Die Menschenrechte im interreligiösen Dialog
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Die Menschenrechte im interreligiösen Dialog

Konflikt- oder Integrationspotential?

Friedrich Johannsen, Friedrich Johannsen

  1. 194 páginas
  2. German
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Die Menschenrechte im interreligiösen Dialog

Konflikt- oder Integrationspotential?

Friedrich Johannsen, Friedrich Johannsen

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Building on two fundamental contributions on human rights on the one hand and interreligious dialogue on the other, the entire spectrum of the issue is looked upon. Next to the Christian confessions the Islamic, Jewish and Asian perspectives are taken into account. Academics from different fields as well as representatives of varying areas and cultures give insights to the interdisciplinary, interreligious and intercultural discourse on the significance of human rights.

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Información

Editorial
Kohlhammer
Año
2013
ISBN
9783170271067
Edición
1

Die Menschenrechte und das Menschenrecht der „Askese“. Bibelwissenschaftliche Überlegungen zu einer anthropotechnischen Maxime

Alois Stimpfle
Sämtliche Menschenrechte sind garantiert, ausgenommen das Recht auf Ausreise aus der Faktizität.
Peter Sloterdijk
Wettkämpfer aber verzichten auf alles.
Paulus
Im Zusammenhang mit den Menschenrechten auf „Askese“ zu verweisen, mag höchst eigenartig klingen. Diesbezüglich gar einen fundamentalrechtlichen Universalanspruch erheben zu wollen muss vielleicht sogar als frivol gelten angesichts weltweit gängiger Einschränkungen oder Missachtungen existentieller menschlicher Freiheitswerte. Die befremdliche Zuordnung von Menschenrecht und Askese verdankt sich einem Diktum Peter Sloterdijks, diesen Überlegungen als Motto vorangestellt.1 Das Interesse an der provozierenden These vom „(Menschen)Recht auf Ausreise aus der Faktizität“ beruht auf dem darin implizierten Erinnerungspotential, das über eine sowohl hermeneutische wie auch kulturwissenschaftliche Auseinandersetzung hinaus zu einer konstitutiven bibeltheologischen Beobachtung animiert. In formaler Hinsicht kann Sloterdijks „anthropotechnisch“2 gemeintes Votum bewusst machen, dass die Normativität der Menschenrechte nicht sakrosankter, sondern kontingenter Natur ist und die Liste der Menschenrechte somit grundsätzlich erweiterungsfähig bzw. ergänzungsbedürftig. In inhaltlicher Hinsicht vermag Sloterdijks Maxime den Blick zu öffnen für ein anthropologisches Essential der biblischen Theologie und Frömmigkeitspraxis. Dessen besondere Bedeutung im Rahmen der Frage nach Religion im (inter)kulturellen Kontext liegt in der Fokussierung auf die integrative Potenz und Pragmatik von Religion. Eine entsprechende Kompetenz des „Übens“ als elementares Lebensgut des Menschen einzufordern, wird nicht nur nachvollziehbar, sondern erweist sich als dringlich geboten.

1 Die Menschenrechte als geschichtliches Phänomen

Wie schon des Öfteren führt auch im Jahre 2010 die Verleihung des Friedensnobelpreises regelrecht plakativ vor Augen, mit welcher Problematik das Phänomen Menschenrechte verbunden ist. Deutlich wird nicht nur, wie es um die Realexistenz der Menschenrechte im globalen Horizont der Weltpolitik steht. Deutlich wird vor allem auch, was es mit der ideengeschichtlichen Sache der Menschenrechte auf sich hat: ihren hermeneutischen Axiomen, ihren ethischen Implikationen, ihren situativen Kontigenzen, ihren gesellschaftlichen Setzungen.

