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ErlaubnistatbestÀnde und -verfahren in der tierschutzrechtlichen Praxis
EugĂšne Beaucamp, Susan Beaucamp
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- German
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ErlaubnistatbestÀnde und -verfahren in der tierschutzrechtlichen Praxis
EugĂšne Beaucamp, Susan Beaucamp
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§ 11 TierSchG regelt eine Vielzahl unterschiedlicher TÀtigkeiten mit Tieren und ist daher von hoher praktischer Bedeutung. Dieses Praxishandbuch behandelt alle wesentlichen rechtlichen Aspekte der ErlaubnistatbestÀnde des § 11 TierSchG, des Erlaubnisverfahrens und der Bescheidung von ErlaubnisantrÀgen, aber auch der Untersagung einer erlaubnispflichtigen TÀtigkeit, Kontrollbefugnisse der Erlaubnisbehörden und Ordnungswidrigkeiten in Zusammenhang mit § 11 TierSchG.
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Informations
1. TeilErlaubnistatbestÀnde
1§ 11 Abs. 1 S. 1 enthĂ€lt einen abschlieĂenden Katalog erlaubnispflichtiger TĂ€tigkeiten. Die Vorschrift regelt kommerzielle â gewerbsmĂ€Ăige â wie nicht kommerzielle TĂ€tigkeiten. Im nichtkommerziellen Bereich schrĂ€nkt § 11 Abs. 1 S. 1 die allgemeine Handlungsfreiheit ein.1 Im kommerziellen Bereich stellen die ErlaubnistatbestĂ€nde in § 11 Abs. 1 S. 1 eine subjektive BerufszulassungsbeschrĂ€nkung i. S. v. Art 12 Abs. 1 GG dar.2 Solche BeschrĂ€nkungen sind zulĂ€ssig, wenn sie als Voraussetzung zur ordnungsmĂ€Ăigen AusĂŒbung des Berufs und zum Schutz hoher GemeinschaftsgĂŒter erforderlich sind und nicht auĂer VerhĂ€ltnis zum angestrebten Zweck stehen, also nicht ĂŒbermĂ€Ăig und unzumutbar belasten.3 Dies trifft fĂŒr die fraglichen ErlaubnistatbestĂ€nde in § 11 Abs. 1 S. 1 zu. Die Erlaubnispflicht und damit verbundene SachkundeprĂŒfung sind aus GrĂŒnden des in Art. 20 a GG als Staatsziel verankerten Tierschutzes zum Schutze eines wichtigen Gemeinschaftsguts gerechtfertigt.4
I.§ 11 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 a), b), 2. â Zucht und Haltung zu wissenschaftlichen Zwecken
1.Zucht und Haltung zur Verwendung in Tierversuchen
2Die ErlaubnistatbestĂ€nde in Nr. 1 a) und b) regeln die Zucht und Haltung von Wirbeltieren und KopffĂŒĂern, die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, bzw. deren Organe und Gewebe fĂŒr wissenschaftliche Zwecke verwendet werden sollen. Das TierSchG definiert in § 7 Abs. 2 einen eigenen engen Begriff des Tierversuchs. Nr. 1 b) schlieĂt die Tötung i. S. v. § 4 Abs. 3 ein.5 Auch die Abgabe einzelner Tiere aus einer nicht auf die ZĂŒchtung von Versuchstieren ausgerichteten Zucht zu den in Nr. 1 genannten Zwecken unterliegt der Erlaubnispflicht.6 Ebenfalls erlaubnispflichtig ist die Haltung solcher Tiere, um sie an Dritte abzugeben, die die Tiere zu den in Nr. 1 genannten Zwecken verwenden. Damit unterliegen auch HĂ€ndler und Lieferanten der Erlaubnispflicht. Da die Vorschrift keine