugehen und kann sie in schweren FĂ€llen von Beleidigungen unbeantwortet lassen2.
Das Petitionsrecht rechtfertigt nicht ehrenrĂŒhrige VorwĂŒrfe oder bewusst unwahre Behauptungen3.
– Beamtenbeschwerde: FĂŒr Beamte hat der Gesetzgeber in § 125 BBG einen besonderen formlosen Rechtsbehelf vorgesehen: Beamte können AntrĂ€ge und Beschwerden vorbringen. Hierbei ist der Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen. Richtet sich die Beschwerde gegen den unmittelbaren Vorgesetzten, kann sie bei nĂ€chsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.

B.Umdeutung

440Formlose Eingaben, die sich inhaltlich gegen VAe wenden und innerhalb der Rechtsbehelfsfrist eingehen, sind im Allgemeinen als der zulĂ€ssige förmliche Rechtsbehelf (= Widerspruch) anzusehen und zu behandeln, es sei denn, die Eingabe ergibt, dass der Einsender kein förmliches Rechtsmittel (das ja u. U. Kosten macht) einlegen, sondern nur eine nochmalige PrĂŒfung anregen will. Die Umdeutung erfolgt hier nach § 133 BGB analog.
VerspĂ€tete förmliche Rechtsbehelfe können andererseits als formlose Rechtsbehelfe behandelt werden und dann – trotz ihrer VerspĂ€tung – fĂŒr die Behörde noch Anlass zur Änderung ihrer Entscheidung sein.
Hinweis:
In jedem Fall empfiehlt sich eine KlĂ€rung durch RĂŒckfrage beim BĂŒrger.

C.Rechtsnatur der behördlichen Bescheide

441Bescheide, die auf formlose Rechtsbehelfe ergehen, sind ihrerseits keine VAe, wenn sie lediglich eine frĂŒhere Entscheidung der Behörde bestĂ€tigen oder das Einschreiten im Dienstaufsichtsweg ablehnen4. Denn in solchen FĂ€llen enthĂ€lt der Bescheid auf den formlosen Rechtsbehelf keine „Regelung“, er Ă€ndert nichts an den Rechtsbeziehungen zwischen Staat und BĂŒrger5. Zur Rechtslage bei Zweitbescheiden s. oben Rn. 367 ff.
Anders, wenn auf einen formlosen Rechtsbehelf frĂŒhere Entscheidungen geĂ€ndert und dadurch RechtsĂ€nderungen herbeigefĂŒhrt werden. Solche Entscheidungen können VAe sein, wenn die Voraussetzungen des § 35 VwVfG erfĂŒllt sind. Siehe dazu Rn. 139 ff.

D.Vom Gesetz vorgesehene Einwendungen

442Manche Gesetze sehen vor, dass vor beabsichtigten Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen bestimmte Betroffene oder jedermann gegen die beabsichtigte Maßnahme Einwendungen erheben oder Bedenken und Anregungen vorbringen kann.
Beispiele: Zu BebauungsplĂ€nen (§ 3 BauGB) oder zu PlĂ€nen im Planfeststellungsverfahren (z. B. § 73 VwVfG; § 17a BFernstrG). – Ferner gegen die Zulassung von Linienverkehr (§ 14 PersonenbeförderungsG), gegen Errichtung bestimmter Gewerbebetriebe (§ 10 BImSchG).
Solche Einwendungen sind in der Regel nur Anregungen, die interessierte BĂŒrger im Zuge des jeweils vorgeschriebenen Auslegungs- oder Anhörungsverfahrens zu der beabsichtigten Maßnahme geben können; die Behörde bzw. der Normgeber muss die Einwendungen zur Kenntnis nehmen und prĂŒfen, braucht ihnen aber nicht zu folgen. Gegen ZurĂŒckweisung von Einwendungen vor Erlass der Maßnahme sind allenfalls formlose Rechtsbehelfe zulĂ€ssig. Erst gegen die Maßnahme selbst kann der Betroffene förmliche Rechtsbehelfe einlegen oder Klage erheben, wenn und soweit das zulĂ€ssig ist. Dass Personen anzuhören sind, besagt noch nicht, dass sie durch den spĂ€teren Plan oder VA in ihren Rechten betroffen sind!

§ 3Die förmlichen Rechtsbehelfe

A.Allgemeines

443Das Verwaltungsverfahren zielt zunĂ€chst auf den Erlass eines VA ab. Damit ist es aber nicht immer beendet. Vielmehr kann der BĂŒrger, wenn er mit dem VA nicht einverstanden ist, in aller Regel eine NachprĂŒfung des VA durch die Verwaltung erzwingen, indem er einen förmlichen Rechtsbehelf einlegt (Widerspruch, Beschwerde u. a.).

B.Merkmale der förmlichen Rechtsbehelfe

444Die wichtigsten, auch dem Widerspruch eigenen Merkmale der förmlichen Rechtsbehelfe sind:
– Förmliche Rechtsbehelfe mĂŒssen innerhalb bestimmter, nach den einzelnen Gesetzen allerdings verschiedener Fristen, gelegentlich auch in bestimmter Form (schriftlich, zu Protokoll der Behörde) eingelegt werden.
– Auf (rechtzeitig und formgerecht eingelegte) förmliche Rechtsbehelfe muss eine Entscheidung ergehen.
– Die Widerspruchsbehörde hat den VA auf seine RechtmĂ€ĂŸigkeit u...

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