1.1 Individuum und Gesellschaft

Wo die einen beim chinesischen Preisträger Liu Xiaobo außergewöhnlichen und bewundernswerten Einsatz für fundamentale menschliche Rechte erkennen, nehmen die anderen gesellschaftsgefährdende Agitation wahr und diagnostizieren kriminelle Energie, die die Staatsgewalt unterminiere. Was in den Augen einer neuzeitlich-demokratischen Auffassung auszeichnungswürdig erscheint, muss im Rahmen eines hierarchisch-zentralistischen Kollektivismus sanktioniert werden. Es dokumentiert sich eine banale Verschränkung, die auf eine ärgerlichgesetzmäßige Geschichte zurückblickt: Humanistische Ideen und humanitäre Postulate können als lebensdienliche Ideale durchaus universal anerkannt sein, ohne dass sie deshalb gleichzeitig und überall innerstaatlich als identische Grundrechte konkretisiert werden müssten.3 Des Pudels Kern liegt in diesem Fall in der individualrechtlichen Orientierung, die für den Menschenrechtsgedanken konstitutiv ist bis in seinen Anfang hinein: Geboren aus dem Blick auf das Individuum zielen seine Rechtsansprüche seit den ersten Deklarationen des 18. Jahrhunderts auf den Schutz der Freiheiten und Lebensgüter des Einzelnen. Es ist der Konflikt zwischen dem Autonomiestreben des Individuums und dem normativen Herrschaftsanspruch einer autochtonen Machtinstanz, dem Vorstellung und Überzeugung, Klassifizierung und Festschreibung von allgemeinen, unantastbaren Menschenrechten entspringen. Die sozusagen genetisch angelegte Spannung bleibt natürlicherweise nicht auf die Geburtsstunde der Menschenrechte beschränkt. Schließlich liegt von der Natur der Sache her die liberale Selbstbestimmung des Individuums nicht immer auf einer Linie mit dem Interesse der Allgemeinheit, ganz zu schweigen vom Interesse eines mehr oder weniger transzendental legitimierten Kollektivs und seinem normierenden Selbstverständnis – eine Realität, die bekanntlich nicht nur für rest- oder postkommunistische Oligarchien gilt.4
Dass die christlichen Kirchen viel Zeit benötigten, um sich mit der Menschenrechtsidee anzufreunden, hängt nicht allein mit hypertrophem Hierarchieverständnis und machtbesessener Ignoranz zusammen.5 Als grundlegendes Hemmnis kann auch in diesem Fall eine divergierende Beurteilung des Verhältnisses von Individuum und Gesellschaft angenommen werden.6 Von daher sieht Peter Saladin die Problemstellung „allgemeiner und darum beunruhigender: Ist nicht die entschiedene Ausrichtung sehr vieler (vor allem freiheitsorientierter) Menschenrechte auf das Individuum Folge eines Subjektivismus und Individualismus, wie er das (von einem stoisch-christlichen Menschenbild getragene) europäische Denken jedenfalls seit der Renaissance, noch deutlicher seit der Reformation und dann wiederum in Idealismus und Liberalismus prägt? Wenn dies aber zutrifft – und es trifft wohl in höherem Maße zu, als es sich Theorie und Praxis der Menschenrechte bewusstmachen –, ist es dann nicht eine verkürzte oder gar verfälschte christliche Botschaft, welche in den vergangenen Jahrhunderten die Forderung nach Menschenrechten wenigstens mittelbar fundierte? Und wenn das richtig ist: Wie konnte es zu solcher Pervertierung kommen?“7 Von einem biblischen Welt- und Menschenverständnis her müsste die gängige individualrechtliche Fokussierung der Menschenrechtsvorstellung kommunitär erweitert werden: „Verlangt nicht gerade das Evangelium eine rechtliche Verfassung des Menschen, welche die Rechte des einzelnen entschiedener als heute verbindet mit Pflichten des einzelnen gegenüber seinem Nächsten und gegenüber (kleineren und größeren) Gemeinschaften?“8