Gewinnerzielungsabsicht verlangt, unterliegen auch Zucht, Haltung und Weitergabe von Tieren zu Versuchszwecken durch non-profit-Organisationen der Erlaubnispflicht.7 Die ErlaubnistatbestĂ€nde Nr. 1 a) und b) schlieĂen nunmehr auch KopffĂŒĂer â Cephalopoda, im Meer lebende Klasse von Tieren, die zu den Weichtieren (Mollusca) zĂ€hlt; es sind etwa 800 Arten bekannt â ein, da diese Tiere nach wissenschaftlichen Erkenntnissen Schmerzen, Leiden und Ăngste empfinden sowie dauerhafte SchĂ€den erleiden können.8
2.Zucht und Haltung zu den in § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 genannten Zwecken
3GemÀà Nr. 2 unterliegen Zucht und Haltung von Wirbeltieren zu den in § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 genannten Zwecken â vollstĂ€ndige oder teilweise Entnahme von Organen und Gewebe zum Zwecke der Transplantation, Anlegung von Kulturen oder der isolierten Untersuchung von Organen, Gewebe oder Zellen zu nicht wissenschaftlichen Zwecken â der Erlaubnispflicht. Zucht und Haltung von KopffĂŒĂern zu diesen Zwecken ist anders als in Nr. 1 nicht erlaubnispflichtig. Angesichts der wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Schmerz- und LeidensfĂ€higkeit von KopffĂŒĂern ist diese Differenzierung sachlich nicht gerechtfertigt. Erlaubnispflichtig ist auch die nur gelegentliche Abgabe von Tieren aus einer Zucht zu den in Nrn. 1 und 2 genannten Zwecken; siehe oben. Detaillierte Vorschriften zur Haltung und Tötung von Wirbeltieren und KopffĂŒĂern zur Verwendung in Tierversuchen oder zu anderen wissenschaftlichen Zwecken, zu den Erlaubnisvoraussetzungen, zur DurchfĂŒhrung von Tierversuchen sowie Genehmigung und Anzeige von Versuchsvorhaben finden sich in der TierSchVersV.
3.Zucht
4Der Begriff Zucht wird unterschiedlich definiert. Nach einer Entscheidung des VG Darmstadt ist Zucht die geplante Verpaarung von Tieren mit dem Ziel, bestimmte Eigenschaften, Merkmale oder Merkmalskombinationen bei den Nachkommen zu erreichen.9 Andere Definitionen sind deutlich weiter. GemÀà § 1 HundVerbrEinfG ist Zucht jede Vermehrung von Hunden. Eine Ă€hnlich weite Definition findet sich in dem vom BMEL in Auftrag gegebenen Gutachten zur Auslegung von § 11 b des Tierschutzgesetzes âVerbot von QualzĂŒchtungenâ der SachverstĂ€ndigengruppe Tierschutz und Heimtierschutz vom 2.6.1999 â Qualzuchtgutachten â,das unter Zucht die âgeplante Verpaarung von Tierenâ versteht; Tz. 1.3.4. Bei Tieren, die fĂŒr die in Nrn. 1. und 2. genannten wissenschaftlichen Zwecke gezĂŒchtet werden, stehen in vielen FĂ€llen konkrete Eigenschaften und Merkmale im Hintergrund. Ziel ist es primĂ€r, Tiere einer konkreten Art in einer bestimmten Anzahl zu âgenerierenâ, die in Versuchen eingesetzt oder deren Organe oder Gewebe fĂŒr wissenschaftliche Zwecke verwendet werden können, Art. 3 Nr. 4. RL 2010/63/EU. BegriffsprĂ€gender Bestandteil von Zucht ist die Vermehrung von Tieren fĂŒr einen bestimmten Verwendungszweck. Die biotechnische oder gentechnische VerĂ€nderung existierender Tiere bzw. Herstellung von Tieren ist keine Zucht;10 anders die Vermehrung transgener Tiere.11
