Praxishandbuch Nachlassinsolvenzverfahren
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Praxishandbuch Nachlassinsolvenzverfahren

Jan Roth, JĂŒrgen Pfeuffer

  1. 555 pages
  2. German
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Praxishandbuch Nachlassinsolvenzverfahren

Jan Roth, JĂŒrgen Pfeuffer

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Das Werk behandelt Nachlassinsolvenzverfahren, insbesondere die Schnittstelle zwischen Erb- und Insolvenzrecht. Ein Mustergutachten verschafft schnelle Orientierung. Die Neuauflage stellt internationale und steuerrechtliche BezĂŒge des Nachlassinsolvenzverfahrens umfassend dar. Die neue Rechtsprechung zu Verfahrenskostenstundung und PKH wird berĂŒcksichtigt.

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Informations

Éditeur
De Gruyter
Année
2018
ISBN
9783110586510
Édition
1
Sujet
Law

1.Teil
Nachlassinsolvenz

I.Einleitung

1.Natur des Nachlassinsolvenzverfahrens

Das Nachlassinsolvenzverfahren nimmt eine Zwischenstellung zwischen Insolvenzrecht und dem bĂŒrgerlich-rechtlichen Erbrecht ein.1 Insbesondere die verfahrensrechtlichen Vorschriften zur Nachlassinsolvenz befinden sich in der Insolvenzordnung (§§ 315–331 ff. InsO). Das Nachlassinsolvenzverfahren stellt ein spezielles Insolvenzverfahren ĂŒber das Sondervermögen „Nachlass“ dar. Auf dieses Sonderinsolvenzverfahren finden, soweit sie durch die §§ 315 ff. InsO nicht ergĂ€nzt oder verdrĂ€ngt werden, die allgemeinen Regeln der Insolvenzordnung Anwendung. ErgĂ€nzend kommen bĂŒrgerlich-rechtliche Vorschriften zur Anwendung, insbesondere §§ 1978 ff. BGB.
Der Zweck des Nachlassinsolvenzverfahrens ist indessen nicht banal. Bereits um die Frage danach, worin der Zweck des Insolvenzverfahrens im Allgemeinen sei, ist heftig gestritten worden und wird vermutlich auch noch lange Zeit gestritten werden.2 Dabei wird vielfach von dem Zweck des Insolvenzverfahrens, seiner Funktion, seiner Aufgabe oder seinen Zielen gesprochen. Vieles davon geht ineinander ĂŒber. Kern der Auseinandersetzung ist die Frage, ob es sich bei dem Insolvenzverfahren ausschließlich um ein Vollstreckungsverfahren handelt (denn das ist es auf jeden Fall), oder ob es darĂŒber hinaus andere Ziele verfolgt, andere Aufgaben und Funktionen wahrnimmt. Auszugehen ist sicherlich von § 1 Satz 1 InsO. Danach ist die gleichmĂ€ĂŸige Befriedigung der GlĂ€ubiger des Insolvenzschuldners durch Verwertung und Verteilung seines Vermögens Ziel des Insolvenzverfahrens. FĂŒr das Nachlassinsolvenzverfahren gilt dies freilich mit der Modifikation, dass sein Ziel primĂ€r darin besteht, die zum Nachlass gehörenden VermögensgegenstĂ€nde zu verwerten und ihren Erlös zum Zwecke der gleichmĂ€ĂŸigen Befriedigung der NachlassglĂ€ubiger im Sinne von § 325 InsO zu verteilen.3 Nicht eindeutig ist allerdings, ob auch die weiter in § 1 InsO angesprochenen Möglichkeiten eines Insolvenzplanes, der auf Sanierung eines Schuldners abzielt und die in § 1 Satz 2 InsO statuierte „Gelegenheit“, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien, Verfahrensziele sein sollen. Auf Unternehmensinsolvenzen ĂŒbertragen stellt dies die Frage, ob die Sanierung in dem Sinne Verfahrenszweck sein kann, dass die Haftungsverwirklichung der InsolvenzglĂ€ubiger dieserhalb Abstriche hinnehmen muss. Soweit liquide Masse gebraucht wird, um die UnternehmensfortfĂŒhrung zu sichern, kann diese nicht an die GlĂ€ubiger