1.2 Not und Freiheit

Als ausschlaggebender Grund, den Bürgerrechtler Liu Xiaobo für den Friedensnobelpreis 2010 vorzuschlagen, gilt dessen langes und gewaltloses Engagement für die Berücksichtigung fundamentaler Menschenrechte – sind diese laut Nobelkomitee doch Voraussetzung für Frieden im Sinne einer „Verbrüderung zwischen den Nationen“ (Alfred Nobel). Nun findet sich der Einsatz des Preisträgers für eine gerechtere und freiere Gesellschaft situiert in einem staatlichen System, in dem die Kollektividee als Maßstab gesellschaftlichen Wohlergehens gilt. Für das Gemeinwohl verantwortlich fühlt sich eine Einheitspartei, der mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln daran gelegen ist, dieses Gemeinschaftsziel zu gewährleisten auf der Basis eines organisatorischen Handlungsrahmens und mit Hilfe eines funktionierenden Regelsystems. Werte wie Rede-, Presse-, Versammlungs-, Meinungs- und Religionsfreiheit gelten dabei als ebenso kontraproduktiv wie die Vorstellung von freien Wahlen und staatlicher Gewaltenteilung. Überzeugung steht gegen Überzeugung – was notwendigerweise zu Freiheitsentzug führt, wenn eine unfehlbare, sakrosankte Machtinstanz über das Wahrheitsmonopol verfügt. Logischerweise haben sich die Andersdenkenden Konsequenzen wie Unfreiheit und Rechtlosigkeit selbst zuzuschreiben; ihre Klagen über Unrecht sind Nomenklatur, die entsprechenden Nöte selbstverschuldet bzw. umerziehungsbedingt.
Die Symptomatik und Gesetzmäßigkeit dieses Zusammenhangs lässt sich aus der Geschichte der Menschenrechte dokumentieren. Letztlich antwortet die Charta der Menschenrechte mit ihren Rechtsansprüchen auf „kollektive Erfahrungen hist(orischen) Unrechts“9. Erfahrungshintergrund ist die herrschende Ideologie institutionalisierter Macht, die sich als potentiell strukturelle Rechtlosigkeit objektiviert. Die Faktizität und Konstanz evozierter rücksichtsloser Ungerechtigkeit lassen basale Rechte Machtloser einfordern und erkämpfen. Menschenrechte sind so gesehen jeweils das Produkt eines Machtkontextes, dessen Unverhältnismäßigkeit die nekrophile Tendenz besitzt, Eigenheit auszublenden und Selbstbestimmung zu übergehen, was zur Not hilflos-ohnmächtiger Wert- und Würdelosigkeit führt. Indem der jeweilige Machtkontext abhängig ist von geschichtlich bedingten Perspektiven, kann ein Perspektivenwechsel zeitigt neue Nöte sichtbar werden lassen, weil er neue Fragen zeitigt. Gleichzeitig verlangt er dann auch andere Antworten, weil sich komplementäre Rechtsansprüche generieren.
So ließ in den letzten Jahrzehnten die christliche Position angesichts struktureller Defizitsituationen und innerhalb des komplementären Zusammenhangs von Menschennot und Menschenrecht die biblisch-prophetische Option für „die Armen“ in den Diskurs einfließen.10 Dies nicht im Sinne eines apologetisch besserwisserischen „Und-die-Bibel-hat-doch-Recht“, vielmehr als Verstehensimplikat, das die humanistische Setzung über ein bloße „Gutmenschen“-Idee hinausführen möchte: „Ein Umgang mit Menschen- und Grundrechten, der sich an biblischen Kriterien orientiert, will diese nicht verchristlichen, auch nicht pauschal legitimieren. Er sucht unter den widerstreitenden säkularen Menschenrechtstendenzen die zu fördern, die christlichen Kriterien am ehesten entsprechen, und den Sinn von humanistischen Postulaten zu entschlüsseln, die sich kontrafaktisch behaupten müssen.“11

1.3 Wert und Würde

Wie zentral die Kategorie „menschliche Not“ und die Wahrnehmung ihrer Derivate in Gestalt fragmentierter Lebenssituationen und prekärer Daseinsbewältigung sind, zeigt sich im Konzert der Diskussion um den Friedensnobelpreis 2010 paradigmatisch insofern, als in den Fokus besonderer Aufmerksamkeit plötzlich die universitäre Sinologie rückt.12 Ihre Vertreter nämlich bringen, um die Vorgehensweise der chinesischen Staatsmacht erklärbar zu machen, die Kategorie „Kultur“ als hermeneutischen Schlüssel ins Spiel – mit dem Ergebnis: Auf der Basis von „Kultur“ als Verstehensparadigma lasse sich nahezu zwingend eine weltregional je eigene ideologische und anthropologische Imprägnierung eruieren.13 Das monadenhaft je Eigene erweise sich für den jeweiligen Außenstehenden als das fremdartig je Andere. Jeweilige Gültigkeiten und Geltungen seien relativ, was höchst fragwürdige westliche Menschenrechtsstandards bestätigten.14 Die Kritik an einer derartigen „kulturalistischen“ Perspektive gibt zu bedenken, dass sich jegliche Art von Autoritarismus und Despotismus einer solchen objektivistischen Deskription und ihrer relativistischen Tendenz bedienen könne.
Gerade wegen dieser Ambivalenz und ihren rechtspolitischen Konsequenzen kann das Erklärungsmuster „Kulturalität“ bewusst machen, auf welch schwachen Argumentationsbeinen der in Menschenrechtsfragen gängige Appell an die „Menschlichkeit“ steht. Wenn es um deren konkrete Umsetzung geht, wird deutlich, wie schnell sich „Menschlichkeit“ als Setzung verflüchtigt zur bloßen Idee, die weltanschaulichen Überzeugungen und gesellschaftspolitischen Notwendigkeiten unterworfen wird. Die menschliche Not bleibt im Fokus des staatlichen Handlungsinteresses nur, wenn der Menschenrechtsgedanke verortet wird in „einer einzigen Grundidee: der Anerkennung und des rechtlichen Schutzes menschlicher Würde, d.h. der jedem Menschen zugehörigen unaufhebbaren, sowohl allgemeinen wie auch spezifischen Wertigkeit des Menschlichen, der `Subjektivität´ des Menschen und damit des Verbots einer `Verzweckung´“15.
Freilich drängt sich die Frage auf, woran Wert und Würde des Menschen innerhalb eines säkularisierten, immanentistischen Menschenbildes letztlich festgemacht werden können.16 Die christliche Theologie beansprucht hierbei eine aufklärend- „apokalyptische“ Rolle insofern, als sie „alle menschliche Wirklichkeit umgriffen, begleitet, getragen und durchdrungen von der Wirklichkeit Gottes“17 bekennt. Von daher bemisst sich menschliche Not an der Überzeugung von der sozusagen transzendentalen himmlischen Würde des Menschen – dem Wert, der ihm ausnahmslos und unvoreingenommen zukommt in seiner Gott-Ebenbildlichkeit, Gott-Beziehung und Gott-Teilhabe.18

