Erlaubnistatbestände und -verfahren in der tierschutzrechtlichen Praxis
eBook - ePub

Erlaubnistatbestände und -verfahren in der tierschutzrechtlichen Praxis

Eugène Beaucamp, Susan Beaucamp

  1. 168 páginas
  2. German
  3. ePUB (apto para móviles)
  4. Disponible en iOS y Android
eBook - ePub

Erlaubnistatbestände und -verfahren in der tierschutzrechtlichen Praxis

Eugène Beaucamp, Susan Beaucamp

Detalles del libro
Vista previa del libro
Índice
Citas

Información del libro

§ 11 TierSchG regelt eine Vielzahl unterschiedlicher Tätigkeiten mit Tieren und ist daher von hoher praktischer Bedeutung. Dieses Praxishandbuch behandelt alle wesentlichen rechtlichen Aspekte der Erlaubnistatbestände des § 11 TierSchG, des Erlaubnisverfahrens und der Bescheidung von Erlaubnisanträgen, aber auch der Untersagung einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit, Kontrollbefugnisse der Erlaubnisbehörden und Ordnungswidrigkeiten in Zusammenhang mit § 11 TierSchG.

Preguntas frecuentes

¿Cómo cancelo mi suscripción?
Simplemente, dirígete a la sección ajustes de la cuenta y haz clic en «Cancelar suscripción». Así de sencillo. Después de cancelar tu suscripción, esta permanecerá activa el tiempo restante que hayas pagado. Obtén más información aquí.
¿Cómo descargo los libros?
Por el momento, todos nuestros libros ePub adaptables a dispositivos móviles se pueden descargar a través de la aplicación. La mayor parte de nuestros PDF también se puede descargar y ya estamos trabajando para que el resto también sea descargable. Obtén más información aquí.
¿En qué se diferencian los planes de precios?
Ambos planes te permiten acceder por completo a la biblioteca y a todas las funciones de Perlego. Las únicas diferencias son el precio y el período de suscripción: con el plan anual ahorrarás en torno a un 30 % en comparación con 12 meses de un plan mensual.
¿Qué es Perlego?
Somos un servicio de suscripción de libros de texto en línea que te permite acceder a toda una biblioteca en línea por menos de lo que cuesta un libro al mes. Con más de un millón de libros sobre más de 1000 categorías, ¡tenemos todo lo que necesitas! Obtén más información aquí.
¿Perlego ofrece la función de texto a voz?
Busca el símbolo de lectura en voz alta en tu próximo libro para ver si puedes escucharlo. La herramienta de lectura en voz alta lee el texto en voz alta por ti, resaltando el texto a medida que se lee. Puedes pausarla, acelerarla y ralentizarla. Obtén más información aquí.
¿Es Erlaubnistatbestände und -verfahren in der tierschutzrechtlichen Praxis un PDF/ePUB en línea?
Sí, puedes acceder a Erlaubnistatbestände und -verfahren in der tierschutzrechtlichen Praxis de Eugène Beaucamp, Susan Beaucamp en formato PDF o ePUB, así como a otros libros populares de Droit y Droit de l'environnement. Tenemos más de un millón de libros disponibles en nuestro catálogo para que explores.

Información

Año
2021
ISBN
9783170371026
Edición
1
Categoría
Droit

1. TeilErlaubnistatbestände

1§ 11 Abs. 1 S. 1 enthält einen abschließenden Katalog erlaubnispflichtiger Tätigkeiten. Die Vorschrift regelt kommerzielle – gewerbsmäßige – wie nicht kommerzielle Tätigkeiten. Im nichtkommerziellen Bereich schränkt § 11 Abs. 1 S. 1 die allgemeine Handlungsfreiheit ein.1 Im kommerziellen Bereich stellen die Erlaubnistatbestände in § 11 Abs. 1 S. 1 eine subjektive Berufszulassungsbeschränkung i. S. v. Art 12 Abs. 1 GG dar.2 Solche Beschränkungen sind zulässig, wenn sie als Voraussetzung zur ordnungsmäßigen Ausübung des Berufs und zum Schutz hoher Gemeinschaftsgüter erforderlich sind und nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen, also nicht übermäßig und unzumutbar belasten.3 Dies trifft für die fraglichen Erlaubnistatbestände in § 11 Abs. 1 S. 1 zu. Die Erlaubnispflicht und damit verbundene Sachkundeprüfung sind aus Gründen des in Art. 20 a GG als Staatsziel verankerten Tierschutzes zum Schutze eines wichtigen Gemeinschaftsguts gerechtfertigt.4