verteilt werden. Soweit Umstrukturierungsmaßnahmen durchgefĂŒhrt werden mĂŒssen, können diese Geld verschlingen – um sich vielleicht erst nach einiger Zeit auszuzahlen. Bei aller Diskussion darum, ob die Erhaltung in die Krise geratener Unternehmen sozialpolitisch oder volkswirtschaftlich sinnvoll ist oder nicht, darf ein zentraler Gesichtspunkt nicht aus dem Blick geraten, den die Rechtsordnung vorgibt: Das Insolvenzverfahren tritt an die Stelle des Einzelzwangsvollstreckungsverfahrens. Es beendet die Möglichkeit des einzelnen GlĂ€ubigers, seine berechtigten (und immerhin von Art. 14 Abs. 1 GG geschĂŒtzten) Rechte gegen seinen Schuldner individuell durchzusetzen.4 Dieser Eingriff in die GlĂ€ubigergrundrechte rechtfertigt sich nicht aus dem Wunsch, Unternehmen zu erhalten, sondern daraus, dass das allen GlĂ€ubigern gemeinsam zur VerfĂŒgung stehende Haftungssubstrat nicht mehr ausreicht, um allen GlĂ€ubigern volle Befriedigung zu verschaffen. Alle GlĂ€ubiger mĂŒssen daher die durch die Insolvenzeröffnung eintretende BeschrĂ€nkung ihrer individuellen Vollstreckungsrechtsmacht hinnehmen, um sodann gemeinsam und gleichmĂ€ĂŸig an dem Haftungssubstrat zu partizipieren. FĂŒr die Aufladung des Insolvenzverfahrens mit außerhalb der Haftungsverwirklichung liegenden Zwecken, Aufgaben und Funktionen ist daher nur solange und soweit Raum, wie dies die Haftungsverwirklichung nicht beeintrĂ€chtigt, also die Insolvenzmasse nichts kostet. Ordnungspolitische, volkswirtschaftliche oder gesellschaftliche Aspekte haben daher grundsĂ€tzlich außer Betracht zu bleiben.
Das Nachlassinsolvenzverfahren hat jedoch eine wichtige Auswirkung, die sich außerhalb der Haftungsverwirklichung bewegt. Im Erbfall geht mit dem Tod des Erblassers im Wege der Universalsukzession (§ 1922 BGB) das Vermögen auf den oder die Erben ĂŒber5. Dabei können jedoch nicht nur Vermögenswerte, sondern auch Verbindlichkeiten auf den Erben ĂŒbergehen. Aus § 1967 BGB ergibt sich, dass der Erbe dann fĂŒr diese Nachlassverbindlichkeiten haftet, so dass ihn unter UmstĂ€nden erhebliche Belastungen treffen können. Ist der Nachlass erschöpft, so muss er diese grundsĂ€tzlich aus seinem eigenen Vermögen begleichen.6 Nachlassverbindlichkeiten in diesem Sinne sind nicht nur Geldschulden, sondern auch alle sonstigen AnsprĂŒche gegen Erblasser, Erben und Nachlass, die im Zusammenhang mit dem Nachlass stehen. Hierzu gehören also auch Verpflichtungen zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden.7 Nach § 1975 BGB wird die Haftung des Erben fĂŒr Verbindlichkeiten des Nachlasses auf den Nachlass beschrĂ€nkt, wenn das Insolvenzverfahren ĂŒber den Nachlass eröffnet wird und § 2013 BGB nicht eingreift. Dadurch entfĂ€llt die Haftung des Erben mit seinem Eigenvermögen, also dem Vermögen, das er bereits vor dem Erbfall besaß bzw. ohne den Erbfall besitzen wĂŒrde. Voraussetzung ist, dass das persönliche Vermögen des Erben nachtrĂ€glich vom Nachlass getrennt wird.8 Dieser Vorgang geschieht – weitgehend – rĂŒckwirkend und wird GĂŒtersonderung (auch: separatio bonorum) genannt.9 Das Nachlassinsolvenzverfahren ist also ein Mittel, um die HaftungsbeschrĂ€nkung und damit die erforderliche Trennung des Nachlasses vom Eigenvermögen des Erben vorzunehmen.10 Bei der eintretenden HaftungsbeschrĂ€nkung handelt es sich allerdings nicht um einen Zweck des Nachlassinsolvenzverfahrens, sondern um einen Nebeneffekt.11

