Praxishandbuch Nachlassinsolvenzverfahren
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Praxishandbuch Nachlassinsolvenzverfahren

Jan Roth, Jürgen Pfeuffer

  1. 555 Seiten
  2. German
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Praxishandbuch Nachlassinsolvenzverfahren

Jan Roth, Jürgen Pfeuffer

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Über dieses Buch

Das Werk behandelt Nachlassinsolvenzverfahren, insbesondere die Schnittstelle zwischen Erb- und Insolvenzrecht. Ein Mustergutachten verschafft schnelle Orientierung. Die Neuauflage stellt internationale und steuerrechtliche Bezüge des Nachlassinsolvenzverfahrens umfassend dar. Die neue Rechtsprechung zu Verfahrenskostenstundung und PKH wird berücksichtigt.

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Information

Jahr
2018
ISBN
9783110586510

1.Teil
Nachlassinsolvenz

I.Einleitung

1.Natur des Nachlassinsolvenzverfahrens

Das Nachlassinsolvenzverfahren nimmt eine Zwischenstellung zwischen Insolvenzrecht und dem bürgerlich-rechtlichen Erbrecht ein.1 Insbesondere die verfahrensrechtlichen Vorschriften zur Nachlassinsolvenz befinden sich in der Insolvenzordnung (§§ 315–331 ff. InsO). Das Nachlassinsolvenzverfahren stellt ein spezielles Insolvenzverfahren über das Sondervermögen „Nachlass“ dar. Auf dieses Sonderinsolvenzverfahren finden, soweit sie durch die §§ 315 ff. InsO nicht ergänzt oder verdrängt werden, die allgemeinen Regeln der Insolvenzordnung Anwendung. Ergänzend kommen bürgerlich-rechtliche Vorschriften zur Anwendung, insbesondere §§ 1978 ff. BGB.
Der Zweck des Nachlassinsolvenzverfahrens ist indessen nicht banal. Bereits um die Frage danach, worin der Zweck des Insolvenzverfahrens im Allgemeinen sei, ist heftig gestritten worden und wird vermutlich auch noch lange Zeit gestritten werden.2 Dabei wird vielfach von dem Zweck des Insolvenzverfahrens, seiner Funktion, seiner Aufgabe oder seinen Zielen gesprochen. Vieles davon geht ineinander über. Kern der Auseinandersetzung ist die Frage, ob es sich bei dem Insolvenzverfahren ausschließlich um ein Vollstreckungsverfahren handelt (denn das ist es auf jeden Fall), oder ob es darüber hinaus andere Ziele verfolgt, andere Aufgaben und Funktionen wahrnimmt. Auszugehen ist sicherlich von § 1 Satz 1 InsO. Danach ist die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger des Insolvenzschuldners durch Verwertung und Verteilung seines Vermögens Ziel des Insolvenzverfahrens. Für das Nachlassinsolvenzverfahren gilt dies freilich mit der Modifikation, dass sein Ziel primär darin besteht, die zum Nachlass gehörenden Vermögensgegenstände zu verwerten und ihren Erlös zum Zwecke der gleichmäßigen Befriedigung der Nachlassgläubiger im Sinne von § 325 InsO zu verteilen.3 Nicht eindeutig ist allerdings, ob auch die weiter in § 1 InsO angesprochenen Möglichkeiten eines Insolvenzplanes, der auf Sanierung eines Schuldners abzielt und die in § 1 Satz 2 InsO statuierte „Gelegenheit“, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien, Verfahrensziele sein sollen. Auf Unternehmensinsolvenzen übertragen stellt dies die Frage, ob die Sanierung in dem Sinne Verfahrenszweck sein kann, dass die Haftungsverwirklichung der Insolvenzgläubiger dieserhalb Abstriche hinnehmen muss. Soweit liquide Masse gebraucht wird, um die Unternehmensfortführung zu sichern, kann diese nicht an die Gläubiger verteilt