1.4 Offenheit und Verantwortung

Angesichts der Kommunikationsdiastase einer universalen Wertigkeit, des Konfliktpotentials einer situationsbezogenen Anwendung und der Reibungsverluste einer konkreten Umsetzung ruft die Reaktion auf den Friedensnobelpreis 2010 eine Dimension der Menschenrechte in Erinnerung, die genau so unbequem wie basal ist: Alles Recht ist von Menschen gesetzt!19 Nicht dass der Aspekt ihrer Geschichtlichkeit als kontextbedingte Konstruktionen die Menschenrechte relativieren wollte in ihrem universalen Geltungsanspruch, der jedem Menschen zukommt, allein weil er Mensch ist. Die Kontingenz, die mit dieser Setzung verbunden ist, macht in Folge ihrer Situationsbedi...

Índice

  1. Deckblatt
  2. Titelseite
  3. Impressum
  4. Inhaltsverzeichnis
  5. Vorwort
  6. Die Menschenrechte im interreligiösen Dialog
  7. Menschenrechte und die Religion/en
  8. Glaube und Würde. Die Aktualität der Menschenrechte für die christliche Theologie und den interreligiösen Dialog
  9. Das Verhältnis von Menschenrechten und Gottesrecht (Scharia) im Islam
  10. Russische Orthodoxe Kirche und Menschenrechte
  11. Anhang: Grundlagen der Lehre der Russischen Orthodoxen Kirche über die Würde, die Freiheit und die Menschenrechte
  12. Prophetisches Völkerrecht und Heiligung des Menschen
  13. Genese und Geltung – Die Idee der Menschenrechte in China
  14. Ist Religionsfreiheit ein Menschenrecht oder ein gesellschaftlicher Störfaktor?
  15. Menschenwürde und biomedizinische Ethik – eine theologische Perspektive
  16. Die Menschenrechte und das Menschenrecht der „Askese“. Bibelwissenschaftliche Überlegungen zu einer anthropotechnischen Maxime
  17. Autorenverzeichnis
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[author missing]. (2013). Die Menschenrechte im interreligiösen Dialog (1st ed.). Kohlhammer. Retrieved from https://www.perlego.com/book/1073948/die-menschenrechte-im-interreligisen-dialog-konflikt-oder-integrationspotential-pdf (Original work published 2013)

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[author missing]. (2013) 2013. Die Menschenrechte Im Interreligiösen Dialog. 1st ed. Kohlhammer. https://www.perlego.com/book/1073948/die-menschenrechte-im-interreligisen-dialog-konflikt-oder-integrationspotential-pdf.

Harvard Citation

[author missing] (2013) Die Menschenrechte im interreligiösen Dialog. 1st edn. Kohlhammer. Available at: https://www.perlego.com/book/1073948/die-menschenrechte-im-interreligisen-dialog-konflikt-oder-integrationspotential-pdf (Accessed: 14 October 2022).

MLA 7 Citation

[author missing]. Die Menschenrechte Im Interreligiösen Dialog. 1st ed. Kohlhammer, 2013. Web. 14 Oct. 2022.