2.Historie der Nachlassinsolvenz

Die derzeit geltende Insolvenzordnung (InsO) ist am 1.1.1999 in Kraft getreten und hat damit die Konkursordnung (KO), die Vergleichsordnung (VerglO) und die fĂŒr die neuen BundeslĂ€nder geltende Gesamtvollstreckungsordnung (GesO) abgelöst.12
Die Konkursordnung trat 1877 in Kraft. Als DenkanstĂ¶ĂŸe dienten sowohl der französische Code Civil, das Französische Fallimentsgesetz als auch die Preußische Konkursordnung.13 Die Konkursordnung war in ihren GrundzĂŒgen auf den Konkurs natĂŒrlicher Personen zugeschnitten.14 Sonderbestimmungen fĂŒr diverse Gesellschaftsformen, Sondervermögen und FĂ€lle mit Auslandsbezug fanden sich im achten Titel des zweiten Buches, der sich mit „Besonderen Bestimmungen“ befasste. In den §§ 214 ff. KO befanden sich besondere Regelungen fĂŒr den Nachlasskonkurs. GemĂ€ĂŸ § 215 KO war einziger Eröffnungsgrund die Überschuldung oder Insuffizienz des Nachlasses; die ZahlungsunfĂ€higkeit war anders als heute nicht Eröffnungsgrund. Soweit es der Eigenart des Verfahrens nicht entgegen stand und diese speziellen Normen nicht griffen, galten die allgemeinen Vorschriften fĂŒr das Regelkonkursverfahren auch fĂŒr das Nachlasskonkursverfahren.15
Das Konkursrecht musste sich frĂŒh erheblicher Kritik stellen, da das Verfahren als höchst ineffizient angesehen wurde. Problematisch war dabei der Umstand, dass eine zu hohe Anzahl von Verfahren mangels Masse abgewiesen wurde. Von denjenigen Verfahren, die es bis zur Eröffnung schafften, wurden weitere 10% wieder eingestellt. Verfahren, die bis zum Ende durchgefĂŒhrt wurden, erreichten lediglich Befriedigungsquoten von durchschnittlich 3%–5%.16 Diese UmstĂ€nde lösten schnell Reformbestrebungen aus. Bereits 1898, also zwölf Jahre nach Inkrafttreten der Konkursordnung, erging die erste Novelle. 1927 erkannte man die Notwendigkeit, neben der Liquidierung auch eine Sanierungsmöglichkeit vorzusehen und schuf zu diesem Zweck die VerglO. Diese wurde jedoch bereits 1935 ĂŒberarbeitet und erneuert. In den folgenden 50 Jahren wurden wieder Rufe nach Reform laut, die allerdings keine FrĂŒchte trugen.
1978 wurde die Kommission fĂŒr Insolvenzrecht ins Leben gerufen, die ein neues und effizienteres Insolvenzrecht erarbeiten sollte. Die Ergebnisse dieser Arbeit wurden in zwei Berichten veröffentlicht. Hier ergaben sich auch erstmals Neuerungen fĂŒr das Nachlassinsolvenzverfahren. In dem Leitsatz 1.2.7 des Ersten Berichtes der Kommission wurde vorgeschlagen, die Möglichkeiten fĂŒr die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens zu erweitern. Auch die EröffnungsgrĂŒnde der ZahlungsunfĂ€higkeit und der drohenden ZahlungsunfĂ€higkeit sollten berĂŒcksichtigt werden, um so eine Verzögerung der Verfahrenseröffnung zu vermeiden17 und damit die EindĂ€mmung der Abweisungen mangels Masse zu erreichen.18 FĂŒr die Anwendbarkeit des Überschuldungstatbestandes des Leitsatzes 1.2.6 sollte es darauf ankommen, ob ein Unternehmen Teil des Nachlasses ist oder nicht.
Im Zweiten Bericht der Kommission fĂŒr Insolvenzrecht wurde dann eine EinschrĂ€nkung des Anwendungsbereichs des Nachlassinsolvenzverfahrens vorgenommen. Leitsatz 6.4.1 ließ ein Insolvenzverfahren ĂŒber den Nachlass nur zu, wenn zu dem Nachlass ein Unternehmen gehörte. Dies wurde damit begrĂŒndet, dass das Insolvenzverfahren hier seinen Zweck, nĂ€mlich den wirtschaftlichen Zusammenbruch des Schuldners zu bereinigen, erfĂŒllen könne.19 FĂŒr sonstige NachlĂ€sse wurde ein vereinfachtes Verfahren im Rahmen einer Nachlassverwaltung vorgesehen, das sich nach Maßgabe der §§ 1975 ff. BGB richten sollte. Diese Änderung wurde damit begrĂŒndet, dass in diesen FĂ€llen das Ziel im Vordergrund stehe, die Haftung der Erben auf den Nachlass zu beschrĂ€nken. Ein solches Ziel könne das Insolvenzverfahren nicht angemessen erreichen, es wĂŒrde sogar vielmehr den Interessen der GlĂ€ubiger widersprechen, da es zusĂ€tzliche Kosten verursache.20
Im Jahre 1988 veröffentlichte das Bundesministerium fĂŒr Justiz einen Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Insolvenzrechts.21 Normierungen zum Nachlassinsolvenzverfahren fanden sich darin allerdings nicht. 1989 wurde der Diskussionsentwurf nochmals ergĂ€nzt22 und unter anderem um einen Dritten Abschnitt des Achten Teils des Entwurfs der Insolvenzordnung erweitert. In diesem fanden sich dann in den §§ 346–366 Vorschriften ĂŒber das Nachlassinsolvenzverfahren. Durch diesen Teil sollten die Abweichungen zum Regelinsolvenzverfahren normiert werden. Sie sollten die Regeln des allgemeinen Teils ergĂ€nzen oder wenn nötig ersetzen. In der BegrĂŒndung wird zudem betont, dass die Zusammenfassung der Konkursordnung und der Vergleichsordnung zu einer Vereinheitlichung des Nachlassinsolvenzverfahrens fĂŒhre.23 Noch im selben Jahr erschien der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Insolvenzrechts24, der eine ĂŒberarbeitete und inhaltlich weiterentwickelte Version des Diskussionsentwurfs darstellte. Die Regelungen des ErgĂ€nzungsbandes zum Diskussionsentwurf, zu denen auch die Vorschriften der Nachlassinsolvenz gehören, wurden unverĂ€ndert ĂŒbernommen. Der Regierungsentwurf vom 15.4.199225 leitete das förmliche Gesetzgebungsverfahren ein. Aber auch dieser erfuhr heftige Kritik und wurde deshalb in Beratungen des Rechtsausschusses nochmals ĂŒberarbeitet, deutlich gestrafft und vereinfacht.26 Auch das Nachlassinsolvenzverfahren wurde geĂ€ndert, jedoch nur in geringem Maße. Die Möglichkeit des Weiterverkaufs der Erbschaft (§ 362 RegE InsO) wurde in die Grundnorm des Erbschaftskaufs integriert. Die Vorschrift ĂŒber den Erbteil (§ 365 RegE InsO) stellt in der Insolvenzordnung nunmehr keine eigenstĂ€ndige Norm dar, ist aber wörtlich in § 316 Abs. 3 InsO ĂŒbernommen worden.
In dieser Fassung wurde die Insolvenzordnung am 21.4.1994 vom Bundestag verabschiedet. Der Bundesrat rief allerdings den Vermittlungsausschuss an, weil er eine erhebliche Mehrbelastung der Justiz durch die Insolvenzordnung befĂŒrchtete. Am 15.6.1994 wurde im Vermittlungsausschuss der Kompromiss erzielt, die Insolvenzordnung nicht schon zum 1.1.1997 in Kraft treten zu lassen, sondern erst am 1.1.1999. Diesem Kompromiss stimmten Bundestag und Bundesrat zu, so dass das Gesetz am 18.10.1994 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde.27 Nach den Änderungen vom 19.12.199828 trat die Insolvenzordnung sodann schließlich zum 1.1.1999 in Kraft.