werden. Soweit Umstrukturierungsmaßnahmen durchgeführt werden müssen, können diese Geld verschlingen – um sich vielleicht erst nach einiger Zeit auszuzahlen. Bei aller Diskussion darum, ob die Erhaltung in die Krise geratener Unternehmen sozialpolitisch oder volkswirtschaftlich sinnvoll ist oder nicht, darf ein zentraler Gesichtspunkt nicht aus dem Blick geraten, den die Rechtsordnung vorgibt: Das Insolvenzverfahren tritt an die Stelle des Einzelzwangsvollstreckungsverfahrens. Es beendet die Möglichkeit des einzelnen Gläubigers, seine berechtigten (und immerhin von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten) Rechte gegen seinen Schuldner individuell durchzusetzen.4 Dieser Eingriff in die Gläubigergrundrechte rechtfertigt sich nicht aus dem Wunsch, Unternehmen zu erhalten, sondern daraus, dass das allen Gläubigern gemeinsam zur Verfügung stehende Haftungssubstrat nicht mehr ausreicht, um allen Gläubigern volle Befriedigung zu verschaffen. Alle Gläubiger müssen daher die durch die Insolvenzeröffnung eintretende Beschränkung ihrer individuellen Vollstreckungsrechtsmacht hinnehmen, um sodann gemeinsam und gleichmäßig an dem Haftungssubstrat zu partizipieren. Für die Aufladung des Insolvenzverfahrens mit außerhalb der Haftungsverwirklichung liegenden Zwecken, Aufgaben und Funktionen ist daher nur solange und soweit Raum, wie dies die Haftungsverwirklichung nicht beeinträchtigt, also die Insolvenzmasse nichts kostet. Ordnungspolitische, volkswirtschaftliche oder gesellschaftliche Aspekte haben daher grundsätzlich außer Betracht zu bleiben.
Das Nachlassinsolvenzverfahren hat jedoch eine wichtige Auswirkung, die sich außerhalb der Haftungsverwirklichung bewegt. Im Erbfall geht mit dem Tod des Erblassers im Wege der Universalsukzession (§ 1922 BGB) das Vermögen auf den oder die Erben über5. Dabei können jedoch nicht nur Vermögenswerte, sondern auch Verbindlichkeiten auf den Erben übergehen. Aus § 1967 BGB ergibt sich, dass der Erbe dann für diese Nachlassverbindlichkeiten haftet, so dass ihn unter Umständen erhebliche Belastungen treffen können. Ist der Nachlass erschöpft, so muss er diese grundsätzlich aus seinem eigenen Vermögen begleichen.6 Nachlassverbindlichkeiten in diesem Sinne sind nicht nur Geldschulden, sondern auch alle sonstigen Ansprüche gegen Erblasser, Erben und Nachlass, die im Zusammenhang mit dem Nachlass stehen. Hierzu gehören also auch Verpflichtungen zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden.7 Nach § 1975 BGB wird die Haftung des Erben für Verbindlichkeiten des Nachlasses auf den Nachlass beschränkt, wenn das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird und § 2013 BGB nicht eingreift. Dadurch entfällt die Haftung des Erben mit seinem Eigenvermögen, also dem Vermögen, das er bereits vor dem Erbfall besaß bzw. ohne den Erbfall besitzen würde. Voraussetzung ist, dass das persönliche Vermögen des Erben nachträglich vom Nachlass getrennt wird.8 Dieser Vorgang geschieht – weitgehend – rückwirkend und wird Gütersonderung (auch: separatio bonorum) genannt.9 Das Nachlassinsolvenzverfahren ist also ein Mittel, um die Haftungsbeschränkung und damit die erforderliche Trennung des Nachlasses vom Eigenvermögen des Erben vorzunehmen.10 Bei der eintretenden Haftungsbeschränkung handelt es sich allerdings nicht um einen Zweck des Nachlassinsolvenzverfahrens, sondern um einen Nebeneffekt.11