I.§ 11 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 a), b), 2. – Zucht und Haltung zu wissenschaftlichen Zwecken

1.Zucht und Haltung zur Verwendung in Tierversuchen

2Die Erlaubnistatbestände in Nr. 1 a) und b) regeln die Zucht und Haltung von Wirbeltieren und Kopffüßern, die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, bzw. deren Organe und Gewebe für wissenschaftliche Zwecke verwendet werden sollen. Das TierSchG definiert in § 7 Abs. 2 einen eigenen engen Begriff des Tierversuchs. Nr. 1 b) schließt die Tötung i. S. v. § 4 Abs. 3 ein.5 Auch die Abgabe einzelner Tiere aus einer nicht auf die Züchtung von Versuchstieren ausgerichteten Zucht zu den in Nr. 1 genannten Zwecken unterliegt der Erlaubnispflicht.6 Ebenfalls erlaubnispflichtig ist die Haltung solcher Tiere, um sie an Dritte abzugeben, die die Tiere zu den in Nr. 1 genannten Zwecken verwenden. Damit unterliegen auch Händler und Lieferanten der Erlaubnispflicht. Da die Vorschrift keine Gewinnerzielungsabsicht verlangt, unterliegen auch Zucht, Haltung und Weitergabe von Tieren zu Versuchszwecken durch non-profit-Organisationen der Erlaubnispflicht.7 Die Erlaubnistatbestände Nr. 1 a) und b) schließen nunmehr auch Kopffüßer – Cephalopoda, im Meer lebende Klasse von Tieren, die zu den Weichtieren (Mollusca) zählt; es sind etwa 800 Arten bekannt – ein, da diese Tiere nach wissenschaftlichen Erkenntnissen Schmerzen, Leiden und Ängste empfinden sowie dauerhafte Schäden erleiden können.8

2.Zucht und Haltung zu den in § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 genannten Zwecken

3Gemäß Nr. 2 unterliegen Zucht und Haltung von Wirbeltieren zu den in § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 genannten Zwecken – vollständige oder teilweise Entnahme von Organen und Gewebe zum Zwecke der Transplantation, Anlegung von Kulturen oder der isolierten Untersuchung von Organen, Gewebe oder Zellen zu nicht wissenschaftlichen Zwecken – der Erlaubnispflicht. Zucht und Haltung von Kopffüßern zu diesen Zwecken ist anders als in Nr. 1 nicht erlaubnispflichtig. Angesichts der wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Schmerz- und Leidensfähigkeit von Kopffüßern ist diese Differenzierung sachlich nicht gerechtfertigt. Erlaubnispflichtig ist auch die nur gelegentliche Abgabe von Tieren aus einer Zucht zu den in Nrn. 1 und 2 genannten Zwecken; siehe oben. Detaillierte Vorschriften zur Haltung und Tötung von Wirbeltieren und Kopffüßern zur Verwendung in Tierversuchen oder zu anderen wissenschaftlichen Zwecken, zu den Erlaubnisvoraussetzungen, zur Durchführung von Tierversuchen sowie Genehmigung und Anzeige von Versuchsvorhaben finden sich in der TierSchVersV.