II.Eröffnungsantrag

Das Nachlassinsolvenzverfahren kann wie jedes Insolvenzverfahren nur auf Antrag eröffnet werden. Eine amtswegige Eröffnung oder auch nur die amtswegige DurchfĂŒhrung eines Eröffnungsverfahrens sind im Gesetz nicht vorgesehen. Solches Vorgehen wĂ€re im Übrigen auch mit dem Charakter des Insolvenzverfahrens als Vollstreckungsverfahren unvereinbar. Der Antrag muss von einer zur Antragstellung berechtigten Person oder mehreren zur Antragstellung berechtigten Personen gestellt werden. Der Antrag muss bedingungslos sein29. Soweit der Insolvenzeröffnungsantrag von einem GlĂ€u...

Table des matiĂšres

  1. Cover
  2. Titelseite
  3. Impressum
  4. Vorwort
  5. InhaltsĂŒbersicht
  6. 1. Teil Nachlassinsolvenz
  7. 2. Teil Nachlassverwaltung
  8. 3. Teil Nachlassspezifische AnsprĂŒche
  9. 4. Teil BeschrÀnkung der Erbenhaftung
  10. 5. Teil Sonderprobleme
  11. Sachregister
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APA 6 Citation

Roth, J., & Pfeuffer, J. (2018). Praxishandbuch Nachlassinsolvenzverfahren (1st ed.). De Gruyter. Retrieved from https://www.perlego.com/book/965098/praxishandbuch-nachlassinsolvenzverfahren-pdf (Original work published 2018)

Chicago Citation

Roth, Jan, and JĂŒrgen Pfeuffer. (2018) 2018. Praxishandbuch Nachlassinsolvenzverfahren. 1st ed. De Gruyter. https://www.perlego.com/book/965098/praxishandbuch-nachlassinsolvenzverfahren-pdf.

Harvard Citation

Roth, J. and Pfeuffer, J. (2018) Praxishandbuch Nachlassinsolvenzverfahren. 1st edn. De Gruyter. Available at: https://www.perlego.com/book/965098/praxishandbuch-nachlassinsolvenzverfahren-pdf (Accessed: 14 October 2022).

MLA 7 Citation

Roth, Jan, and JĂŒrgen Pfeuffer. Praxishandbuch Nachlassinsolvenzverfahren. 1st ed. De Gruyter, 2018. Web. 14 Oct. 2022.