2.Historie der Nachlassinsolvenz

Die derzeit geltende Insolvenzordnung (InsO) ist am 1.1.1999 in Kraft getreten und hat damit die Konkursordnung (KO), die Vergleichsordnung (VerglO) und die für die neuen Bundesländer geltende Gesamtvollstreckungsordnung (GesO) abgelöst.12
Die Konkursordnung trat 1877 in Kraft. Als Denkanstöße dienten sowohl der französische Code Civil, das Französische Fallimentsgesetz als auch die Preußische Konkursordnung.13 Die Konkursordnung war in ihren Grundzügen auf den Konkurs natürlicher Personen zugeschnitten.14 Sonderbestimmungen für diverse Gesellschaftsformen, Sondervermögen und Fälle mit Auslandsbezug fanden sich im achten Titel des zweiten Buches, der sich mit „Besonderen Bestimmungen“ befasste. In den §§ 214 ff. KO befanden sich besondere Regelungen für den Nachlasskonkurs. Gemäß § 215 KO war einziger Eröffnungsgrund die Überschuldung oder Insuffizienz des Nachlasses; die Zahlungsunfähigkeit war anders als heute nicht Eröffnungsgrund. Soweit es der Eigenart des Verfahrens nicht entgegen stand und diese speziellen Normen nicht griffen, galten die allgemeinen Vorschriften für das Regelkonkursverfahren auch für das Nachlasskonkursverfahren.15
Das Konkursrecht musste sich früh erheblicher Kritik stellen, da das Verfahren als höchst ineffizient angesehen wurde. Problematisch war dabei der Umstand, dass eine zu hohe Anzahl von Verfahren mangels Masse abgewiesen wurde. Von denjenigen Verfahren, die es bis zur Eröffnung schafften, wurden weitere 10% wieder eingestellt. Verfahren, die bis zum Ende durchgeführt wurden, erreichten lediglich Befriedigungsquoten von durchschnittlich 3%–5%.16 Diese Umstände lösten schnell Reformbestrebungen aus. Bereits 1898, also zwölf Jahre nach Inkrafttreten der Konkursordnung, erging die erste Novelle. 1927 erkannte man die Notwendigkeit, neben der Liquidierung auch eine Sanierungsmöglichkeit vorzusehen und schuf zu diesem Zweck die VerglO. Diese wurde jedoch bereits 1935 überarbeitet und erneuert. In den folgenden 50 Jahren wurden wieder Rufe nach Reform laut, die allerdings keine Früchte trugen.
1978 wurde die Kommission für Insolvenzrecht ins Leben gerufen, die ein neues und effizienteres Insolvenzrecht erarbeiten sollte. Die Ergebnisse dieser Arbeit wurden in zwei Berichten veröffentlicht. Hier ergaben sich auch erstmals Neuerungen für das Nachlassinsolvenzverfahren. In dem Leitsatz 1.2.7 des Ersten Berichtes der Kommission wurde vorgeschlagen, die Möglichkeiten für die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens zu erweitern. Auch die Eröffnungsgründe der Zahlungsunfähigkeit und der drohenden Zahlungsunfähigkeit sollten berücksichtigt werden, um so eine Verzögerung der Verfahrenseröffnung zu vermeiden17 und damit die Eindämmung der Abweisungen mangels Masse zu erreichen.18 Für die Anwendbarkeit des Überschuldungstatbestandes des Leitsatzes 1.2.6 sollte es darauf ankommen, ob ein Unternehmen Teil des Nachlasses ist oder nicht.
Im Zweiten Bericht der Kommission für Insolvenzrecht wurde dann eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des Nachlassinsolvenzverfahrens vorgenommen. Leitsatz 6.4.1 ließ ein Insolvenzverfahren über den Nachlass nur zu, wenn zu dem Nachlass ein Unternehmen gehörte. Dies wurde damit begründet, dass das Insolvenzverfahren hier seinen Zweck, nämlich den wirtschaftlichen Zusammenbruch des Schuldners zu bereinigen, erfüllen könne.19 Für sonstige Nachlässe wurde ein vereinfachtes Verfahren im Rahmen einer Nachlassverwaltung vorgesehen, das sich nach Maßgabe der §§ 1975 ff. BGB richten sollte. Diese Änderung wurde damit begründet, dass in diesen Fällen das Ziel im Vordergrund stehe, die Haftung der Erben auf den Nachlass zu beschränken. Ein solches Ziel könne das Insolvenzverfahren nicht angemessen erreichen, es würde sogar vielmehr den Interessen der Gläubiger widersprechen, da es zusätzliche Kosten verursache.20
Im Jahre 1988 veröffentlichte das Bundesministerium für Justiz einen Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Insolvenzrechts.21 Normierungen zum Nachlassinsolvenzverfahren fanden sich darin allerdings nicht. 1989 wurde der Diskussionsentwurf nochmals ergänzt22 und unter anderem um einen Dritten Abschnitt des Achten Teils des Entwurfs der Insolvenzordnung erweitert. In diesem fanden sich dann in den §§ 346–366 Vorschriften über das Nachlassinsolvenzverfahren. Durch diesen Teil sollten die Abweichungen zum Regelinsolvenzverfahren normiert werden. Sie sollten die Regeln des allgemeinen Teils ergänzen oder wenn nötig ersetzen. In der Begründung wird zudem betont, dass die Zusammenfassung der Konkursordnung und der Vergleichsordnung zu einer Vereinheitlichung des Nachlassinsolvenzverfahrens führe.23 Noch im selben Jahr erschien der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Insolvenzrechts24, der eine überarbeitete und inhaltlich weiterentwickelte Version des Diskussionsentwurfs darstellte. Die Regelungen des Ergänzungsbandes zum Diskussionsentwurf, zu denen auch die Vorschriften der Nachlassinsolvenz gehören, wurden unverändert übernommen. Der Regierungsentwurf vom 15.4.199225 leitete das förmliche Gesetzgebungsverfahren ein. Aber auch dieser erfuhr heftige Kritik und wurde deshalb in Beratungen des Rechtsausschusses nochmals überarbeitet, deutlich gestrafft und vereinfacht.26 Auch das Nachlassinsolvenzverfahren wurde geändert, jedoch nur in geringem Maße. Die Möglichkeit des Weiterverkaufs der Erbschaft (§ 362 RegE InsO) wurde in die Grundnorm des Erbschaftskaufs integriert. Die Vorschrift über den Erbteil (§ 365 RegE InsO) stellt in der Insolvenzordnung nunmehr keine eigenständige Norm dar, ist aber wörtlich in § 316 Abs. 3 InsO übernommen worden.
In dieser Fassung wurde die Insolvenzordnung am 21.4.1994 vom Bundestag verabschiedet. Der Bundesrat rief allerdings den Vermittlungsausschuss an, weil er eine erhebliche Mehrbelastung der Justiz durch die Insolvenzordnung befürchtete. Am 15.6.1994 wurde im Vermittlungsausschuss der Kompromiss erzielt, die Insolvenzordnung nicht schon zum 1.1.1997 in Kraft treten zu lassen, sondern erst am 1.1.1999. Diesem Kompromiss stimmten Bundestag und Bundesrat zu, so dass das Gesetz am 18.10.1994 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde.27 Nach den Änderungen vom 19.12.199828 trat die Insolvenzordnung sodann schließlich zum 1.1.1999 in Kraft.