3.Zucht

4Der Begriff Zucht wird unterschiedlich definiert. Nach einer Entscheidung des VG Darmstadt ist Zucht die geplante Verpaarung von Tieren mit dem Ziel, bestimmte Eigenschaften, Merkmale oder Merkmalskombinationen bei den Nachkommen zu erreichen.9 Andere Definitionen sind deutlich weiter. Gemäß § 1 HundVerbrEinfG ist Zucht jede Vermehrung von Hunden. Eine ähnlich weite Definition findet sich in dem vom BMEL in Auftrag gegebenen Gutachten zur Auslegung von § 11 b des Tierschutzgesetzes „Verbot von Qualzüchtungen“ der Sachverständigengruppe Tierschutz und Heimtierschutz vom 2.6.1999 – Qualzuchtgutachten –,das unter Zucht die „geplante Verpaarung von Tieren“ versteht; Tz. 1.3.4. Bei Tieren, die für die in Nrn. 1. und 2. genannten wissenschaftlichen Zwecke gezüchtet werden, stehen in vielen Fällen konkrete Eigenschaften und Merkmale im Hintergrund. Ziel ist es primär, Tiere einer konkreten Art in einer bestimmten Anzahl zu „generieren“, die in Versuchen eingesetzt oder deren Organe oder Gewebe für wissenschaftliche Zwecke verwendet werden können, Art. 3 Nr. 4. RL 2010/63/EU. Begriffsprägender Bestandteil von Zucht ist die Vermehrung von Tieren für einen bestimmten Verwendungszweck. Die biotechnische oder gentechnische Veränderung existierender Tiere bzw. Herstellung von Tieren ist keine Zucht;10 anders die Vermehrung transgener Tiere.11

4.Halten

5Halten i. S. v. § 2 ist die Ausübung der Bestimmungsmacht über ein Tier und daraus folgend die primäre Verantwortung für das Dasein und Wohlbefinden des Tieres. Maßgeblich ist die Gesamtbetrachtung der konkreten Verhältnisse des Einzelfalls, bei der Reichweite, Dauerhaftigkeit oder zeitliche Verfestigung, und gegebenenfalls die Aufteilung der Bestimmungsmacht und Verantwortung zu beurteilen sind.12 Für die Eigenschaft als Tierhalter kommt es maßgeblich auf das tatsächliche umfassende Sorgeverhältnis gegenüber einem Tier13 sowie darauf an, in wessen Gesamtinteresse das Tier gehalten wird und wessen Wirtschaftsbetrieb oder Haushalt das Tier dient.14 Da es auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt, sind rechtliche Kategorien nicht ausschlaggebend und haben allenfalls indiziellen Charakter. Dies gilt für das Eigentum15 ebenso wie für die eheliche Wirtschaftsgemeinschaft, unter der man die gemeinsame Erledigung der die Ehegatten gemeinsam berührenden Fragen ihres Zusammenlebens, namentlich die gemeinsame Entscheidung über die Verwendung des Familieneinkommens versteht.16 Bei mehreren potenziellen Haltern ist die Bestimmungsmacht unter Berücksichtigung der jeweiligen Einflussnahmemöglichkeiten und Einflussnahmen zu ermitteln.17 Mehrere Personen können Mithalter sein.18
6Halter kann auch derjenige sein, der aufgrund vertraglicher Regelungen die Bestimmungsmacht über ein Tier ausübt, das sich in der tatsächlichen Obhut einer anderen Person befindet und von dieser betreut wird; das TierSchG differenziert nicht zwischen mittelbarem und unmittelbaren Halten von Tieren.19 Indizien für Haltereigenschaft sind: Ausübung der Bestimmungsmacht, Übernahme der Kosten für ein Tier (z. B. Versicherung, Steuern, Futter, tierärztliche Versorgung) im eigenen Interesse, Beanspruchung der Nutzungen und des Werts des Tieres, Eigenbesitz, Sorge für Unterbringung des Tieres.20 Auch juristische Personen und Personengesellschaften können Halter sein.

5.Betreuen

7Umstritten ist, ob auch Betreuen unter den Begriff des Haltens fällt.21 Der Begriff des Betreuens ist Auffangtatbestand für alle Fälle, in denen eine Person zwar nicht Halter ist, sie aber gleichwohl Einwirkungsmöglichkeiten auf das Tier in einem Umfang hat, dass ihr die Aufgaben aus § 2 zwangsläufig zufallen. Betreuer ist damit jeder, der auch nur kurzfristig – ohne Tierhalter zu sein – für das Tier einzelnen Aufgaben wie Fütterung, Transport, das Verwahrung oder die Pflege bzw. Unterstützung bei der Pflege etwa als Familienangehöriger, Freund, Nachbar, Trainer oder Angestellter übernommen hat.22 Das TierSchG differenziert in § 2 zwischen „Halten“ und „Betreuen“ von Tieren. Dies spricht dagegen, die Erlaubnistatbestände in Nr. 1 und 2. entgegen ihrem klaren Wortlaut über das „Halten“ hinaus auch auf „Betreuen“ auszudehnen.

