437Jedermann hat das Recht, sich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen zu wenden (Art. 17 GG). Auf diesem Grundsatz basieren die formlosen Rechtsbehelfe.
Man unterscheidet:
438– die Gegenvorstellung, mit der sich der Bürger an die Behörde wendet, die die beanstandete Maßnahme getroffen hat;
439– die Aufsichtsbeschwerde, die sich an die übergeordnete Behörde richtet mit dem Ziel, eine Anweisung an die erlassende Behörde zu erwirken, die beanstandete Maßnahme zu ändern (sog. sachliche Dienstaufsichtsbeschwerde oder Fachaufsichtsbeschwerde).
– Wird mit der Dienstaufsichtsbeschwerde das persönliche Verhalten eines Beamten von einem Bürger gerügt, so entscheidet über sie der Dienstvorgesetzte des gerügten Beamten (sog. persönliche Dienstaufsichtsbeschwerde).
Hinweis:
Die formlosen Rechtsbehelfe sind nicht an Formen und auch nicht an Fristen gebunden.
Jedermann kann sich formloser Rechtsbehelfe bedienen, auch ein nicht direkt Betroffener. Sie sind gegen alle Maßnahmen der Verwaltung zulässig, nicht nur gegen VAe.
Beispiele: Beanstandung eines amtsärztlichen Gutachtens. – Beschwerde gegen mangelhafte Straßenreinigung.
Die Behörde kann dem Wunsche des Beschwerdeführers entsprechen. Es besteht aber kein Rechtsanspruch auf ein bestimmtes Tätigwerden oder auf eine formelle Entscheidung der Behörde.
Nach Art. 17 GG (Petitionsrecht) hat der Bürger nur Anspruch darauf, dass die Behörde seine Eingabe annimmt, prüft und dem Einsender die Art der Erledigung formlos mitteilt. Die Mitteilung braucht nicht begründet zu sein1.
Wiederholt ein Bürger immer wieder die gleichen unbegründeten Wünsche, so kann die Behörde ihm mitteilen, dass weitere Eingaben in der gleichen Sache nicht mehr beantwortet werden, und dementsprechend verfahren. Auch auf Eingaben mit unsachlichem, beleidigendem Inhalt braucht die Behörde nicht sachlich einzugehen und kann sie in schweren Fällen von Beleidigungen unbeantwortet lassen2.
Das Petitionsrecht rechtfertigt nicht ehrenrührige Vorwürfe oder bewusst unwahre Behauptungen3.
– Beamtenbeschwerde: Für Beamte hat der Gesetzgeber in § 125 BBG einen besonderen formlosen Rechtsbehelf vorgesehen: Beamte können Anträge und Beschwerden vorbringen. Hierbei ist der Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen. Richtet sich die Beschwerde gegen den unmittelbaren Vorgesetzten, kann sie bei nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.