II.Eröffnungsantrag

Das Nachlassinsolvenzverfahren kann wie jedes Insolvenzverfahren nur auf Antrag eröffnet werden. Eine amtswegige Eröffnung oder auch nur die amtswegige Durchführung eines Eröffnungsverfahrens sind im Gesetz nicht vorgesehen. Solches Vorgehen wäre im Übrigen auch mit dem Charakter des Insolvenzverfahrens als Vollstreckungsverfahren unvereinbar. Der Antrag muss von einer zur Antragstellung berechtigten Person oder mehreren zur Antragstellung berechtigten Personen gestellt werden. Der Antrag muss bedingungslos sein29. Soweit der Insolvenzeröffnungsantrag von einem Gläu...

Inhaltsverzeichnis

  1. Cover
  2. Titelseite
  3. Impressum
  4. Vorwort
  5. Inhaltsübersicht
  6. 1. Teil Nachlassinsolvenz
  7. 2. Teil Nachlassverwaltung
  8. 3. Teil Nachlassspezifische Ansprüche
  9. 4. Teil Beschränkung der Erbenhaftung
  10. 5. Teil Sonderprobleme
  11. Sachregister
Zitierstile für Praxishandbuch Nachlassinsolvenzverfahren

APA 6 Citation

Roth, J., & Pfeuffer, J. (2018). Praxishandbuch Nachlassinsolvenzverfahren (1st ed.). De Gruyter. Retrieved from https://www.perlego.com/book/965098/praxishandbuch-nachlassinsolvenzverfahren-pdf (Original work published 2018)

Chicago Citation

Roth, Jan, and Jürgen Pfeuffer. (2018) 2018. Praxishandbuch Nachlassinsolvenzverfahren. 1st ed. De Gruyter. https://www.perlego.com/book/965098/praxishandbuch-nachlassinsolvenzverfahren-pdf.

Harvard Citation

Roth, J. and Pfeuffer, J. (2018) Praxishandbuch Nachlassinsolvenzverfahren. 1st edn. De Gruyter. Available at: https://www.perlego.com/book/965098/praxishandbuch-nachlassinsolvenzverfahren-pdf (Accessed: 14 October 2022).

MLA 7 Citation

Roth, Jan, and Jürgen Pfeuffer. Praxishandbuch Nachlassinsolvenzverfahren. 1st ed. De Gruyter, 2018. Web. 14 Oct. 2022.