Die Menschenrechte im interreligiösen Dialog
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Die Menschenrechte im interreligiösen Dialog

Konflikt- oder Integrationspotential?

Friedrich Johannsen, Friedrich Johannsen

  1. 194 pages
  2. German
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Die Menschenrechte im interreligiösen Dialog

Konflikt- oder Integrationspotential?

Friedrich Johannsen, Friedrich Johannsen

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Building on two fundamental contributions on human rights on the one hand and interreligious dialogue on the other, the entire spectrum of the issue is looked upon. Next to the Christian confessions the Islamic, Jewish and Asian perspectives are taken into account. Academics from different fields as well as representatives of varying areas and cultures give insights to the interdisciplinary, interreligious and intercultural discourse on the significance of human rights.

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Informations

Éditeur
Kohlhammer
Année
2013
ISBN
9783170271067
Édition
1

Die Menschenrechte und das Menschenrecht der „Askese“. Bibelwissenschaftliche Überlegungen zu einer anthropotechnischen Maxime

Alois Stimpfle
SÀmtliche Menschenrechte sind garantiert, ausgenommen das Recht auf Ausreise aus der FaktizitÀt.
Peter Sloterdijk
WettkÀmpfer aber verzichten auf alles.
Paulus
Im Zusammenhang mit den Menschenrechten auf „Askese“ zu verweisen, mag höchst eigenartig klingen. DiesbezĂŒglich gar einen fundamentalrechtlichen Universalanspruch erheben zu wollen muss vielleicht sogar als frivol gelten angesichts weltweit gĂ€ngiger EinschrĂ€nkungen oder Missachtungen existentieller menschlicher Freiheitswerte. Die befremdliche Zuordnung von Menschenrecht und Askese verdankt sich einem Diktum Peter Sloterdijks, diesen Überlegungen als Motto vorangestellt.1 Das Interesse an der provozierenden These vom „(Menschen)Recht auf Ausreise aus der FaktizitĂ€t“ beruht auf dem darin implizierten Erinnerungspotential, das ĂŒber eine sowohl hermeneutische wie auch kulturwissenschaftliche Auseinandersetzung hinaus zu einer konstitutiven bibeltheologischen Beobachtung animiert. In formaler Hinsicht kann Sloterdijks „anthropotechnisch“2 gemeintes Votum bewusst machen, dass die NormativitĂ€t der Menschenrechte nicht sakrosankter, sondern kontingenter Natur ist und die Liste der Menschenrechte somit grundsĂ€tzlich erweiterungsfĂ€hig bzw. ergĂ€nzungsbedĂŒrftig. In inhaltlicher Hinsicht vermag Sloterdijks Maxime den Blick zu öffnen fĂŒr ein anthropologisches Essential der biblischen Theologie und Frömmigkeitspraxis. Dessen besondere Bedeutung im Rahmen der Frage nach Religion im (inter)kulturellen Kontext liegt in der Fokussierung auf die integrative Potenz und Pragmatik von Religion. Eine entsprechende Kompetenz des „Übens“ als elementares Lebensgut des Menschen einzufordern, wird nicht nur nachvollziehbar, sondern erweist sich als dringlich geboten.

1 Die Menschenrechte als geschichtliches PhÀnomen

Wie schon des Öfteren fĂŒhrt auch im Jahre 2010 die Verleihung des Friedensnobelpreises regelrecht plakativ vor Augen, mit welcher Problematik das PhĂ€nomen Menschenrechte verbunden ist. Deutlich wird nicht nur, wie es um die Realexistenz der Menschenrechte im globalen Horizont der Weltpolitik steht. Deutlich wird vor allem auch, was es mit der ideengeschichtlichen Sache der Menschenrechte auf sich hat: ihren hermeneutischen Axiomen, ihren ethischen Implikationen, ihren situativen Kontigenzen, ihren gesellschaftlichen Setzungen.