4.Halten
5Halten i. S. v. § 2 ist die AusĂŒbung der Bestimmungsmacht ĂŒber ein Tier und daraus folgend die primĂ€re Verantwortung fĂŒr das Dasein und Wohlbefinden des Tieres. MaĂgeblich ist die Gesamtbetrachtung der konkreten VerhĂ€ltnisse des Einzelfalls, bei der Reichweite, Dauerhaftigkeit oder zeitliche Verfestigung, und gegebenenfalls die Aufteilung der Bestimmungsmacht und Verantwortung zu beurteilen sind.12 FĂŒr die Eigenschaft als Tierhalter kommt es maĂgeblich auf das tatsĂ€chliche umfassende SorgeverhĂ€ltnis gegenĂŒber einem Tier13 sowie darauf an, in wessen Gesamtinteresse das Tier gehalten wird und wessen Wirtschaftsbetrieb oder Haushalt das Tier dient.14 Da es auf die tatsĂ€chlichen VerhĂ€ltnisse ankommt, sind rechtliche Kategorien nicht ausschlaggebend und haben allenfalls indiziellen Charakter. Dies gilt fĂŒr das Eigentum15 ebenso wie fĂŒr die eheliche Wirtschaftsgemeinschaft, unter der man die gemeinsame Erledigung der die Ehegatten gemeinsam berĂŒhrenden Fragen ihres Zusammenlebens, namentlich die gemeinsame Entscheidung ĂŒber die Verwendung des Familieneinkommens versteht.16 Bei mehreren potenziellen Haltern ist die Bestimmungsmacht unter BerĂŒcksichtigung der jeweiligen Einflussnahmemöglichkeiten und Einflussnahmen zu ermitteln.17 Mehrere Personen können Mithalter sein.18
6Halter kann auch derjenige sein, der aufgrund vertraglicher Regelungen die Bestimmungsmacht ĂŒber ein Tier ausĂŒbt, das sich in der tatsĂ€chlichen Obhut einer anderen Person befindet und von dieser betreut wird; das TierSchG differenziert nicht zwischen mittelbarem und unmittelbaren Halten von Tieren.19 Indizien fĂŒr Haltereigenschaft sind: AusĂŒbung der Bestimmungsmacht, Ăbernahme der Kosten fĂŒr ein Tier (z. B. Versicherung, Steuern, Futter, tierĂ€rztliche Versorgung) im eigenen Interesse, Beanspruchung der Nutzungen und des Werts des Tieres, Eigenbesitz, Sorge fĂŒr Unterbringung des Tieres.20 Auch juristische Personen und Personengesellschaften können Halter sein.
5.Betreuen
7Umstritten ist, ob auch Betreuen unter den Begriff des Haltens fĂ€llt.21 Der Begriff des Betreuens ist Auffangtatbestand fĂŒr alle FĂ€lle, in denen eine Person zwar nicht Halter ist, sie aber gleichwohl Einwirkungsmöglichkeiten auf das Tier in einem Umfang hat, dass ihr die Aufgaben aus § 2 zwangslĂ€ufig zufallen. Betreuer ist damit jeder, der auch nur kurzfristig â ohne Tierhalter zu sein â fĂŒr das Tier einzelnen Aufgaben wie FĂŒtterung, Transport, das Verwahrung oder die Pflege bzw. UnterstĂŒtzung bei der Pflege etwa als Familienangehöriger, Freund, Nachbar, Trainer oder Angestellter ĂŒbernommen hat.22 Das TierSchG differenziert in § 2 zwischen âHaltenâ und âBetreuenâ von Tieren. Dies spricht dagegen, die ErlaubnistatbestĂ€nde in Nr. 1 und 2. entgegen ihrem klaren Wortlaut ĂŒber das âHaltenâ hinaus auch auf âBetreuenâ auszudehnen.