II.§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 TierSchG – Haltung in Tierheimen und ähnlichen Einrichtungen

1.Tierheim

8Ein Tierheim ist eine Einrichtung, deren wesentliche Aufgabe die Aufnahme, pflegliche Unterbringung und gegebenenfalls Weitervermittlung von Fund- oder Abgabetieren ist.23 Maßgebliches Merkmal für ein Tierheim ist die Konzentration zahlreicher Tiere an einem Ort24 in Räumlichkeiten, die in erster Linie der Unterbringung von Tieren dienen.25 Gemäß Art. 1 4. des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Heimtieren vom 13.11.1987 ist ein Tierheim eine nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete Einrichtung zur Haltung von Heimtieren in größerer Zahl oder – vorbehaltlich innerstaatlicher Vorschriften – Aufnahme streunender (Heim)Tiere. Heimtiere sind Tiere, die im häuslichen Bereich gehalten werden, um dem Tierliebhaber in seinem Haus Gesellschaft zu leisten.26 Einrichtungen, die wildlebende Tiere aufnehmen, sind nach dieser Definition kein Tierheim.

2.Tierheimähnliche Einrichtung

9Tierheimähnliche Einrichtungen sind Einrichtungen, die die wesentlichen Merkmale eines Tierheims oder Funktionen erfüllen, die einem Tierheim geläufig sing.27 Eine Einrichtung ist dann einem Tierheim ähnlich, wenn Sinn und Zweck der Erlaubnispflicht gemäß Nr. 3 – Sicherstellung der materiellen Anforderungen insbesondere von § 2 unter den b...

Índice

  1. Deckblatt
  2. Impressum
  3. Vorwort
  4. Abkürzungsverzeichnis
  5. Literaturverzeichnis
  6. 1. Teil: Erlaubnistatbestände
  7. 2. Teil: Das Erlaubnisverfahren
  8. 3. Teil: Untersagung, Anordnung der sofortigen Vollziehung und Verwaltungsvollstreckung
  9. 4. Teil: Rechtsschutz gegen Ablehnungs- und Untersagungsbescheide, Nebenbestimmungen und Bescheide über die Androhung bzw. Festsetzung von Zwangsgeldern
  10. 5. Teil: Ordnungswidrigkeiten
  11. 6. Teil: Straftatbestände
  12. 7. Teil: Gesetzestexte
  13. Stichwortverzeichnis
Estilos de citas para Erlaubnistatbestände und -verfahren in der tierschutzrechtlichen Praxis

APA 6 Citation

Beaucamp, E., & Beaucamp, S. (2021). Erlaubnistatbestände und -verfahren in der tierschutzrechtlichen Praxis ([edition unavailable]). Kohlhammer. Retrieved from https://www.perlego.com/book/2314297/erlaubnistatbestnde-und-verfahren-in-der-tierschutzrechtlichen-praxis-pdf (Original work published 2021)

Chicago Citation

Beaucamp, Eugène, and Susan Beaucamp. (2021) 2021. Erlaubnistatbestände Und -Verfahren in Der Tierschutzrechtlichen Praxis. [Edition unavailable]. Kohlhammer. https://www.perlego.com/book/2314297/erlaubnistatbestnde-und-verfahren-in-der-tierschutzrechtlichen-praxis-pdf.

Harvard Citation

Beaucamp, E. and Beaucamp, S. (2021) Erlaubnistatbestände und -verfahren in der tierschutzrechtlichen Praxis. [edition unavailable]. Kohlhammer. Available at: https://www.perlego.com/book/2314297/erlaubnistatbestnde-und-verfahren-in-der-tierschutzrechtlichen-praxis-pdf (Accessed: 15 October 2022).

MLA 7 Citation

Beaucamp, Eugène, and Susan Beaucamp. Erlaubnistatbestände Und -Verfahren in Der Tierschutzrechtlichen Praxis. [edition unavailable]. Kohlhammer, 2021. Web. 15 Oct. 2022.