1.1 Individuum und Gesellschaft

Wo die einen beim chinesischen PreistrĂ€ger Liu Xiaobo außergewöhnlichen und bewundernswerten Einsatz fĂŒr fundamentale menschliche Rechte erkennen, nehmen die anderen gesellschaftsgefĂ€hrdende Agitation wahr und diagnostizieren kriminelle Energie, die die Staatsgewalt unterminiere. Was in den Augen einer neuzeitlich-demokratischen Auffassung auszeichnungswĂŒrdig erscheint, muss im Rahmen eines hierarchisch-zentralistischen Kollektivismus sanktioniert werden. Es dokumentiert sich eine banale VerschrĂ€nkung, die auf eine Ă€rgerlichgesetzmĂ€ĂŸige Geschichte zurĂŒckblickt: Humanistische Ideen und humanitĂ€re Postulate können als lebensdienliche Ideale durchaus universal anerkannt sein, ohne dass sie deshalb gleichzeitig und ĂŒberall innerstaatlich als identische Grundrechte konkretisiert werden mĂŒssten.3 Des Pudels Kern liegt in diesem Fall in der individualrechtlichen Orientierung, die fĂŒr den Menschenrechtsgedanken konstitutiv ist bis in seinen Anfang hinein: Geboren aus dem Blick auf das Individuum zielen seine RechtsansprĂŒche seit den ersten Deklarationen des 18. Jahrhunderts auf den Schutz der Freiheiten und LebensgĂŒter des Einzelnen. Es ist der Konflikt zwischen dem Autonomiestreben des Individuums und dem normativen Herrschaftsanspruch einer autochtonen Machtinstanz, dem Vorstellung und Überzeugung, Klassifizierung und Festschreibung von allgemeinen, unantastbaren Menschenrechten entspringen. Die sozusagen genetisch angelegte Spannung bleibt natĂŒrlicherweise nicht auf die Geburtsstunde der Menschenrechte beschrĂ€nkt. Schließlich liegt von der Natur der Sache her die liberale Selbstbestimmung des Individuums nicht immer auf einer Linie mit dem Interesse der Allgemeinheit, ganz zu schweigen vom Interesse eines mehr oder weniger transzendental legitimierten Kollektivs und seinem normierenden SelbstverstĂ€ndnis – eine RealitĂ€t, die bekanntlich nicht nur fĂŒr rest- oder postkommunistische Oligarchien gilt.4
Dass die christlichen Kirchen viel Zeit benötigten, um sich mit der Menschenrechtsidee anzufreunden, hĂ€ngt nicht allein mit hypertrophem HierarchieverstĂ€ndnis und machtbesessener Ignoranz zusammen.5 Als grundlegendes Hemmnis kann auch in diesem Fall eine divergierende Beurteilung des VerhĂ€ltnisses von Individuum und Gesellschaft angenommen werden.6 Von daher sieht Peter Saladin die Problemstellung „allgemeiner und darum beunruhigender: Ist nicht die entschiedene Ausrichtung sehr vieler (vor allem freiheitsorientierter) Menschenrechte auf das Individuum Folge eines Subjektivismus und Individualismus, wie er das (von einem stoisch-christlichen Menschenbild getragene) europĂ€ische Denken jedenfalls seit der Renaissance, noch deutlicher seit der Reformation und dann wiederum in Idealismus und Liberalismus prĂ€gt? Wenn dies aber zutrifft – und es trifft wohl in höherem Maße zu, als es sich Theorie und Praxis der Menschenrechte bewusstmachen –, ist es dann nicht eine verkĂŒrzte oder gar verfĂ€lschte christliche Botschaft, welche in den vergangenen Jahrhunderten die Forderung nach Menschenrechten wenigstens mittelbar fundierte? Und wenn das richtig ist: Wie konnte es zu solcher Pervertierung kommen?“7 Von einem biblischen Welt- und MenschenverstĂ€ndnis her mĂŒsste die gĂ€ngige individualrechtliche Fokussierung der Menschenrechtsvorstellung kommunitĂ€r erweitert werden: „Verlangt nicht gerade das Evangelium eine rechtliche Verfassung des Menschen, welche die Rechte des einzelnen entschiedener als heute verbindet mit Pflichten des einzelnen gegenĂŒber seinem NĂ€chsten und gegenĂŒber (kleineren und grĂ¶ĂŸeren) Gemeinschaften?“8