II.§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 TierSchG â Haltung in Tierheimen und Ă€hnlichen Einrichtungen
1.Tierheim
8Ein Tierheim ist eine Einrichtung, deren wesentliche Aufgabe die Aufnahme, pflegliche Unterbringung und gegebenenfalls Weitervermittlung von Fund- oder Abgabetieren ist.23 MaĂgebliches Merkmal fĂŒr ein Tierheim ist die Konzentration zahlreicher Tiere an einem Ort24 in RĂ€umlichkeiten, die in erster Linie der Unterbringung von Tieren dienen.25 GemÀà Art. 1 4. des EuropĂ€ischen Ăbereinkommens zum Schutz von Heimtieren vom 13.11.1987 ist ein Tierheim eine nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete Einrichtung zur Haltung von Heimtieren in gröĂerer Zahl oder â vorbehaltlich innerstaatlicher Vorschriften â Aufnahme streunender (Heim)Tiere. Heimtiere sind Tiere, die im hĂ€uslichen Bereich gehalten werden, um dem Tierliebhaber in seinem Haus Gesellschaft zu leisten.26 Einrichtungen, die wildlebende Tiere aufnehmen, sind nach dieser Definition kein Tierheim.
2.TierheimÀhnliche Einrichtung
9TierheimĂ€hnliche Einrichtungen sind Einrichtungen, die die wesentlichen Merkmale eines Tierheims oder Funktionen erfĂŒllen, die einem Tierheim gelĂ€ufig sing.27 Eine Einrichtung ist dann einem Tierheim Ă€hnlich, wenn Sinn und Zweck der Erlaubnispflicht gemÀà Nr. 3 â Sicherstellung der materiellen Anforderungen insbesondere von § 2 unter den b...
Table des matiĂšres
- Deckblatt
- Impressum
- Vorwort
- AbkĂŒrzungsverzeichnis
- Literaturverzeichnis
- 1. Teil: ErlaubnistatbestÀnde
- 2. Teil: Das Erlaubnisverfahren
- 3. Teil: Untersagung, Anordnung der sofortigen Vollziehung und Verwaltungsvollstreckung
- 4. Teil: Rechtsschutz gegen Ablehnungs- und Untersagungsbescheide, Nebenbestimmungen und Bescheide ĂŒber die Androhung bzw. Festsetzung von Zwangsgeldern
- 5. Teil: Ordnungswidrigkeiten
- 6. Teil: StraftatbestÀnde
- 7. Teil: Gesetzestexte
- Stichwortverzeichnis
Normes de citation pour ErlaubnistatbestÀnde und -verfahren in der tierschutzrechtlichen Praxis
APA 6 Citation
Beaucamp, E., & Beaucamp, S. (2021). ErlaubnistatbestÀnde und -verfahren in der tierschutzrechtlichen Praxis ([edition unavailable]). Kohlhammer. Retrieved from https://www.perlego.com/book/2314297/erlaubnistatbestnde-und-verfahren-in-der-tierschutzrechtlichen-praxis-pdf (Original work published 2021)
Chicago Citation
Beaucamp, EugÚne, and Susan Beaucamp. (2021) 2021. ErlaubnistatbestÀnde Und -Verfahren in Der Tierschutzrechtlichen Praxis. [Edition unavailable]. Kohlhammer. https://www.perlego.com/book/2314297/erlaubnistatbestnde-und-verfahren-in-der-tierschutzrechtlichen-praxis-pdf.
Harvard Citation
Beaucamp, E. and Beaucamp, S. (2021) ErlaubnistatbestÀnde und -verfahren in der tierschutzrechtlichen Praxis. [edition unavailable]. Kohlhammer. Available at: https://www.perlego.com/book/2314297/erlaubnistatbestnde-und-verfahren-in-der-tierschutzrechtlichen-praxis-pdf (Accessed: 15 October 2022).
MLA 7 Citation
Beaucamp, EugÚne, and Susan Beaucamp. ErlaubnistatbestÀnde Und -Verfahren in Der Tierschutzrechtlichen Praxis. [edition unavailable]. Kohlhammer, 2021. Web. 15 Oct. 2022.