BGB Allgemeiner Teil fĂŒr Dummies
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BGB Allgemeiner Teil fĂŒr Dummies

André Niedostadek

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BGB Allgemeiner Teil fĂŒr Dummies

André Niedostadek

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Nicht von ungefĂ€hr finden Sie den Allgemeinen Teil im ersten Buch des BGB. Er bildet die Basis fĂŒr das gesamte BĂŒrgerliche Gesetzbuch und damit zugleich ein Fundament Ihres Studiums. Konkret, kompakt und kurzweilig macht AndrĂ© Niedostadek Sie mit den studien- und prĂŒfungsrelevanten Inhalten dieses Teils des BGB vertraut - egal ob fĂŒr den Einstieg oder zur Wiederholung. Übersichtliche Schaubilder und Schemata, PrĂŒfungshinweise und FĂ€lle mit Lösungen bereiten Sie perfekt auf Ihre Klausur vor.

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Informations

Éditeur
Wiley-VCH
Année
2019
ISBN
9783527819683
Édition
1
Sujet
Derecho
Sous-sujet
Derecho civil
Teil III

Das RechtsgeschÀft

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Kapitel 5

Das RechtsgeschÀft: Ein paar Grundlagen

IN DIESEM KAPITEL
  1. Bedeutung der Privatautonomie und Vertragsfreiheit erfassen
  2. Zentrale Begriffe der RechtsgeschÀftslehre kennen
  3. Grundlegende Prinzipien beherrschen
In Teil II dieses Buches haben Sie sich mit zwei Themen befassen können:
  • die Rechtsubjekte als die Akteure auf der BĂŒhne des Rechts und
  • die Rechtsobjekte, die Gegenstand rechtlicher Absprachen sein können.
Eine entscheidende Frage ist zum Schluss offengeblieben: Wie werden rechtliche Beziehungen von Rechtssubjekten untereinander oder in Bezug auf Rechtsobjekte genau gestaltet? Wie funktioniert das ganz konkret? Wie schließt man beispielsweise einen Kaufvertrag? Oder wie lĂ€sst sich Eigentum an einer Sache ĂŒbertragen?
Es ist genau diese Frage nach dem »Wie«, die im Mittelpunkt dieses und der folgenden Kapitel steht. Zwar sind Einzelheiten zum Kaufvertrag im Schuldrecht oder zum Eigentum im Sachenrecht geregelt, dennoch bietet der Allgemeine Teil des BGB die gemeinsame Basis. Darauf aufbauend finden sich dann in den anderen BĂŒchern des BGB jeweils ErgĂ€nzungen oder Abweichungen. Aber die stehen ja nicht im Mittelpunkt dieses Buches. Hier geht es um das Verbindende im Allgemeinen Teil.
Bevor Sie sich in den folgenden Kapiteln mit diversen Details aus dem Allgemeinen Teil des BGB befassen, ist es – wie so oft – ganz hilfreich, sich zunĂ€chst mit ein paar Grundlagen vertraut zu machen. Das ist in diesem Fall sogar ganz besonders nĂŒtzlich, denn diese Grundlagen helfen Ihnen gleich in zweierlei Hinsicht:
  • VerstĂ€ndnis: Zum einen können Sie dabei Ihr VerstĂ€ndnis vom Konzept des BGB vertiefen. Und was man einmal verstanden hat, das braucht man nicht extra zu lernen. Was, dieser Spruch kommt Ihnen bekannt vor? Stimmt, aber tatsĂ€chlich kann man ihn sich gar nicht oft genug in Erinnerung rufen!
  • Rechtsanwendung: Zum anderen profitieren Sie davon in einer Fallbearbeitung, also bei der Rechtsanwendung. Denn einige Prinzipien sind maßgeblich und fĂŒhren Sie bei Nichtbeachten schnell auf eine falsche FĂ€hrte. Und das möchte nun wirklich niemand.
Lernen Sie zunĂ€chst mit der Privatautonomie einen Grundpfeiler des BĂŒrgerlichen Rechts kennen. In einem engen Zusammenhang damit steht die Vertragsfreiheit. Sie fĂŒhrt gleich zu wichtigen Begriffen, die Ihnen im Folgenden immer wieder begegnen werden: WillenserklĂ€rung, RechtsgeschĂ€ft und Vertrag. Ein besonderes Augenmerk sollten Sie der Unterscheidung zwischen dem Verpflichtungs- und dem VerfĂŒgungsgeschĂ€ft schenken; sie ist auch fĂŒr die Rechtsanwendung bedeutsam. Das Kapitel endet dann mit einigen zentralen Prinzipien. Doch zunĂ€chst zur Privatautonomie und Vertragsfreiheit.