1.2 Not und Freiheit

Als ausschlaggebender Grund, den BĂŒrgerrechtler Liu Xiaobo fĂŒr den Friedensnobelpreis 2010 vorzuschlagen, gilt dessen langes und gewaltloses Engagement fĂŒr die BerĂŒcksichtigung fundamentaler Menschenrechte – sind diese laut Nobelkomitee doch Voraussetzung fĂŒr Frieden im Sinne einer „VerbrĂŒderung zwischen den Nationen“ (Alfred Nobel). Nun findet sich der Einsatz des PreistrĂ€gers fĂŒr eine gerechtere und freiere Gesellschaft situiert in einem staatlichen System, in dem die Kollektividee als Maßstab gesellschaftlichen Wohlergehens gilt. FĂŒr das Gemeinwohl verantwortlich fĂŒhlt sich eine Einheitspartei, der mit allen zur VerfĂŒgung stehenden Mitteln daran gelegen ist, dieses Gemeinschaftsziel zu gewĂ€hrleisten auf der Basis eines organisatorischen Handlungsrahmens und mit Hilfe eines funktionierenden Regelsystems. Werte wie Rede-, Presse-, Versammlungs-, Meinungs- und Religionsfreiheit gelten dabei als ebenso kontraproduktiv wie die Vorstellung von freien Wahlen und staatlicher Gewaltenteilung. Überzeugung steht gegen Überzeugung – was notwendigerweise zu Freiheitsentzug fĂŒhrt, wenn eine unfehlbare, sakrosankte Machtinstanz ĂŒber das Wahrheitsmonopol verfĂŒgt. Logischerweise haben sich die Andersdenkenden Konsequenzen wie Unfreiheit und Rechtlosigkeit selbst zuzuschreiben; ihre Klagen ĂŒber Unrecht sind Nomenklatur, die entsprechenden Nöte selbstverschuldet bzw. umerziehungsbedingt.
Die Symptomatik und GesetzmĂ€ĂŸigkeit dieses Zusammenhangs lĂ€sst sich aus der Geschichte der Menschenrechte dokumentieren. Letztlich antwortet die Charta der Menschenrechte mit ihren RechtsansprĂŒchen auf „kollektive Erfahrungen hist(orischen) Unrechts“9. Erfahrungshintergrund ist die herrschende Ideologie institutionalisierter Macht, die sich als potentiell strukturelle Rechtlosigkeit objektiviert. Die FaktizitĂ€t und Konstanz evozierter rĂŒcksichtsloser Ungerechtigkeit lassen basale Rechte Machtloser einfordern und erkĂ€mpfen. Menschenrechte sind so gesehen jeweils das Produkt eines Machtkontextes, dessen UnverhĂ€ltnismĂ€ĂŸigkeit die nekrophile Tendenz besitzt, Eigenheit auszublenden und Selbstbestimmung zu ĂŒbergehen, was zur Not hilflos-ohnmĂ€chtiger Wert- und WĂŒrdelosigkeit fĂŒhrt. Indem der jeweilige Machtkontext abhĂ€ngig ist von geschichtlich bedingten Perspektiven, kann ein Perspektivenwechsel zeitigt neue Nöte sichtbar werden lassen, weil er neue Fragen zeitigt. Gleichzeitig verlangt er dann auch andere Antworten, weil sich komplementĂ€re RechtsansprĂŒche generieren.
So ließ in den letzten Jahrzehnten die christliche Position angesichts struktureller Defizitsituationen und innerhalb des komplementĂ€ren Zusammenhangs von Menschennot und Menschenrecht die biblisch-prophetische Option fĂŒr „die Armen“ in den Diskurs einfließen.10 Dies nicht im Sinne eines apologetisch besserwisserischen „Und-die-Bibel-hat-doch-Recht“, vielmehr als Verstehensimplikat, das die humanistische Setzung ĂŒber ein bloße „Gutmenschen“-Idee hinausfĂŒhren möchte: „Ein Umgang mit Menschen- und Grundrechten, der sich an biblischen Kriterien orientiert, will diese nicht verchristlichen, auch nicht pauschal legitimieren. Er sucht unter den widerstreitenden sĂ€kularen Menschenrechtstendenzen die zu fördern, die christlichen Kriterien am ehesten entsprechen, und den Sinn von humanistischen Postulaten zu entschlĂŒsseln, die sich kontrafaktisch behaupten mĂŒssen.“11

1.3 Wert und WĂŒrde

Wie zentral die Kategorie „menschliche Not“ und die Wahrnehmung ihrer Derivate in Gestalt fragmentierter Lebenssituationen und prekĂ€rer DaseinsbewĂ€ltigung sind, zeigt sich im Konzert der Diskussion um den Friedensnobelpreis 2010 paradigmatisch insofern, als in den Fokus besonderer Aufmerksamkeit plötzlich die universitĂ€re Sinologie rĂŒckt.12 Ihre Vertreter nĂ€mlich bringen, um die Vorgehensweise der chinesischen Staatsmacht erklĂ€rbar zu machen, die Kategorie „Kultur“ als hermeneutischen SchlĂŒssel ins Spiel – mit dem Ergebnis: Auf der Basis von „Kultur“ als Verstehensparadigma lasse sich nahezu zwingend eine weltregional je eigene ideologische und anthropologische ImprĂ€gnierung eruieren.13 Das monadenhaft je Eigene erweise sich fĂŒr den jeweiligen Außenstehenden als das fremdartig je Andere. Jeweilige GĂŒltigkeiten und Geltungen seien relativ, was höchst fragwĂŒrdige westliche Menschenrechtsstandards bestĂ€tigten.14 Die Kritik an einer derartigen „kulturalistischen“ Perspektive gibt zu bedenken, dass sich jegliche Art von Autoritarismus und Despotismus einer solchen objektivistischen Deskription und ihrer relativistischen Tendenz bedienen könne.
Gerade wegen dieser Ambivalenz und ihren rechtspolitischen Konsequenzen kann das ErklĂ€rungsmuster „KulturalitĂ€t“ bewusst machen, auf welch schwachen Argumentationsbeinen der in Menschenrechtsfragen gĂ€ngige Appell an die „Menschlichkeit“ steht. Wenn es um deren konkrete Umsetzung geht, wird deutlich, wie schnell sich „Menschlichkeit“ als Setzung verflĂŒchtigt zur bloßen Idee, die weltanschaulichen Überzeugungen und gesellschaftspolitischen Notwendigkeiten unterworfen wird. Die menschliche Not bleibt im Fokus des staatlichen Handlungsinteresses nur, wenn der Menschenrechtsgedanke verortet wird in „einer einzigen Grundidee: der Anerkennung und des rechtlichen Schutzes menschlicher WĂŒrde, d.h. der jedem Menschen zugehörigen unaufhebbaren, sowohl allgemeinen wie auch spezifischen Wertigkeit des Menschlichen, der `SubjektivitĂ€tÂŽ des Menschen und damit des Verbots einer `Verzweckung®“15.
Freilich drĂ€ngt sich die Frage auf, woran Wert und WĂŒrde des Menschen innerhalb eines sĂ€kularisierten, immanentistischen Menschenbildes letztlich festgemacht werden können.16 Die christliche Theologie beansprucht hierbei eine aufklĂ€rend- „apokalyptische“ Rolle insofern, als sie „alle menschliche Wirklichkeit umgriffen, begleitet, getragen und durchdrungen von der Wirklichkeit Gottes“17 bekennt. Von daher bemisst sich menschliche Not an der Überzeugung von der sozusagen transzendentalen himmlischen WĂŒrde des Menschen – dem Wert, der ihm ausnahmslos und unvoreingenommen zukommt in seiner Gott-Ebenbildlichkeit, Gott-Beziehung und Gott-Teilhabe.18

1.4 Offenheit und Verantwortung

Angesichts der Kommunikationsdiastase einer universalen Wertigkeit, des Konfliktpotentials einer situationsbezogenen Anwendung und der Reibungsverluste einer konkreten Umsetzung ruft die Reaktion auf den Friedensnobelpreis 2010 eine Dimension der Menschenrechte in Erinnerung, die genau so unbequem wie basal ist: Alles Recht ist von Menschen gesetzt!19 Nicht dass der Aspekt ihrer Geschichtlichkeit als kontextbedingte Konstruktionen die Menschenrechte relativieren wollte in ihrem universalen Geltungsanspruch, der jedem Menschen zukommt, allein weil er Mensch ist. Die Kontingenz, die mit dieser Setzung verbunden ist, macht in Folge ihrer Situationsbedi...

Table des matiĂšres

  1. Deckblatt
  2. Titelseite
  3. Impressum
  4. Inhaltsverzeichnis
  5. Vorwort
  6. Die Menschenrechte im interreligiösen Dialog
  7. Menschenrechte und die Religion/en
  8. Glaube und WĂŒrde. Die AktualitĂ€t der Menschenrechte fĂŒr die christliche Theologie und den interreligiösen Dialog
  9. Das VerhÀltnis von Menschenrechten und Gottesrecht (Scharia) im Islam
  10. Russische Orthodoxe Kirche und Menschenrechte
  11. Anhang: Grundlagen der Lehre der Russischen Orthodoxen Kirche ĂŒber die WĂŒrde, die Freiheit und die Menschenrechte
  12. Prophetisches Völkerrecht und Heiligung des Menschen
  13. Genese und Geltung – Die Idee der Menschenrechte in China
  14. Ist Religionsfreiheit ein Menschenrecht oder ein gesellschaftlicher Störfaktor?
  15. MenschenwĂŒrde und biomedizinische Ethik – eine theologische Perspektive
  16. Die Menschenrechte und das Menschenrecht der „Askese“. Bibelwissenschaftliche Überlegungen zu einer anthropotechnischen Maxime
  17. Autorenverzeichnis
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APA 6 Citation

[author missing]. (2013). Die Menschenrechte im interreligiösen Dialog (1st ed.). Kohlhammer. Retrieved from https://www.perlego.com/book/1073948/die-menschenrechte-im-interreligisen-dialog-konflikt-oder-integrationspotential-pdf (Original work published 2013)

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[author missing]. (2013) 2013. Die Menschenrechte Im Interreligiösen Dialog. 1st ed. Kohlhammer. https://www.perlego.com/book/1073948/die-menschenrechte-im-interreligisen-dialog-konflikt-oder-integrationspotential-pdf.

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[author missing] (2013) Die Menschenrechte im interreligiösen Dialog. 1st edn. Kohlhammer. Available at: https://www.perlego.com/book/1073948/die-menschenrechte-im-interreligisen-dialog-konflikt-oder-integrationspotential-pdf (Accessed: 14 October 2022).

MLA 7 Citation

[author missing]. Die Menschenrechte Im Interreligiösen Dialog. 1st ed. Kohlhammer, 2013. Web. 14 Oct. 2022.