Privatautonomie und Vertragsfreiheit

Das BGB ist von einigen Charakteristika geprÀgt, wobei die Privatautonomie so etwas wie ein Fundament bildet.
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Sie brauchen den Begriff der Privatautonomie nicht unbedingt fĂŒr die Falllösung. FĂŒr das grundlegende VerstĂ€ndnis des Privatrechts ist der Begriff aber unerlĂ€sslich.

Die Privatautonomie

Das BGB ist im Grunde ein Freiheitsrecht. Es beruht auf folgender Vorstellung: Die am Rechtsverkehr teilnehmenden Personen können als Rechtssubjekte ihre rechtlichen Beziehungen eigenverantwortlich und selbstbestimmt regeln – untereinander und (gegebenenfalls) im Hinblick auf Rechtsobjekte. Ausdruck dessen ist die Privatautonomie .
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Privatautonomie ist die von unserer Rechtsordnung jedem Einzelnen eingerÀumte Möglichkeit, seine LebensverhÀltnisse selbstbestimmt rechtlich zu gestalten.
Jeder kann die eigenen rechtlichen Belange nach Lust und Laune frei gestalten – jedenfalls solange man sich dabei im Rahmen der rechtlichen Vorgaben hĂ€lt (wo das BGB der Privatautonomie ausnahmsweise Grenzen setzt, werden Sie in den folgenden Kapiteln genauer erfahren).
Dieser Grundsatz der Privatautonomie ist allerdings nirgendwo im BGB explizit zu finden. Wie so manches wird die Privatautonomie dort als ganz selbstverstÀndlich vorausgesetzt.
Seine AusprÀgung findet der Gedanke der Privatautonomie insbesondere in diversen Freiheiten, die das BGB gewÀhrt. Eine davon ist die Vertragsfreiheit.

Die Vertragsfreiheit

Wenn man einen Blick in die Praxis wirft, dann hat die Vertragsfreiheit wirklich eine immense Bedeutung: TagtĂ€glich werden landauf und landab unzĂ€hlige VertrĂ€ge geschlossen. VertrĂ€ge sind ein, wenn nicht sogar das typische Instrument, die eigenen rechtlichen Angelegenheiten zu regeln. Im BGB finden Sie dazu reichlich Material. Im Schuldrecht sind beispielsweise ab § 433 BGB wie an einer Perlenschnur ganz unterschiedliche Vertragstypen aufgelistet. Und im Allgemeinen Teil finden Sie dazu natĂŒrlich ebenfalls etwas (dazu gleich mehr). Merken Sie sich zur Vertragsfreiheit folgende Definition:
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Vertragsfreiheit meint die Möglichkeit einer jeden Person, speziell ihre vertraglichen Beziehungen im Rahmen der Rechtsordnung frei zu gestalten.
Die Vertragsfreiheit lÀsst sich weiter aufteilen. Leider ist das ebenfalls nicht explizit in einer Vorschrift geregelt, sondern es ergibt sich vielmehr aus der Konzeption des Gesetzes. Zu nennen sind die
  • Abschlussfreiheit . Jeder kann frei entscheiden, ob und mit wem er einen Vertrag schließen will. Das ist der Grundsatz. Aber wie heißt es doch? Genau: Keine Regel ohne Ausnahme! TatsĂ€chlich gibt es einige (wenige) EinschrĂ€nkungen der Vertragsfreiheit. So kann ausnahmsweise fĂŒr einen Vertragspartner eine Pflicht bestehen, einen Vertrag abzuschließen (sogenannter Kontrahierungszwang ). Das ist etwa dann der Fall, wenn es um GĂŒter geht, die fĂŒr die Lebensgestaltung notwendig sind (zum Beispiel bei der Versorgung mit Strom oder Wasser). In anderen FĂ€llen ist die Abschlussfreiheit zum Schutz einer Partei eingeschrĂ€nkt: Wer beispielsweise nicht geschĂ€ftsfĂ€hig ist (was etwa bei MinderjĂ€hrigen der Fall ist, die noch keine sieben Jahre alt sind), kann keinen Vertrag schließen. (Mehr zur GeschĂ€ftsfĂ€higkeit mit ihren unterschiedlichen AusprĂ€gungen gibt es in Kapitel 6).
  • Inhaltsfreiheit . Jeder ist frei darin, zu entscheiden, was der Inhalt eines Vertrags sein soll. Allerdings wird dieses Prinzip ebenfalls ein bisschen korrigiert, etwa wenn es um sittenwidrige Inhalte geht. Dazu mehr in Kapitel 12.
  • Formfreiheit . ...

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